20001015•Hausbesorgerentgeltverordnung 1972
20001015Hausbesorgerentgeltverordnung 1972Ordinance01.01.2015
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Hausbesorgerentgeltverordnung 1972
StF: LGBl. 9100/1-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2010 aufgrund des § 7 Abs. 4 bis 7 und des § 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl.Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000, verordnet:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 dieser Verordnung im Ausmaß von 15 % festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Entgelt gemäß § 1 und der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag auf volle 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge ab 5 Cent auf volle 10 Cent zu ergänzen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluß bis 24 Uhr wird mit € 4,00, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit € 4,50 festgesetzt.
(2) Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und desselben im Hause wohnenden Mieters (Benützers) gehören, zu entrichten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Ausmaß der Erhöhung der ab 1. Jänner 2011 neu festgesetzten Entgelte gegenüber den vorigen beträgt bei den Entgeltanteilen nach § 1 Z 1 und 2 je 2,06 % und nach § 1 Z 3 2,10 %.