20000960•NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
20000960NÖ Kinder- und JugendhilfegesetzLaw08.07.2025
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}NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG)
StF: LGBl. 9270-0
[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038, 32009L0050, 32011L0098, 32011L0051, 32011L0036]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:
Im RIS seit
08.07.2025
(1) Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen.
(2) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Niederösterreich.
(3) Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt.
(4) Die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Sie sind an allen Entscheidungen, die sie betreffen, altersadäquat zu beteiligen.
(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie das Recht und die Pflicht ihrer Eltern. Die Erziehung hat besonders das Ziel, Kindern und Jugendlichen die Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ermöglichen.
(3) Eltern sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.
(4) Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(5) Erfüllen Eltern ihre Erziehungspflichten nicht, so sind andere Personen mit diesen Aufgaben zu betrauen.
(6) In familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit anderen Einrichtungen, die für die pädagogische, gesundheitliche, soziale und finanzielle Betreuung, Unterstützung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen sind.
(8) Kinder- und Jugendhilfe ist neben den Angeboten der Kinderbetreuung, des Kindergartens, der Schule, den Angeboten des Gesundheitssystems sowie der Sozial- und Behindertenhilfe subsidiär zu gewähren.
(9) Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hat erforderlichenfalls Eltern bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach Abs. 8 zu unterstützen oder Leistungen bei den Leistungserbringern anzuregen.
Im RIS seit
09.12.2014
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:
Im RIS seit
09.12.2014
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl.Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
Im RIS seit
11.11.2020
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Im RIS seit
23.08.2016
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Hauptwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Aufenthalt in Niederösterreich von werdenden Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Zivilrechtliche Bestimmungen nach § 212 ABGB bleiben davon unberührt.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt werden, sind von der Landesregierung zu besorgen.
(2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:
(3) Die Landesregierung kann zum Zweck der Steuerung gemäß § 22 und zur Schaffung einheitlicher Standards nicht hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 ausüben.
(4) Für die Erbringung der in Abs. 2 genannten Aufgaben und Leistungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern oder Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die gemäß Abs. 4 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu verständigen.
(6) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts innerhalb von Niederösterreich sind die Aufgaben und Leistungen von der nach dem neuen Aufenthalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe im Verwaltungsgebiet einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die andere davon unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland gilt Abs. 6 sinngemäß. Sofern dem Kinder- und Jugendhilfeträger Elternrechte nach bürgerlichem Recht zukommen, ist § 212 ABGB anzuwenden.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 7.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO, BGBl. 631/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
09.12.2014
Bei der Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insbesondere Kindergärten, Schulen, Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung und Kinderschutzzentren), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des § 8 eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt.
Im RIS seit
08.11.2023
(1) Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(4) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
(5) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
(6) Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der „anonymen Geburt“ zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.
Im RIS seit
18.11.2020
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als Kinder- und Jugendhilfeträger sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und Daten von juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, sowie von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verarbeiten:
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und Daten von juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 3. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder mit ihnen regelmäßig Kontakt haben, sowie Adoptiveltern und Adoptivelternteile bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und die personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln zu verarbeiten.
(4) Daten von juristischen Personen und personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß § 10 übermittelt werden.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß § 40 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, sowie personenbezogene Daten und Daten von juristischen Personen gemäß Abs. 1 bis 3 gemeinsam zu verarbeiten.
(6) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten juristischer Personen und personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(7) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gem. Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(9) Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(10) Im Hinblick auf die Grundätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 2) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(11) Eine Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche, historische oder statistische Zwecke darf nur mit pseudonymisierten Daten gemäß Art. 89 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgen.
(12) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.
Im RIS seit
24.01.2022
Datenverarbeitung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen(1) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit gemäß § 9, zur Dokumentation gemäß § 13 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
(2) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogene und andere Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:
Name, Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen.
(3) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverarbeitungen zu protokollieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.(4) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger bzw. an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
(5) Die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.
Im RIS seit
24.05.2018
(1) Über die Erbringung von Aufgaben und Leistungen im Sinne dieses Gesetzes hat der Kinder- und Jugendhilfeträger eine schriftliche Dokumentation zu führen.
(2) Im Falle der Gefährdungsabklärung hat die Dokumentation zu enthalten:
(3) Im Falle einer gewährten Erziehungshilfe hat die Dokumentation zu enthalten:
(4) Die Dokumentation anderer Leistungen hat zu enthalten:
(5) Der Abs. 3 gilt für beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sinngemäß.
(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Dokumentation oder eine davon abweichende Form der Dokumentation bestimmen, wenn nach Art der Leistungserbringung die Dokumentation nicht möglich ist oder das Ziel der Leistungserbringung gefährdet wird.
(7) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben organisatorische Vorkehrungen im Sinne des Art. 25 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 9 oder der Auskunftsrechte gemäß § 10 gewährt werden.(8) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des § 7 Abs. 3 bis 5 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.
Im RIS seit
24.05.2018
Aufbewahrung von personenbezogenen Daten und Daten juristischer Personen(1) Die verarbeiteten Daten gemäß §§ 11 und 12 sowie die Dokumentation gemäß § 13 sind bis 10 Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen in Abstammungs-, Unterhalts- und Kostenersatzangelegenheiten und Vereinbarungen über die Gewährung, Veränderung und Beendigung von Erziehungshilfen sind dauerhaft aufzubewahren.
(2) Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.
(3) Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung besteht erst nach Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Abs. 1 nach Möglichkeit und gemäß Art. 19 der Datenschutz-Grundverordnung auch die Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Im RIS seit
24.05.2018
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und im Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.
Im RIS seit
09.12.2014
Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.
(3a) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:
(4) Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung aufweisen.
(5) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.
(6) Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.
Im RIS seit
11.11.2024
(1) Der Nachweis der in § 17 Abs. 2 genannten fachlichen Eignung hat durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, Fachhochschulen oder Universitäten sowie staatlicher Prüfungskommissionen zu erfolgen.
(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund von Staatsverträgen dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Fachkräfte gemäß § 17 Abs. 2 bis 4 haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
(4) Bundesgesetzlich geregelte Qualifikationen von Fachkräften gemäß § 17 Abs. 2 sind ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Eine gesonderte Anerkennung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich.
Im RIS seit
24.01.2022
Im RIS seit
23.08.2016
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat durch Erhebung und Berücksichtigung der Theorien, die sich am derzeitigen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschungen befinden, kurz-, mittel- und langfristige Planungen der Leistungen in Form einer “NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung” durchzuführen. Dabei hat der Kinder- und Jugendhilfeträger
Im RIS seit
09.12.2014
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich um die Einleitung, Begleitung oder Durchführung entsprechender Forschung zu bemühen, die sowohl die qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beurteilen als auch diese verbessern sollen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Möglichkeit diesbezüglich fachlich einschlägige Forschungsinstitutionen heranzuziehen. Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung soll der Kinder- und Jugendhilfeträger mit anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern zusammenarbeiten.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dieser hat die Ergebnisse der Statistiken, Planungen und Forschungen bei der Umsetzung, Bewilligung und Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat im Zuge der Steuerung den regionalen Bedarf, die fachliche Ausrichtung und budgetäre Deckung der geplanten Leistungen bei der Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung vorab zu prüfen.
(3) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Niederösterreich gelegenen Einrichtungen zur Vollen Erziehung im Sinne des § 49 des jeweiligen Trägers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt.
(4) Die Voraussetzungen für die schriftliche Zustimmung sind insbesondere:
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Bevölkerung über seine Leistungen, Ziele, Aufgaben und Arbeitsweisen zu informieren.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat periodisch einen “NÖ Kinder- und Jugendhilfebericht” über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dem NÖ Landtag vorzulegen und zu veröffentlichen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat regelmäßig über die aktuellen Planungsgrundlagen dem NÖ Landtag zu berichten.
Im RIS seit
09.12.2014
Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe werden vom Kinder- und Jugendhilfeträger zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens zur Verfügung gestellt und können von Eltern, werdenden Eltern, anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.
Im RIS seit
09.12.2014
Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:
Im RIS seit
11.11.2024
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.
(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(4) Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.
(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 26 unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dabei kann sich die Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf die Landesregierung die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
(2a) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so darf die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.
(3) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(5) Werden die im Sinne des Abs. 4 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, so hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
(5) Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß § 25 herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Im RIS seit
11.11.2024
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Sozialen Dienste gemäß § 26 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte oder Fördervoraussetzungen für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 festlegen.
Im RIS seit
11.11.2024
(1) Die Gefährdungsabklärung ist die unverzügliche Überprüfung einer vermutlichen Kindeswohlgefährdung nach wissenschaftlichen und fachlichen Standards. Sie dient der abschließenden Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht.
(2) Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(3) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der unverzüglichen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(4) Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung gemäß Abs. 2, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.
(5) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Einschätzung der Gefährdung aufgrund der Gefährdungsabklärung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ermächtigung, eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 8 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. 68/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über die gefährdende(n) Person(en) einzuholen. Sind auf Grund dieser Auskunft eine oder mehrere Verurteilungen durch ein Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder gegen Leib und Leben oder die Freiheit erfolgt, so sind diese Daten zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos heranzuziehen.
(2) Zur Beurteilung der bisher erfolgten Maßnahmen nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, (Wegweisung und Betretungsverbot) hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls eine Anfrage an die Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, über Vormerkungen hinsichtlich der gefährdenden Person(en) zu richten. Bei Vorliegen einer Vormerkung in der Zentralen Gewaltschutzdatei ist diese Information zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos heranzuziehen.
(3) Durch Abfragen nach gem. Abs. 1 und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zur Gefährdungsabklärung aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach gem. Abs. 1 und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht der Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 2 zu löschen.
Im RIS seit
24.05.2018
Im RIS seit
24.01.2022
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen. Dieser beinhaltet den anhand der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung festgestellten Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen, die Auswahl der notwendigen und geeigneten Erziehungshilfen zur Sicherung des Kindeswohles, die voraussichtliche Dauer und das zu erreichende Ziel der Erziehungshilfen. In angemessenen Zeitabständen – jedenfalls einmal jährlich – ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin notwendig und geeignet ist, das Kindeswohl sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist die gewählte Erziehungshilfe abzuändern oder zu beenden.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Bildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Sicherung des Kindeswohles aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird und bestehende soziale Kontakte weiter gepflegt werden können.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall notwendige Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls, sofern die Komplexität des Falles dies erfordert, im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erarbeiten und vom Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 38 zu leisten.
Im RIS seit
09.12.2014
Es ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Soziale Dienste gemäß § 25 sind Kindern und Jugendlichen oder den Erziehungsberechtigten insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles der Kinder und Jugendlichen zweckmäßiger und Erfolg versprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Im RIS seit
09.12.2014
Ist die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auf Grund einer Krise, die eine akute und erhebliche Gefährdung des Kindeswohles indiziert und die im familiären Rahmen nicht zu bewältigen ist, in einer dafür spezialisierten Einrichtung oder Pflegefamilie (kurzfristiges Pflegeverhältnis) notwendig, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger kurzfristig für die Dauer von höchstens sechs Monaten diese Unterbringung auch ohne Hilfeplan durchführen, sofern das Ziel der Unterbringung neben der Sicherung des Kindeswohles hauptsächlich die Abklärung der Notwendigkeit von Hilfen zur Erziehung zum Inhalt hat.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Kinder und Jugendliche und Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen oder Krisenunterbringungen sowie bei jeder Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind bei der Auswahl von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte, unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen oder die Erreichung des Zieles gefährden würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Alter und Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist abzusehen, soweit diese auf Grund ihres Alters oder ihrer Reife noch nicht fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden oder durch die Beteiligung das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre. Jedenfalls sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen in altersgemäßer Form zu informieren.
(5) Von der Beteiligung der Erziehungsberechtigten ist abzusehen, soweit dies dem Kindeswohl widerspricht und ein Gespräch mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen im Einzelfall unverzüglich notwendig ist. Das Gespräch darf in einer solchen Situation unter Bedachtnahme auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen sofort und ohne Beteiligung der Erziehungsberechtigten stattfinden. Die Erziehungsberechtigten sind über die Durchführung eines solchen Gespräches sobald als möglich zu informieren.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als
(2) Die Unterstützung der Erziehung kann im begründeten Einzelfall im Rahmen der Vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.
Im RIS seit
11.11.2024
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, müssen zwischen ihnen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Vereinbarung festgelegt werden. Die Vereinbarung hat jedenfalls Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Erziehungshilfe zu enthalten.
(2) Die Beendigung einer vereinbarten Erziehungshilfe kann durch Zeitablauf oder Aufkündigung erfolgen. Die Aufkündigung hat beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen.
(3) Der Abschluss, jede Veränderung und die Aufkündigung der Vereinbarung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen. Diese gerichtlichen Verfügungen können die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge oder die Entziehung gesetzlich vorgesehener Einwilligungs- und Zustimmungsrechte enthalten.
(2) Bei Gefahr in Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen und die Obsorgerechte bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Bürgerlichem Recht selbst auszuüben.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen ist die der Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen und deren Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung ist die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kinder und Jugendlichen besonders zu berücksichtigen. Dabei ist auch das gesellschaftliche Umfeld der betroffenen Kinder und Jugendlichen einzubeziehen. Wichtige soziale Beziehungen zu Eltern, Verwandten, Freunden, Schule (Kindergarten, Tagesbetreuung) sind nach Möglichkeit zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen.
(2) Bei der Planung der vollen Erziehung ist ein Zusammenwirken der in der Kinder- und Jugendhilfe vertretenen unterschiedlichen Berufsgruppen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2, bei Säuglingen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 erforderlich.
(3) Bei der Durchführung der vollen Erziehung ist die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, den Eltern, wichtigen Bezugspersonen und den Personen, die die volle Erziehung leisten, soweit das Kindeswohl nicht gefährdet wird, zu pflegen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.
(2) Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Die Vereinbarung über Hilfen für junge Erwachsene ist über deren Verlangen vorzeitig zu beenden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann die Hilfe für junge Erwachsene vorzeitig beenden, wenn diese nicht an der Erreichung des vor Erreichen der Volljährigkeit festgelegten Erziehungszieles mitwirken.
Im RIS seit
11.11.2024
Unterstützung der Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, diese aber durch die im Folgenden definierten Maßnahmen unter Verbleib der betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Familie oder in seiner sonstigen bisherigen Lebenswelt hintan gehalten werden kann. Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Gewährleistung des Kindeswohles in der Familie oder seiner bisherigen Lebenswelt zu verbessern.
Im RIS seit
09.12.2014
Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere:
Im RIS seit
23.08.2016
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß § 44 Z 2 bis 6 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.
(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
(3) Über diesen Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(4) Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.
(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über eine diesem Gesetz gleichwertige Bewilligung oder Eignungsfeststellung eines anderen Bundeslandes verfügen, gelten als eignungsfestgestellt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 45 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dabei kann sich die Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf die Landesregierung die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
(2a) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so kann die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.
(3) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(5) Werden die im Sinne des Abs. 4 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, so hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 45 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf mit einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abschließen.
(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
(5) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch solche Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und fachgerecht betrieben werden, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jungendhilfeträger herangezogen werden. Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.
(6) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einzelpersonen ohne Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz oder anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, welche fachlich und persönlich geeignet sind, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß § 45 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 46 Abs. 1 festlegen.
Im RIS seit
11.11.2024
Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt durch die im Folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung des betroffenen Kindes und Jugendlichen:
(2) Wird durch den Kinder- und Jugendhilfeträger volle Erziehung gewährt, so ist dieser im Falle des § 39 mit der Ausübung der Erziehungsrechte auf Grund der Vereinbarung zu beauftragen und im Falle des § 40 mit der Besorgung der Erziehungsrechte kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung zu betrauen.
(3) Ist volle Erziehung zu gewähren, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern die Pflege und Erziehung durch Pflegepersonen oder familienähnliche Betreuungsformen Vorrang.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß § 50 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wurde.
(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(4) Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.
(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 51 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
Im RIS seit
24.01.2022
Bei Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 und dadurch bewirkter Nichtbelegung der Einrichtung für die Dauer von zumindest 12 Monaten tritt der Eignungsfeststellungsbescheid außer Kraft.
Im RIS seit
08.11.2023
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, ob die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den Erfordernissen weiterhin entsprechen.
(2) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(2a) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so kann die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.
(3) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(4) Werden die im Sinne des Abs. 3 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, darf die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mit Bescheid weitere Maßnahmen setzen, so insbesondere die Feststellung, dass die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht mehr vorliegt (Widerruf der Eignungsfeststellung).
Eine Verlegung der in der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen.
(5) Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, so darf die Landesregierung nicht mehr mit Verfahrensanordnung gemäß Abs. 3 vorgehen, sondern hat die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 4 sogleich mit Bescheid anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort oder unter Berücksichtigung des Kindeswohls sobald als möglich zu vollziehen. Beschwerden gegen Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Träger von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben diese regelmäßig wiederkehrend dahingehend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Eignungsfeststellungsbescheid entsprechen. Sofern im Eignungsfeststellungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, ist eine Selbstüberprüfung alle zwei Jahre durchzuführen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist. Aus der Dokumentation müssen insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.
(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind jedenfalls
(3) Die Prüfbescheinigung ist der Landesregierung vom Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nach der durchgeführten Selbstüberprüfung binnen 4 Wochen zu übermitteln und ist, sofern im Eignungsfeststellungsbescheid nicht anderes bestimmt ist, bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung aufzubewahren.
(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Die Prüfbescheinigung hat in einem solchen Fall eine Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen zu enthalten.
(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 82. Dies gilt unter der Maßgabe, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 4 oder 5 nicht vorliegen und dass die Behebung der Mängel oder die Beseitigung der Abweichungen innerhalb einer von der Landesregierung gesetzten, angemessenen Frist nachgewiesen werden.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Den in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen lebenden Kindern und Jugendlichen ist die Bildung einer Einrichtungsvertretung zu ermöglichen. Dazu haben die Kinder und Jugendlichen in den einzelnen Einrichtungen je einen Gruppensprecher oder eine Gruppensprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Mitglieder der Einrichtungsvertretung haben sich regelmäßig zu versammeln.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Organisation und Arbeitsweise der Einrichtungsvertretung festlegen.
Im RIS seit
08.11.2023
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung gemäß §§ 51 und 52 sowie zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 53, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Eignungsfeststellung und zur Aufsicht heranzuziehen.
(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs.1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 3 zu löschen.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
(3) Abweichungen von Z 6 und Z 7 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung gemäß Abs. 1 wesentliche Änderungstatbestände und nähere Bestimmungen zur Anzeigepflicht gemäß § 52 Abs. 1 festlegen.
Im RIS seit
11.11.2024
Die Bestimmungen der §§ 51 bis 55 gelten in gleicher Weise auch für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger selbst betreibt.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 51 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf eine solche private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der gemäß § 55 erlassenen Verordnung heranziehen.
(2) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einrichtungen oder Einzelpersonen durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und ordnungsgemäß betrieben werden. Diese können herangezogen werden, wenn sie minderjährige Personen behandeln, betreuen, begleiten, pflegen oder erziehen und ausreichendes sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.
(3) In begründeten Einzelfällen können durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger auch sonstige Einrichtungen oder Einzelpersonen, die keine Eignungsfeststellung oder Bewilligung nach diesem oder einem anderen Landes- oder Bundesgesetz haben, zur kurzfristigen Betreuung, für die unbedingt erforderliche Dauer, von Kindern und Jugendlichen herangezogen werden, sofern das Kindeswohl nicht anders gewährleistet werden kann und die betreuenden Personen persönlich geeignet sind; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(2) Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 49 beauftragt wurden.
(3) Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend oder nicht regelmäßig oder nur im Rahmen ihrer Lehr- oder Berufsausbildung bei Personen gemäß Abs. 2 aufhalten, sind keine Pflegekinder.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:
(2) Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Vermittlung eines Pflegekindes hat das Ziel, die nach fachlichen Gesichtspunkten für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeigneten Pflegepersonen auszuwählen.
(2) Die Vermittlung eines Pflegekindes darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden, wenn
(3) Bei der Vermittlung eines Pflegekindes sind nach Möglichkeit die Eltern und die bisherigen Betreuungspersonen einzubeziehen.
(4) In begründeten Einzelfällen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einer Abweichung von Abs. 2 Z 3 zustimmen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Pflegepersonen gemäß § 58 unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat jedenfalls einmal jährlich zu prüfen, ob das Kindeswohl gewährleistet ist.
(2) Die Pflegepersonen haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger Kontakt zu den Pflegekindern, Zutritt zu den Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen des Pflegekindes sowie die Vornahme von Ermittlungen über ihre Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss sich von der Gewährleistung des Kindeswohles überzeugen können.
(3) Wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, vor allem jede Änderung des Wohnsitzes oder Veränderung in der Betreuungssituation, sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich mitzuteilen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen regelmäßige Fortbildung anzubieten. Pflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen, zur Vermittlung eines Pflegekindes und zur Durchführung der Pflegeaufsicht gemäß §§ 59, 60, 61 und 66 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, über Pflegepersonen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Beurteilung der Eignung, zur Vermittlung und zur Aufsicht heranzuziehen.
(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung, zur Vermittlung und zur Aufsicht weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 4 zu löschen.
Im RIS seit
24.05.2018
(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die
(4) Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen.
(6) Darüber hinaus können sonstige Geld- und Sachförderungen für Pflegepersonen nach Maßgabe budgetärer Mittel ohne Rechtsanspruch gewährt werden.
Im RIS seit
08.11.2023
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Im RIS seit
08.11.2023
(1) Für die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, ist eine Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich.
(2) Die geplante Übernahme von Pflegekindern im Sinne des Abs. 1 ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger anzuzeigen.
(3) Bei der Bewilligung sind die Kriterien nach § 59 heranzuziehen, die Bewilligung erfolgt mit Bescheid.
(4) Anspruch auf Pflegekindergeld besteht nicht.
(5) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Erfolgt keine Behebung innerhalb der vorgegebenen Frist oder ist das Kindeswohl erheblich gefährdet, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere:
(2) Kriterien, die eine Eignung ausschließen:
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Abs. 2 bei Personen vorliegen, die mit den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Die Adoptiveltern und Adoptivelternteile sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß § 67 und zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 69 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, über Adoptiveltern und Adoptivelternteile und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Beurteilung der Eignung und zur Vermittlung heranzuziehen.
(2) Durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach Abs. 1 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und zur Vermittlung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 4 zu löschen.
Im RIS seit
24.05.2018
(1) Die Adoptionsvermittlung von Kindern und Jugendlichen darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden.
(2) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(3) Die Auswahl der Adoptiveltern und Adoptivelternteile hat nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu erfolgen.
(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile und von diesen übergebene persönliche Erinnerungen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Erziehungsberechtigte von Adoptivkindern können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern und Adoptivelternteile zu verschaffen.
(2) Die Adoptionsvermittlung ist nur zulässig, wenn
Im RIS seit
09.12.2014
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat erforderlichenfalls die leiblichen Eltern und Elternteile vor und während der Adoptionsabwicklung zu beraten und zu begleiten.
Im RIS seit
09.12.2014
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der grenzüberschreitenden Adoption zu prüfen, ob das Ziel der Adoptionsvermittlung gemäß § 70 gewährleistet ist.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der grenzüberschreitenden Adoption gemäß dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, Urkunden und Berichte im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland zu übermitteln und entgegenzunehmen.
(2) Bei der Adoptionsvermittlung sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
Im RIS seit
09.12.2014
Liegen Gründe für die Nichtanerkennung der Adoption gemäß § 91a Abs. 2 AußStrG vor, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die entsprechenden Anträge stellen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene und Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Abs. 2 – zunächst vom Land zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung, zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 44 Z 2 bis 6 und zu den Kosten der Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den §§ 77 und 78 ersetzt werden. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.
(3) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.
Im RIS seit
11.11.2024
Im RIS seit
24.01.2022
(1) Die Kosten für Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene gemäß § 42 sind von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.
(2) Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch rückwirkend für drei Jahre soweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene dazu imstande gewesen sind.
Im RIS seit
09.12.2014
Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung oder die Betreuung von jungen Erwachsenen gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger oder sonstigen Kostenträger unmittelbar kraft Gesetzes an den Leistungspflichtigen über. § 1395 2. Satz und § 1396 ABGB gelten sinngemäß.
Im RIS seit
09.12.2014