20000965•NÖ Monitoringgesetz
20000965NÖ MonitoringgesetzLaw01.09.2025
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"92 Sozialrecht"
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}NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG)
StF: LGBl. 9291-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:
Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Im RIS seit
08.07.2025
Dieses Gesetz regelt die Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, im Rahmen der Vollziehung des Landes.
Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten im Sinne des § 1 ist in Niederösterreich ein unabhängiger und weisungsfreier Ausschuss (NÖ Monitoringausschuss) einzurichten.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses werden von der NÖ Landesregierung bestellt, die in den Z 2 bis Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der NÖ Gleichbehandlungskommission (§ 12 NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060–6). Dem Ausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Für jedes Mitglied des NÖ Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied von der NÖ Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft der in Abs. 1 Z 2 bis Z 4 genannten Mitglieder des NÖ Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, für NÖ Landesbedienstete.
(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,
(2) Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 5 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
Im RIS seit
08.07.2025
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die in Abs. 1 Genannten sind insoweit zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung
erforderlich ist.
Im RIS seit
08.07.2025
(1) Der Vorsitz im NÖ Monitoringausschuss obliegt der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter). Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Kontrolle der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Protokollführung.
(2) Das Amt der NÖ Landesregierung hat den NÖ Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.
(3) Der NÖ Monitoringausschuss hat nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung (Geschäftsordnung des NÖ Monitoringausschusses) zu beschließen.
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss ruht während der Zeit eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss endet
(3) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses auf deren Antrag hin zu entheben.
(4) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.
Der Eintrag zu § 5 und § 8 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2 und § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
Im RIS seit
08.07.2025