20000962•NÖ Seniorengesetz
20000962NÖ SeniorengesetzLaw12.04.2022
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "LG",
"indizes": [
"92 Sozialrecht"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40061367",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. 9280-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022 ",
"stammnorm_bgblnummer": "9280-3"
},
"content": {
"source_id": "LNO40061367",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}NÖ Seniorengesetz
StF: LGBl. 9280-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Februar 2022 beschlossen:
Im RIS seit
11.04.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Land hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen, die im Interesse der älteren Generation Niederösterreichs (NÖ Senioren) gelegen sind, zu treffen.
(1) Als NÖ Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben und
(2) Wenn es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
Im RIS seit
11.04.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Als Maßnahmen des Landes kommen im Interesse der NÖ Senioren insbesondere in Betracht:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) NÖ Seniorenorganisationen können über ihre Angelegenheiten in einem NÖ Seniorenbeirat beraten. Inländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 3 zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
(2) Die Förderung kann in der Gewährung
(3) Die Förderungen sind für Einzelvorhaben zweckgebunden. Bei zweckwidriger Verwendung ist der Förderungswerber von weiteren Förderungen auszuschließen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Im Bereich der Landesverwaltung ist die NÖ Seniorenstelle einzurichten. Ihr obliegt die
(2) Die Gemeinden haben im übertragenen Wirkungsbereich an der Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren mitzuwirken. Hiefür gebührt ihnen aus Landesmitteln bei der Erfassung eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung je Evidenzfall, deren Höhe durch Verordnung zu bestimmen ist.
(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:
(2) Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zweck der Abwicklung einer Förderung die folgenden personenbezogenen Daten der Förderwerberin oder des Förderwerbers an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Förderwerberin oder der Förderwerber den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln, wenn die Gemeinde an der Abwicklung der Förderung beteiligt ist:
(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.
(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Förderwerbers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Förderwerber bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 gestattet.
(6) Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die Förderungswerber und die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.
Im RIS seit
05.11.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die NÖ Senioren sind mindestens einmal jährlich über Maßnahmen des Landes zu informieren.
(2) In der Information sind auch die vom Land gebotenen Begünstigungen darzustellen.
(3) Die Information ist so zu gestalten, daß sie als Berechtigungsausweis zur Inanspruchnahme von Begünstigungen verwendet werden kann.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Rechtsvorschriften, die Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, werden hiedurch nicht berührt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Land hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, durch geeignete budgetäre Maßnahmen, für die Bereitstellung der finanziellen Mittel Vorsorge zu treffen.
(1) § 5a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Im RIS seit
11.04.2022