20000935•Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
20000935Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche BetriebeOrdinance30.08.2002
Beachte
Die Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 ab 1. Jänner 2020 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (NÖ LFW DOK-VO)
StF: LGBl. 9020/6-0
[CELEX-Nr.: 31989L0391]
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2002 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–19, verordnet:
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 74a der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, ist übersichtlich zu gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(3) Die in Abs. 2 Z 6 bis 8 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(4) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 78s der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
(5) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
(6) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind.
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 74 Abs. 6 und 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, muss auch eine Anpassung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"90 Landarbeitsrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40009283",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. 9020/6-0",
"stammnorm_bgblnummer": "9020/6-0"
},
"content": {
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"bundesland": "N",
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