Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner
StF: LGBl. 6000/3-0
Die NÖ Landesregierung hat am 6. Oktober 1998 aufgrund des § 22 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. 6000–7, verordnet:
§ 1
Die monatliche Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner beträgt nachfolgenden gestaffelten Prozentsatz des Bezuges gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032:
Wahlberechtigte je Bezirksbauernkammerbereich
%
bis 2000
10
von 2001 bis 3500
13,33
von 3501 bis 5000
16,66
ab 5001
20
§ 2
(1) Der Anspruch gemäß § 1 entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.
(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 1 ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.