20001005•NÖ Musikschulplan
20001005NÖ MusikschulplanOrdinance04.07.2025
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}NÖ Musikschulplan
StF: LGBl. 5200/2-0
Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juli 2025 aufgrund der §§ 1 und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, und der §§ 9, 10 und 12 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2024, verordnet:
Im RIS seit
04.07.2025
Das Land Niederösterreich gliedert sich in die Musikschulregionen
Im RIS seit
04.07.2025
(1) Die einzelnen Schulstandorte werden mit Standort bzw. Hauptstandort und allfälligen Filialmusikschulen bzw. Sitzgemeinden sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
(2) Bei dieser Zahl der Wochenstunden handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhalter und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden abgehen.
(3) Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30.10 des jeweiligen Schuljahres) sowie Ergänzungsfachunterricht, wenn die Mehrzahl der TeilnehmerInnen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind.
(4) Die Höhe der Förderung verringert sich um jeweils
(5) Unterrichtsstunden von Lehrenden, die vor dem 1. Jänner des dem Förderjahr vorangehenden Jahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, finden in der Wochenstundenförderung des Landes Niederösterreich keine Berücksichtigung.
Im RIS seit
11.07.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmusikschule erreichen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2015 treten am 1.9.2015 in Kraft.
(3) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2016 treten am 01.09.2016 in Kraft.
(4) Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten am 01.09.2017 in Kraft.
(5) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2018 tritt am 01.September 2018 in Kraft.
(6) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2019 tritt am 1. September 2019 in Kraft.
(7) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2020 tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(8) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(10) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.
(11) § 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.
(12) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2024 treten am 1. September 2024 in Kraft.
(13) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
Im RIS seit
04.07.2025
Einteilung der Musikschulregionen
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
04.07.2025
Schulstandorte
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
04.07.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Musikschul-Entwicklungskonzept
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
12.07.2017