20000959•NÖ Grundversorgungsgesetz
20000959NÖ GrundversorgungsgesetzLaw03.08.2024
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"92 Sozialrecht"
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}NÖ Grundversorgungsgesetz
StF: LGBl. 9240-0
[CELEX-Nr.: 32001L0055, 32003L0009, 32004L0081, 32004L0083]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Juni 2024 beschlossen:
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Die Grundversorgung soll hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen.
(2) Bei der Gewährung von Grundversorgungsleistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 zu wahren.
(3) Soweit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen geschlechtsspezifische Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(4) Zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen. Diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Im RIS seit
20.08.2015
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern
(2) Trotz Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde:
Im RIS seit
20.08.2015
(1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.
(2) Schutzbedürftig sind
(3) Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56 oder 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 verfügen, können die in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe gewährt werden, sofern deren Lebensbedarf im Sinne des Abs. 1 nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und dies zur Vermeidung besonderer sozialer Härte im Einzelfall unerlässlich ist.
Im RIS seit
07.11.2022
(1) Im Rahmen der Grundversorgung können in Niederösterreich folgende Leistungen gewährt werden:
(2) Die leistungsempfangenden Personen werden innerhalb von 15 Tagen ab Gewährung von Grundversorgungsleistungen über die vorgesehenen Leistungen und über die Verpflichtungen informiert, die sich aus der Grundversorgung ergeben. Die Informationen werden schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die leistungsempfangende Person sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erfolgen.
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270, auch zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Einrichtungen für betreutes Wohnen sind für unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen:
(4) Im Rahmen der Grundversorgung ist außer im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Fremde im Einzelfall auch die spezielle Situation von besonders hilfsbedürftigen Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, zu erfassen und berücksichtigen.
Im RIS seit
20.08.2015
(1) Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Art. 15a B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden. Insbesondere in den Fällen des § 6 können in begründeten Fällen Leistungen auch darüber hinaus gewährt werden. Grundversorgungsleistungen können in Form von Geld- oder Sachleistungen, über elektronische Medien oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft bzw. Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Bei jedem Wechsel der Unterkunft bedarf es für die Weitergewährung von Leistungen der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung.
(3) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.
(4) Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommens- und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
(6) Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach § 76 NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach§ 4 Abs. 2 Z 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder soziale Stabilisierung zu verbessern (z. B. Deutschkurse).
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können Hilfe suchenden Personen vom Land oder den Gemeinden befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.
(3) Soweit die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt hierdurch nicht beeinträchtigt wird, haben Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 weiters den in §§ 6 Abs. 1 und 16c Abs. 1 IntG angeführten Integrationsverpflichtungen nachzukommen. Sie haben der Behörde binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Statuszuerkennung bzw. erstmaliger Gewährung von Leistungen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf den Sprachniveaustufen A0 bis B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen. Dabei wird der Fristenlauf mit dem nachweislichen Erreichen einer Sprachniveaustufe für die nächst höhere erneut ausgelöst.
(4) Kommt die Hilfe suchende Person ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 3 schuldhaft nicht fristgerecht nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 25 % zu kürzen. Leistungskürzungen wirken für die Dauer der Pflichtverletzung, jedoch mindestens für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren schuldhaften Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. § 9 gilt sinngemäß.
(5) Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person aufgrund der nachstehenden Umstände an der fristgerechten Erfüllung einzelner oder mehrerer Verpflichtungen nachweislich gehindert war:
Im RIS seit
17.08.2020
Im RIS seit
17.08.2020
Im RIS seit
17.08.2020
Im RIS seit
17.08.2020
(1) Grundversorgungsleistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:
(2) Grundversorgungsleistungen können weiters verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn
(3) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.
Im RIS seit
05.08.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Grundversorgungsleistungen ruhen während einer Haft. Nach dem Ende der Anhaltung ist für die Fortführung der Grundversorgung ein persönliches Erscheinen der Hilfe suchenden Person bei der Landesregierung erforderlich.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft haben leistungsempfangende Personen, die über Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen, für sich und ihre ebenfalls in einer organisierten Unterkunft untergebrachten unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Die Kostenbeiträge können auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet ist oder zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung war, hat im Rahmen der Unterhaltspflicht Kostenersatz für aufgewendete Grundversorgungsleistungen zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn diese wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2) Wer nach fremdenrechtlichen bzw. aufenthalts- oder niederlassungsrechtlichen Vorschriften für einen Fremden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums eine Haftungs- bzw. Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist zum Ersatz der für diese Person anfallenden Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn die Einreise durch den Aufenthaltstitel oder das Visum ermöglicht wurde. Von diesem Kostenersatz ist abzusehen, wenn bei der leistungsempfangenden Person zum Zeitpunkt der Einreise oder der Leistungsgewährung Gründe im Sinne des § 50 FPG vorlagen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(2) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
(3) Fragen der Unterhaltspflicht richten sich nach österreichischem Recht.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Mussten Grundversorgungsleistungen so dringend geleistet werden, ohne dass die Zustimmung der Landesregierung zur Kostentragung eingeholt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag für Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 die Kosten zu ersetzen, sofern diese Leistungen zu gewähren gewesen wären (§ 3).
(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn
(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der im Falle der Gewährung der entsprechenden Grundversorgungsleistung angefallen wäre (§ 7 Abs. 1).
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Grundversorgungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Kommt die Hilfe suchende Person der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung nach, gilt dies als Antrag.
(2) Bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach einer asylbehördlichen Einstellung oder sonstigen Wiedererlangung der Asylwerbereigenschaft oder bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist für die abermalige Gewährung von Grundversorgungsleistungen ein neuerlicher Antrag zu stellen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.
(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.
Im RIS seit
05.08.2024
(1) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 kann von der hilfs- und schutzbedürftigen Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden. Dies umfasst die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung im Beschwerdeverfahren.
(2) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung im Sinne des Abs. 1 erfolgt durch berechtigte natürliche oder juristische Personen, die vom Land Niederösterreich dazu beauftragt bzw. betraut werden.
(3) Die betroffene Person ist im Anlassfall in Kenntnis zu setzen, wo sie die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen kann.
Im RIS seit
20.08.2015
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Organe der Bundespolizei haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften mitzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, hat der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Ersuchen die für die Besorgung ihrer Aufgaben, insbesondere für die erstmalige und fortlaufende Feststellung der Leistungsvoraussetzungen, die laufende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bezuges und in Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 7a, 8, 11, 12, 13 und 15 dieses Landesgesetzes, erforderlichen Auskünfte zu erteilen:
(2) Dienstgeber und Bestandgeber von leistungsempfangenden Personen haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die Kostenbeitrags- bzw. Kostenersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
Im RIS seit
18.11.2020
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden betroffenen Personen die angeführten personenbezogenen und anderen Daten im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (§ 8 GVG-B 2005 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemeinsam zu verarbeiten:
(2) Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende personenbezogene Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und 2 Z 2 über die erhaltenen Leistungen übermitteln an:
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 2 Z 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(5) Personenbezogene und andere Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Im RIS seit
05.08.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt:
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist auch der Versuch strafbar.
Im RIS seit
09.12.2014
Die Landesregierung hat jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu erstellen und dem Landtag vorzulegen.
Im RIS seit
17.08.2020
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Im RIS seit
20.08.2015
(1) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017 außer Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a, § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 7b bis 7d und Anlage A außer Kraft.
(3) Der Ablauf gemäß §§ 7c Abs. 2 sowie 7d Abs. 2, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.
(4) Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 7b bzw. § 6 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß § 7d Abs. 3 für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach § 7a Abs. 3.
(5) Für Hilfe suchende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6, die bis zum in Abs. 2 genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt § 7a Abs. 3. Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Abs. 2 genannten Tages zu laufen.
(6) Die §§ 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 1 und 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2024 treten am 1. März 2024 in Kraft.
Im RIS seit
05.08.2024
(entfällt)
Im RIS seit
17.08.2020