20000944•NÖ Sozialhilfegesetz 2000
20000944NÖ Sozialhilfegesetz 2000Law01.11.2024
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"92 Sozialrecht"
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}NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG)
StF: LGBl. 9200-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2022 beschlossen:
§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
1
2
3
3a
4
5
6
7
Abschnitt 2
Hilfe bei stationärer Pflege
12
15
Abschnitt 3
Hilfen in besonderen Lebenslagen
17
18
19
20
21
22
23
Abschnitt 4
Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
Abschnitt 5
Kostenersatz und Anspruchsübertragung
37
38
39
40
41
42
Abschnitt 5a
Förderungen
43
43a
43b
Abschnitt 6
Soziale Dienste (Soziale Einrichtungen)
44
45
46
47
48
48a
Abschnitt 7
Bewilligung und Aufsicht für soziale Einrichtungen
49
50
51
52
54
54a
Abschnitt 8
Kosten
55
56
Abschnitt 9
Sozialplanung
57
58
Abschnitt 10
Verfahren
64
65
66
67
69
69a
69b
70
71
72
73
Abschnitt 11
Sonstiges
74
75
76
78
78a
79
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2023, G 238/2023-10, wurde berücksichtigt.
Im RIS seit
19.10.2023
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,
(3) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die sozialarbeiterische Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist. Das Land erbringt diese Leistungen im Rahmen des Privatrechts und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
(4) Laufende Geld- oder Sachleistungen nach Abs. 2 können entsprechend der konkreten Notlage angemessen befristet werden.
Im RIS seit
04.01.2021
(1) Das Land ist unbeschadet des Abs. 2 Träger der Sozialhilfe.
(2) Die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) ist Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialen Dienste gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 bis 4 für Soziale Einrichtungen, die in der Anlage 1 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung, genannt sind.
Im RIS seit
04.01.2021
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch
(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
(3) Fremde, denen gemäß § 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege sowie auf Heilbehandlung gemäß § 27.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.
(5) Fremden, die nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Sozialhilfe ist in fachgerechter Weise zu leisten. Dabei sind anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen.
(2) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen unbeschadet Abs. 3 für diese Aufgaben persönlich geeignet und fachlich ausgebildet sein. Die im Sozialbereich tätigen Träger sowie das Land haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.
(3) Ehrenamtliche Helfer dürfen bei der Leistung der Sozialhilfe mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen und die erforderliche fachliche Betreuung der hilfebedürftigen Person gesichert ist. Um dies sicherzustellen, haben das Land, die Gemeinden und alle Trägerorganisationen sozialer Dienste im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ehrenamtliche Hilfe in geeigneter Weise zu fördern.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe erforderlich sind (Sozialplanung).
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Sozialhilfe berühren, zu berücksichtigen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
So weit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen nur die geschlechtsspezifischen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
(2) Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 oder durch eine in der Verordnung nach § 48a angeführten Einrichtung erfolgt.
(3) (aufgehoben durch LGBl. Nr. 49/2023)
(4) Hilfe bei stationärer Pflege kann auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in einem anderen Bundesland gewährt werden, wenn der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte und die Hilfe auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des hilfebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist.
(5) Auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Abs. 2 und 3 hat jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichshofes vom 3. Oktober 2023, G 238/2023-10, wurde berücksichtigt.
Im RIS seit
19.10.2023
Im RIS seit
03.01.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.
Im RIS seit
23.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst:
(2) Auf diese Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hilfestellung für Menschen, die zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen oder die infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, erfolgt durch das Land als Träger von Privatrechten.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Hilfe zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage umfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Personen, die keine geeignete wirtschaftliche Lebensgrundlage haben, eine solche zu schaffen oder eine bereits bestehende abzusichern. Die Hilfestellung kann bei sozialen Problemen auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Hilfe für Familien und alte Menschen umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen. Hiezu zählen vor allem sämtliche Maßnahmen zur Schaffung und Beibehaltung des Wohnraumes. Die Hilfestellung kann auch durch Beratung und Betreuung erfolgen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Hilfe für Obdachlose und Menschen in außerordentlichen Notsituationen umfasst die zur Verfügungstellung einer vorübergehenden Wohnmöglichkeit und die zur Erarbeitung einer neuen Lebensperspektive erforderliche Betreuung und Beratung.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Hilfe für Menschen, die der Gewalt durch Angehörige (Lebensgefährten) ausgesetzt sind, umfasst die zur Verfügungstellung besonderer vorübergehender Wohnmöglichkeiten für Hilfebedürftige und deren minderjährige Kinder sowie die zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven erforderliche Betreuung und Beratung.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 wird diese Hilfe allen Frauen gewährt, die zu einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem
Im RIS seit
24.08.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Beratung nach Abs. 1 ist nur durch geeignete Einrichtungen zu leisten. Als geeignet sind insbesonders bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gemäß § 12 Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl.Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997, anzusehen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wenn die Hilfe in Form von Geld- oder Sachleistungen geleistet wird, kann sie auch von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Hilfe Suchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.
(2) Geldleistungen können in Form von nicht rückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden.
(3) Diese Leistung der Hilfe kann z. B. bei Hilfeleistung in einer spezifischen Wohnform von einem zumutbaren angemessenen Kostenbeitrag abhängig gemacht werden.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Menschen sind hilfebedürftige Menschen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld mindestens 6 Monate wesentlich beeinträchtigt sind oder wenn auf Grund einer konkreten Störung von Lebensfunktionen eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit droht und diese nicht altersbedingt ist.
(3) Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beeinträchtigungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
(2) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz auf Grund einer Maßnahme nach diesem Gesetz in ein anderes Bundesland, bleibt die Leistung durch das Land NÖ für die Dauer der Maßnahme aufrecht. Bei Hilfe durch geschützte Arbeit erbringt das Land NÖ für weitere 6 Monate die Leistung, wenn das andere Bundesland erst danach die Leistung übernimmt.
(3) Verlegt ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland, bleibt das Land Niederösterreich – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt die Hilfe leistet.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.
Im RIS seit
23.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:
(2) Auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Heilbehandlung umfasst, so weit dies erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, therapeutische Hilfe sowie für Heilmittel. Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2020, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die Österreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.
(2) Als Hilfe durch Heilbehandlung kommt auch die Unterbringung und Betreuung in teilstationären und stationären Einrichtungen, z. B. zur Alkohol- und Drogenentwöhnung, in Betracht. So weit keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, umfasst die Hilfe auch die Fahrtkosten.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen.
Im RIS seit
18.11.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, das Ziel des § 24 Abs. 3 zu erreichen. Zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz (wenn sie unbrauchbar oder derart veraltet sind, dass sie im Vergleich zu neuen Hilfsmitteln nicht mehr ihren Zweck erfüllen) können Zuschüsse geleistet werden.
(2) Insbesondere sind das folgende Hilfsmittel:
(3) Das Land erbringt diese Leistungen durch Geld- oder Sachleistungen als Träger von Privatrechten und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung umfasst die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.
(2) Die Hilfe zur Frühförderung umfasst insbesonders die ganzheitliche, in Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.
(3) Ist mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten
(2) Ist mit der Hilfe zur beruflichen Eingliederung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3.
(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über die geschützte Arbeit sinngemäß anzuwenden sind.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Hilfe durch geschützte Arbeit besteht in allen Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 24 auf dem Arbeitsmarkt mit Erfolg mit anderen Arbeitnehmern konkurrieren können. Nach der Besonderheit des Falles erfolgt die Hilfeleistung auf der Grundlage des Privatrechtes auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb.
(2) Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsstellen für Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen in Betrieben mit anderen Arbeitnehmern.
(3) Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz besteht darin, dass entweder mit Hilfe eines Landeszuschusses für einen Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen, oder dem Arbeitgeber die Minderleistung teilweise abgegolten wird.
(4) Die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die Schaffung besonderer Arbeitsbedingungen und die Höhe des zu gewährenden Landeszuschusses sind mit dem Arbeitgeber durch schriftlichen Vertrag oder durch eine Vereinbarung zu regeln.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(2) Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
(3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Hilfe zur sozialen Betreuung und Pflege umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den nicht mehr verbesserungsfähigen Entwicklungsstatus eines Menschen mit schweren körperlichen, psychischen, geistigen oder im Bereich der Sinne liegenden Beeinträchtigungen zu stabilisieren, um dem Verlust von persönlichen Fähigkeiten entgegenzuwirken.
(2) Die Maßnahme besteht in Betreuung, Unterbringung und Pflege in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 11 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, in stationären Einrichtungen sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere:
(2) Die Leistung der persönlichen Hilfe kann von einer zumutbaren, angemessenen Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Ausgenommen hievon sind jedoch Leistungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 6. Das Land erbringt persönliche Hilfe als Träger von Privatrechten und es besteht auf sie kein Rechtsanspruch.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.
(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.
(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Im RIS seit
23.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind einzustellen, wenn
(2) Alle Maßnahmen gemäß § 26 sind jedenfalls einzustellen, wenn der Hilfeempfänger die Erreichung des Ziels der Maßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
(3) Die Einstellung hat mit Bescheid und zwar mit dem Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem der für die Einstellung maßgebende Umstand eingetreten ist.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
(2) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.
Im RIS seit
23.08.2018
(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
Im RIS seit
23.08.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(3) Unterhaltspflichtige Angehörige dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(2) Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(3) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
Im RIS seit
23.08.2018
Einem Antrag auf Löschung einer Grundbuchseintragung ist zuzustimmen, sofern die Eintragung
Im RIS seit
29.01.2019
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Rechtsansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
(2) Abs. 1 gilt auch für Schadensersatzansprüche, die dem Empfänger einer Sozialhilfeleistung auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzensgeld handelt.
(3) Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Land Niederösterreich gewährt Förderungen nach diesem Abschnitt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderungen besteht nicht.
Im RIS seit
09.12.2014
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008, kann die Landesregierung eine Förderung an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. 0826, gewähren. Die Förderung wird unabhängig von allfällig vorhandenem Vermögen der zu betreuenden Person gewährt.
(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind:
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, in Form von Richtlinien zu erlassen.
(4) Die Kosten, die dem Bund und dem Land durch die Gewährung von Förderungen nach der im Abs. 1 angeführten Vereinbarung an Pflegegeldbezieher im Land entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 60 vH. (Bund) zu 40 vH. (Land) finanziert. Für die Tragung des so entstehenden Landesanteils findet § 56 Anwendung.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zum Zwecke der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen kann die Landesregierung über § 43a hinaus weitere Förderungen gewähren. Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Für die Tragung der Kosten findet § 56 Anwendung.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Soziale Dienste umfassen:
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Sozialplanung die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß sicherzustellen und den Hilfe Suchenden auch eine Wahlmöglichkeit zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
(3) Zur Besorgung der Aufgabe gemäß Abs. 2 hat das Land die erforderlichen Dienste (= Einrichtungen) als Träger von Privatrechten selbst einzurichten oder durch Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen sicherzustellen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Ambulante Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfe Suchenden.
(2) Ambulante Dienste umfassen insbesondere:
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.
(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2) Stationäre Dienste umfassen:
(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.
Im RIS seit
24.08.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Land als Träger der Sozialhilfe hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zieles dient.
(2) Das Land als Träger der Sozialhilfe darf Träger der freien Wohlfahrt und andere Träger, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern. Diese Förderung kann auch einen angemessenen Beitrag zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von teilstationären und stationären Einrichtungen umfassen, mit denen eine Träger-Vereinbarung nach Abs. 3 geschlossen wird.
(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder einer anderen Trägerorganisation mit Aufgaben der Sozialhilfe erfolgt auf Grund der Sozialplanung des Landes und setzt den Abschluss schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach Abs. 4 zu entsprechen haben. Für ambulante Dienste, die auf Grund der von der NÖ Landesregierung beschlossenen Duchführungsrichtlinien geleistet werden, die dem Abs. 4 entsprechen, ist eine Vereinbarung nicht erforderlich.
(4) Die Vereinbarungen müssen zumindest Regelungen enthalten über:
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Leistungsentgelte festsetzen.
Im RIS seit
03.01.2022
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die regelmäßige Betrauung der NÖ Landesgesundheitsagentur mit Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere Regelungen nach § 48 Abs. 4 Z 1 bis 6 aufzunehmen. Bei der Festsetzung von Leistungsentgelten sind die Kriterien des § 48 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu berücksichtigen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2) Sofern die NÖ Landesgesundheitsagentur mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 betraut werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. § 48 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Im RIS seit
03.01.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 bedürfen zu ihrer Errichtung und zu ihrem Betrieb einer Bewilligung.
(2) Keiner Bewilligung bedarf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, die nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften betrieben werden (z. B. Heime- und Einzelpflegeplätze nach dem NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270).
(3) Auch die Änderung einer nach diesem Gesetz bewilligten sozialen Einrichtung bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte soziale Einrichtung so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung eines den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Betriebes gegenüber der bereits bewilligten sozialen Einrichtung erforderlich ist. Hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen gilt § 50 Abs. 1.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind jedenfalls folgende Änderungen der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen vor der Durchführung anzuzeigen:
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn
(2) Anlässlich der Bewilligung gemäß Abs. 1 können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Pflege- und Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, medizinische, organisatorische, hygienische, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindesterfordernisse für den Betrieb stationärer und teilstationärer Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen festzulegen. Die Festlegung der Mindesterfordernisse hat differenziert nach der Anzahl der hilfebedürftigen Menschen sowie nach den Pflege- und Betreuungs-erfordernissen (Pflegeheim, Wohnheim für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Rehabilitationseinrichtungen etc.) der hilfebedürftigen Menschen zu erfolgen. Die Verordnung hat zumindest Vorschriften über
(4) Die Bewilligung der sozialen Einrichtung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft der erteilten Bewilligung in der sozialen Einrichtung aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist zur Inbetriebnahme der sozialen Einrichtung bzw. für die Unterbrechung des Betriebes darf innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus berücksichtigungs- würdigen Gründen verlängert werden jedoch insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Fertigstellung der sozialen Einrichtung nach Vollendung der Ausführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der sozialen Einrichtung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Einstellung des Betriebes der sozialen Einrichtung spätestens drei Monate vor der Einstellung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, wie die weitere Betreuung und Pflege der hilfebedürftigen Menschen erfolgt. § 52 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
24.08.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dem Antrag auf Bewilligung einer sozialen Einrichtung (§ 50) sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Die Behörde hat bei Anträgen nach Abs. 1 vorerst zu prüfen, ob der Bewilligung eine rechtskräftige Verurteilung des Bewilligungswerbers wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung unter den in § 50 Abs. 1 Z 6 genannten Voraussetzungen entgegensteht. Wenn die Behörde dieses Hindernis feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.
(3) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Ausfertigung des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls das Betriebs- und Personalkonzept sowie die Pläne und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen, anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken, dass sie Bestandteile des Bewilligungsbescheides bilden.
(4) Im Fall der Anzeige gemäß § 49 Abs. 4 kann die Behörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der entsprechenden Unterlagen die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige war, mit Bescheid untersagen, wenn die jeweils geforderten rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die der Anzeige anzuschließenden Unterlagen gilt Abs. 1.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Personen, die zur Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Der Zutritt ist in begründeten Einzelfällen auch während der Nachtzeit zulässig.
(3) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass behördliche Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Werden die Auflagen trotz Setzung der Nachfrist nicht erfüllt, so können entsprechende Ersatzvornahmen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung durchgeführt werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(3a) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein, sind bei Gefahr in Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der hilfebedürftigen Menschen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(4) Ergibt sich nach der Bewilligung zum Betrieb einer sozialen Einrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
Im RIS seit
09.12.2014
(entfällt)
Im RIS seit
03.01.2020
(1) Die Bewilligung ist zur Gänze oder für einen Teil der bewilligten Plätze bzw. für einen abgegrenzten Teil der Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft zu entziehen, wenn
(2) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Im RIS seit
24.08.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und ist die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich, hat die Behörde die soziale Einrichtung mit Bescheid zu schließen. Dem Träger der sozialen Einrichtung ist in diesem Bescheid außerdem die Entlassung der hilfebedürftigen Menschen aufzutragen.
(2) Durch einen gesonderten Bescheid ist den in der sozialen Einrichtung befindlichen hilfebedürftigen Menschen aufzutragen, die soziale Einrichtung sofort zu verlassen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eine andere gleichartige soziale Einrichtung aufzusuchen.
(3) Hilfebedürftigen Menschen, welchen durch eine Verfügung nach Abs. 2 Transportkosten erwachsen, hat die Landesregierung über Antrag den Ersatz der Kosten in angemessener Höhe zu gewähren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 und Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich jenes für die Errichtung und Erweiterung von Sozialhilfeeinrichtungen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Gemeinden haben jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuschüsse gedeckt sind, in der Höhe von 50 % an das Land zu entrichten.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.
(3) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Sozialplanung gemäß § 6 hat insbesondere folgende Ziele:
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Aufgabe der Sozialhilfeplanung des Landes ist insbesondere:
(2) Die Ziele der Sozialplanung werden durch Sozialprogramme des Landes für Sachbereiche umgesetzt. Sozialprogramme sind jedenfalls für den Sachbereich ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für pflegebedürftige Menschen und für ambulante, teilstationäre und stationäre Dienste für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erlassen.
(3) Sozialprogramme haben die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechter Sozialhilfe auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustandes sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darzustellen.
Im RIS seit
24.05.2018
Im RIS seit
03.01.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014