20000921•Taxi Auffahrverbot Schwechat
20000921Taxi Auffahrverbot SchwechatOrdinance28.04.1991
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"70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten"
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}Verordnung über das Verbot des Auffahrens mit Taxifahrzeugen auf Standplätzen der Stadtgemeinde Schwechat und über das Verbot des Anwerbens von Kunden außerhalb der Taxistandplätze
StF: LGBl. 7001/10-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 1. Februar 1991 aufgrund des § 10 Abs. 2 1. Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr. 85/1952 in der Fassung BGBl. Nr. 457/1990, verordnet:
Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes mit Personenkraftwagen im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat.
Das Auffahren auf Taxistandplätzen (§ 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960) mit Taxifahrzeugen, die aufgrund einer Konzession mit einem Standort außerhalb der Stadtgemeinde Schwechat eingesetzt werden, ist verboten.
Vom Verbot des § 2 sind jene Taxifahrzeuge ausgenommen, welche aufgrund einer Konzession mit einem Standort im Gerichtsbezirk Schwechat eingesetzt werden und bei welchen das Auffahrtsrecht auf alle genehmigten Standplätze im Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat, einschließlich des Flughafens Wien-Schwechat, ausdrücklich eingeschränkt ist, sofern die Konzession vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.
Lenker von Taxifahrzeugen dürfen sich nicht vom Fahrzeug entfernen, um Fahrgäste anzuwerben oder zu Bestellungen für Fahraufträge zu veranlassen.
Diese Verordnung tritt einen Monat nach deren Kundmachung in Kraft.