20000998•NÖ Statistikgesetz 2007
20000998NÖ Statistikgesetz 2007Law08.07.2025
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}NÖ Statistikgesetz 2007
StF: LGBl. 4805-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:
Im RIS seit
08.07.2025
(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.
(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben:
Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
Im RIS seit
23.05.2018
(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Daher sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 2 gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verarbeitet werden. Den mit der Erhebung oder Übermittlung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verarbeiten. Für steuerliche Zwecke ist die Verarbeitung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.
Im RIS seit
08.07.2025
(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:
(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen.
Im RIS seit
23.05.2018
(1) Statistische Erhebungen bestehen aus:
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:
(4) Liegt eine Verordnung gemäß § 7 nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung unabhängig von allfälligen datenschutzrechtlichen Informationspflichten auch über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.
Im RIS seit
23.05.2018
(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die
(2) Unabhängig von einer Anordnung nach § 7 darf die Landesregierung bei einer Erhebung durch eine Befragung personenbezogene Daten nur dann verarbeiten, wenn dies den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben des Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, entspricht.
Im RIS seit
23.05.2018
(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
(1) Geschäfts- und Betriebsräume dürfen von Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen nur zu Erhebungen, die durch eine Erhebungsverordnung (§ 7) angeordnet wurden, und nur nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden.
(2) Die Ankündigung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes ist zu vermeiden.
(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können geeignete Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane von der Landesregierung mit Bescheid bestellt werden. Ihre Bestellung ist zu befristen. Die Organe gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß § 3 zu wahren.
(2) Bei Wegfall der Eignung oder dem Auftreten von Ausschlussgründen ist die Bestellung von der Landesregierung zu widerrufen. Bei Vorliegen weiterer wichtiger Gründe kann die Bestellung widerrufen werden.
(3) Den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen ist von der Landesregierung für die Dauer ihrer Tätigkeit eine amtliche Bestätigung auszustellen. Die Organe haben diese Bestätigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.
Die aus statistischen Erhebungen und durch Beschaffung von Daten gewonnenen personenbezogenen Daten unterliegen dem Statistikgeheimnis (§ 3).
Im RIS seit
23.05.2018
(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf eine betroffene Person ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person vorgenommen werden.
Im RIS seit
23.05.2018
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(1) § 2 Z 6, § 4 Abs. 2, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 2, § 11 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Im RIS seit
08.07.2025