20001025•NÖ Fischereigesetz 2001
20001025NÖ Fischereigesetz 2001Law30.12.2025
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"65 Jagd- und Fischereirecht"
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}NÖ Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001)
StF: LGBl. 6550-0
[CELEX-Nr.: 392L0043]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:
Im RIS seit
02.01.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Ziele dieses Gesetzes sind
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz findet hingegen mit Ausnahme des § 12 Abs. 1, Abs. 2 1. und 3. Punkt, Abs. 3 bis 6, Abs. 7 1. bis 3. Punkt, Abs. 8 und § 13 keine Anwendung in Teichen (§ 3 Z 14), die zur landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch § 9 mit der Einschränkung, dass keine Fischereidokumente (§ 3 Z 16) erforderlich sind.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere
(2) Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften.
(3) Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(4) Wenn in einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht nicht nachgewiesen werden kann, so steht das Fischereirecht dem Land zu. In künstlichen Wasseransammlungen steht jedoch das Fischereirecht dem Eigentümer der Anlage zu.
(5) Entsteht in einem natürlichen Gerinne durch bauliche Maßnahmen (Durchstich) oder ohne unmittelbare menschliche Einwirkung (Durchbruch) ein neuer Wasserlauf, so ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch vom NÖ Landesfischereiverband durch Bescheid auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten Wasserlauf aufzuteilen. Dabei muss das Flächenverhältnis und die Reihenfolge der Fischereirechte im alten Wasserlauf berücksichtigt werden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat sein Fischwasser jährlich mit geeigneter und gesunder Brut, einjährigen Setzlingen oder gegebenenfalls mit älteren Fischen zu besetzen. Dadurch muss ein für den jeweiligen Gewässertyp und für die Fischregion charakteristischer Fischbestand nach Art, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden.
(2) Der Besatz darf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht beeinträchtigen.
(3) Der Fischereirevierverband hat den Besatz (wie z. B. Nullbesatz, Mindestbesatz oder Höchstbesatz) für die einzelnen Reviere mit Bescheid festzulegen.
(4) Partei in einem Verfahren nach Abs. 3 ist der Fischereiausübungsberechtigte.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Fischereirevierverband vor Durchführung des Besatzes zu verständigen. Alle Besatzmaßnahmen sind dem Fischereirevierverband längstens bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich nachzuweisen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband.
(2) Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für seine Reviere pro Kalenderjahr eine Fangstatistik zu führen. Der Fischergast hat für die Zwecke der Fangstatistik einen Fangbericht auszufüllen und dem Fischereiausübungsberechtigten vorzulegen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Fischereirevierverband schriftlich vorzulegen.
(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung den Inhalt und die Form des Fangberichts und der Fangstatistik zu bestimmen. In der Fangstatistik ist jedenfalls jeder unbeabsichtigte Fang und jede unbeabsichtigte Tötung der gemeinen Flussmuschel einzutragen.
Im RIS seit
05.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte einen Vertreter bestimmen. Der Vertreter ist sowohl der Behörde (§ 3 Z 2) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband innerhalb von 4 Wochen ab Begründung oder Änderung des Rechtsverhältnisses bekannt zu geben. Gleiches gilt für Änderungen in der Person des Vertreters.
(2) Wird kein Vertreter bekannt gegeben, hat der zuständige Fischereirevierverband durch Bescheid einen Vertreter aus der Mitte der Fischereiberechtigten und Besitzer zu bestimmen.
(3) Partei in einem Verfahren nach Abs. 2 sind die Fischereiberechtigten und die Besitzer.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wer fischt, muss
(2) Abweichend von Abs. 1 erster und zweiter Punkt genügt im Fall der Gegenseitigkeit eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation
(3) Die Dokumente gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.
(4) Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung
(2) Die Behörde (§ 3 Z 2) kann
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Niederösterreich – Schonzeiten und Mindestfangmaße
Im RIS seit
26.08.2015
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
(2) Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar.
(4) Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren. Dabei sind
(5) Partei in einem Verfahren nach Abs. 4 ist der Fischereiausübungsberechtigte.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.
(2) Es ist verboten,
(3) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben
(4) Es ist verboten,
(5) Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:
(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn
(7) Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:
(8) Es ist verboten, die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Niederösterreich – Verbote und Strafen
Im RIS seit
05.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten zu bewilligen
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(4) In Gewässerstrecken mit nachgewiesenem Vorkommen von heimischen Krustentieren oder Flussperlmuscheln darf eine Ausnahmebewilligung zum Abfischen mit elektrischem Strom nur dann erteilt werden, wenn eine Gefährdung dieser Tierarten vermieden wird. Eine solche Abfischung darf nur in mehrjährigen Abständen stattfinden.
(1) Für die Ausstellung der Fischerkarte ist auf Antrag der Vorsitzende des NÖ Landesfischereiverbandes zuständig. Dieser kann vertrauenswürdige und besonders geschulte Personen zur Ausstellung der Fischerkarte – für eine bestimmte Zeitdauer und für bestimmte Zwecke – ermächtigen. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die ermächtigte Person nicht mehr vertrauenswürdig ist oder einen Widerruf beantragt.
(2) Der Antragsteller muss die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.
(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch als erbracht durch
(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
(5) Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung
(6) Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
(7) Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.
(8) Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
(9) Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind – bevor sie fischen – verpflichtet, an den NÖ Landesfischereiverband die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat durch Verordnung jährlich die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von € 15,– für die Fischerkartenabgabe und € 5,– für den Verbandsbeitrag zum 1. Jänner 2002 festzusetzen. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Der NÖ Landesfischereiverband hat 40 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an das Land Niederösterreich abzuführen.
(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat je 2,4 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an die 5 Fischereirevierverbände weiterzugeben.
(5) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und nachweislich für die Förderung
(6) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben mit den Einnahmen aus dem Verbandsbeitrag die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus. Zuständig für die Ausstellung ist der Obmann jedes Fischereirevierverbandes.
(2) Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte eine Aufstellung
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus. Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen.
(4) Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
(5) Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
(6) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung, zulässig.
(7) Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.
(8) Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig.
(1) Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
(2) Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3) Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
(4) Die Fischereiaufseher dürfen Personen, die bei Verübung einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, festnehmen. Wenn sich der Betretene der Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, so ist der Fischereiaufseher berechtigt, ihn auch über seinen örtlichen Aufsichtsbereich hinaus zu verfolgen und festzunehmen. Die Verfolgung über die Landesgrenze auf Grund dieses Gesetzes ist nicht zulässig. Der Fischereiaufseher hat den Festgenommenen unverzüglich der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzuführen und Anzeige zu erstatten. Fällt der Grund für die Festnahme schon vorher weg, so ist der Festgenommene, unbeschadet der Anzeigepflicht, frei zu lassen. Rechte und Pflichten der öffentlichen Wachen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, bleiben unberührt. Vorläufig in Beschlag genommene Gegenstände sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/reisen_und_freizeit/freizeit-in-der-natur/fischen/3
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Rechnung zusätzliche Personen (Bewerber) als Fischereiaufseher namhaft machen. Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat der NÖ Landesfischereiverband auf seine Rechnung Fischereiaufseher namhaft zu machen und zu bestellen. Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher namhaft machen.
(2) Personen können nur zum Fischereiaufseher bestellt werden, wenn sie ausreichende Kenntnisse im rechtlichen und fischereifachlichen Bereich besitzen; insbesondere sind Kenntnisse über die Aufgaben des Fischereischutzes und die Befugnisse öffentlicher Wachen erforderlich. Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischereiaufseherkurs) nachzuweisen.
(3) Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch erbracht durch
(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf den Stand des Fischereiwesens durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
(5) Die Bestellung zum Fischereiaufseher erfolgt durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bestellung zu widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Fischereiaufseher keine gültige Fischerkarte (§ 14) hat. Der Widerruf einer Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, die die Beeidigung vorgenommen hat.
(6) Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer
(7) Die Vertrauenswürdigkeit ist vom Bewerber insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als 6 Monate ist. Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung für die Fischereiaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint, die Verurteilung nicht getilgt ist oder die Rechtsfolgen nicht nachgesehen sind.
(7a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 6 und Abs. 7 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.
(8) Die vom NÖ Landesfischereiverband bestellten Fischereiaufseher sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu beeidigen. Zuständig für die Beeidigung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk
(9) Die Handlungen der Fischereiaufseher sind jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden.
Im RIS seit
01.02.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Fischereiaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (§ 18 Abs. 5) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen.
(2) Vom NÖ Landesfischereiverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher zu den in § 18 Abs. 2 angeführten Themenbereichen anzubieten.
(3) Der NÖ Landesfischereiverband hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.
(2) Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.
(3) Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.
(4) Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.
(5) Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat der NÖ Landesfischereiverband vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:
(3) Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.
(1) Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht.
(2) Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllt, kann beim NÖ Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden.
(3) Die Besitzer und Pächter eines Pachtreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die
(2) Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Pachtreviere und jene Eigenreviere,
(2) Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.
(3) Die Verpachtung hat auf die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen (Pachtperiode). Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um weitere zehn Jahre, sofern eine der Vertragsparteien die Auflösung des Vertrages nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Pachtperiode begehrt. Eine Verpachtung auf einen kürzeren Zeitraum oder eine vorzeitige Auflösung des Vertrages kann vom NÖ Landesfischereiverband nur dann genehmigt werden, wenn keine fischereiwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen.
(4) Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers bzw. jede Änderung des Pachtvertrags binnen 30 Tagen dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen. Er hat der Anzeige den Pachtvertrag anzuschließen.
(5) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Verpachtung bescheidmäßig zu versagen, bzw. das Pachtverhältnis während der Pachtdauer aufzulösen, wenn
(6) Erfolgt keine Verpachtung, so ist das Fischereirevier von einem pachtfähigen Revierverwalter nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft zu betreuen. Der Revierverwalter ist vom NÖ Landesfischereiverband nach Anhörung der Fischereiberechtigten auf ihre Kosten bescheidmäßig zu bestellen. Unabhängig davon muss eine neuerliche Verpachtung in die Wege geleitet werden, sobald ein solcher Versuch erfolgversprechend erscheint.
(7) Der NÖ Landesfischereiverband kann auf Antrag des Fischereiberechtigten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verpachtung für das gesamte Fischereirevier oder Teile davon bewilligen, wenn
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Pachtfähig sind natürliche Personen,
(2) Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn zumindest ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§ 9 Abs. 4) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke
(2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z. B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
(3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das Befahren von Grundstücken notwendig, wie z. B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der Abfischung, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Grundstücke diese Benützung zu dulden.
(4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.
(5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden, sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu ersetzen.
(6) Durch Abs. 1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei Überflutungen darf der Fischereiausübungsberechtigte auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstehenden Wasseransammlungen fischen. Dabei hat er mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke dürfen keine Vorkehrungen anbringen, die offensichtlich nur den Zweck haben, die Rückkehr der Fische ins Wasser zu behindern.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Trockenlegung (Abkehr) oder Ableitung von Gewässern darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen. Der zur Trockenlegung oder zur Ableitung des Wassers Berechtigte ist verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor der Ausführung der beabsichtigten Maßnahme – in Notfällen unverzüglich – über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung oder Ableitung zu verständigen. Der Wasserberechtigte ist überdies verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich von einem Gebrechen an Wehr- oder an anderen Stauanlagen zu verständigen, die den Fischbestand gefährden könnten.
(2) Der Wasserberechtigte ist verpflichtet, in Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen in Fischwässer (§ 3 Z 12), die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit eine Fischereibewirtschaftung (§ 3 Z 11) nicht erlauben, Vorkehrungen anzubringen, die einen Wechsel der Fische in diese Ableitungen oder Einmündungen verhindern, sofern dadurch das Vorhaben des Wasserberechtigten nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Der Wasserberechtigte hat dabei das Einvernehmen mit dem Fischereiausübungsberechtigten herzustellen.
(3) Zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Fischereiberechtigten den Jagdausübungsberechtigten ermächtigen, unter bestimmten Auflagen fischfressende Tiere zu vertreiben bzw. zu fangen oder zu erlegen. Jeder Fang und jeder getätigte Abschuss ist in einem solchen Fall der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500.
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Jeder Erwerb von Fischereirechten ist vom Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen.
(2) Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier zum Zweck der Verwaltung desselben ein Katasterblatt anzulegen. Er hat je eine Ausfertigung
(2a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2b) Der NÖ Landesfischereiverband übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.(3) Der Fischereikataster ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern.
(4) Im öffentlichen Teil des Fischereikatasters sind jedenfalls zu vermerken:
(5) Jedermann darf in den öffentlichen Teil des Fischereikatasters einsehen und daraus Abschriften herstellen lassen.
(6) Im nichtöffentlichen Teil des Fischereikatasters sind die revierspezifischen personenbezogenen und anderen Daten, wie z. B. Einheitswert, Pachtwert, Revierbeitrag usw. zu vermerken.
(7) Behördliche Erledigungen und Verträge, die zu Änderungen des Fischereireviers oder des Fischereiberechtigten im Fischereikataster führen, sind in einer Urkundensammlung aufzubewahren.
(8) Wird ein Fischereirecht bestritten oder liegen einander widersprechende Anzeigen vor, so hat der Fischereirevierverband die Parteien zur Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gerichtsurteile, die über Bestand und Umfang von Fischereirechten absprechen, oder Vergleiche hierüber sind von den Parteien dem zuständigen Fischereirevierverband binnen vier Wochen nach Rechtskraft bekannt zu geben.
Im RIS seit
23.05.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten und die Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) werden in dem NÖ Landesfischereiverband zusammengeschlossen.
(2) Der NÖ Landesfischereiverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
(3) Mit Ausnahme der Fischereirevierverbände untersteht der NÖ Landesfischereiverband der Aufsicht der Landesregierung. Die Fischereirevierverbände unterstehen der Aufsicht der Behörde (§ 3 Z 2). Die Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes und deren Änderung sind der Landesregierung unverzüglich nach Beschlussfassung anzuzeigen. Diese hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss aufzuheben, wenn er einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht. Diese Frist beginnt erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige bei der Landesregierung zu laufen. Die Landesregierung kann auch vor Ablauf der Frist schriftlich zustimmen. Wird keine fristgerechte Aufhebung vorgenommen oder liegt eine Zustimmung vor, sind die Satzung und deren Änderung vom NÖ Landesfischereiverband in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich kundzumachen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Bescheide des NÖ Landesfischereiverbandes von Amts wegen für nichtig erklären, wenn der Bescheid
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen des NÖ Landesfischereiverbandes nach dessen Anhörung aufzuheben und ihm die Gründe dafür gleichzeitig mitzuteilen. Eine Aufhebungsverordnung der Landesregierung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des NÖ Landesfischereiverbandes aufheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen.
(8) Die Landesregierung kann Organe des NÖ Landesfischereiverbandes auflösen, wenn diese wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung Gesetze offensichtlich verletzt haben. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl im Amt, die die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben hat.
(9) Der NÖ Landesfischereiverband hat allen Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen. Die Aufsichtsbehörden können zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes Vertreter entsenden. Zu diesem Zwecke haben die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes der jeweiligen Aufsichtsbehörde die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Aufsichtsbehörden müssen bei den Sitzungen der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes jederzeit gehört werden.
(10) Der NÖ Landesfischereiverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden.
(1) Die Organe des NÖ Landesfischereiverbandes sind
(2) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes besteht aus:
(3) Im Fall ihrer Verhinderung werden
(4) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern mit beschließender Stimme einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, weiter einen Kassier und dessen Stellvertreter. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Kassiers werden bei Verhinderung durch einen Stellvertreter wahrgenommen.
(5) Der Vorsitzende vertritt den NÖ Landesfischereiverband nach außen.
(6) Die Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes setzt sich zusammen aus
(7) Die von den Fischereivereinen und Fischereiverbänden namhaft gemachten Vertreter bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
(8) Für einen gültigen Beschluss des Vorstandes ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Satzung kann für einzelne Aufgaben
(9) Für einen gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse über die Satzung bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist zu Beginn der Hauptversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(10) Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes werden in der Satzung geregelt.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein.
(1) Aufgabe des NÖ Landesfischereiverbandes ist es, an der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes nachhaltig mitzuwirken. Dem NÖ Landesfischereiverband obliegen dabei insbesondere
(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Interessen der Fischerei, der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Er hat für alle Mitglieder (Verbandsangehörigen) eine Versicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Es ist jedenfalls eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Schäden erstreckt, die durch Inhaber einer Fischerkarte im Rahmen der Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht verursacht werden.
(3) Die dem NÖ Landesfischereiverband zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dies gilt nicht für die Aufgaben gemäß §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 3 und 4, 6, 13, 15 Abs. 2 (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18, 18a, 23 Abs. 7, 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3. Diese zählen zum übertragenen Wirkungsbereich, in dem der NÖ Landesfischereiverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
(5) Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(6) Der NÖ Landesfischereiverband hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung (“Landesfischertag”) abzuhalten.
Im RIS seit
23.05.2018
(1) Die Fischereirevierverbände haben als Organe des NÖ Landesfischereiverbandes insbesondere die regionalen Interessen der Fischerei zu wahren. Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischereireviere. Die Fischereirevierverbände haben die ihnen gesetzlich oder in der Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. § 31 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Für die in den einzelnen Flussgebieten Niederösterreichs gelegenen Eigen- und Pachtreviere bestehen fünf Fischereirevierverbände gemäß Anlage. Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und die ökonomische Führung der Verwaltung mit Verordnung den Sitz der Fischereirevierverbände nach deren Anhörung festzulegen. Der Sitz der Fischereirevierverbände ist auf der Homepage des NÖ Landesfischereiverbandes kundzumachen.
Im RIS seit
23.05.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:
(2) Der Obmann, der Kassier sowie deren Stellvertreter werden vom Fischereirevierausschuss aus seiner Mitte gewählt.
(3) Wählbar in den Fischereirevierausschuss sind Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte von Fischereirevieren, die in die Revierbildung einbezogen sind. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses werden aufgrund des Verhältniswahlrechtes gewählt. Der Fischereirevierausschuss besteht aus neun Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiberechtigten von diesen gewählt. Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiausübungsberechtigten von diesen gewählt. Die Ersatzmitglieder können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in der Satzung des NÖ Landesfischereiverbandes geregelt. Hinsichtlich der Verarbeitung für diese Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Die Organe üben ihre Funktion für die Dauer von fünf Jahren aus. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amt, bis die Wahl der neuen Organe rechtskräftig vollzogen worden ist.
(5) Die Mitglieder der Organe müssen während der gesamten Funktionsperiode im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sein.
Im RIS seit
23.05.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Obmann vertritt den Fischereirevierverband nach außen und hat die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.
(2) Der Kassier besorgt die laufende Vermögensverwaltung.
(3) Der Fischereirevierausschuss besorgt die behördlichen Aufgaben des Fischereirevierverbandes, sofern nicht anderes bestimmt ist. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis längstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr durch Bescheid vorzuschreiben. Der Fischereirevierverband hat mit den Einnahmen aus den Revierbeiträgen unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 6 die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
(2) Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 15 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.
(3) Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierverband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam.
(5) Partei in einem Verfahren zur Vorschreibung oder Neufestsetzung des Revierbeitrages ist der Beitragspflichtige.
(6) Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind aufgrund eines vom Fischereirevierverband auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen.
Im RIS seit
23.05.2018
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– zu bestrafen.
(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Niederösterreich – Verbote und Strafen
Im RIS seit
23.05.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Verfall von Angelgeräten und anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist auszusprechen, wenn eine Person fischt, ohne im Besitz von Fischereidokumenten oder einer Lizenz zu sein oder verbotene Vorrichtungen, Fangmittel oder -methoden (§ 12) verwendet.
(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
(3) Verfallene Gegenstände sind entweder
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) geregelt.
(3) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden oder den NÖ Landesfischereiverband delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(4) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:
Im RIS seit
01.02.2018
(1) Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550–1, außer Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 28 Abs. 2, 2a, 2b und 6, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des § 15 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß § 15 Abs. 2 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.
(5) § 17 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Im RIS seit
02.01.2026
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten, Fischergastkarten und Lizenzen behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Der Verbandsbeitrag für das Jahr 2002 ist innerhalb von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bezahlen.
(2) Der Nachweis der Eignung nach § 14 Abs. 2 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den vergangenen fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Fischerkarte für das Land Niederösterreich war, und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischerkarte erfolgte oder wirksam war.
(3) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereiaufseher gelten als Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Fischereireviere gelten als Fischereireviere im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Bestehende Pachtverhältnisse werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(7) Der NÖ Landesfischereirat besorgt bis zur Konstituierung des Vorstandes des NÖ Landesfischereiverbandes dessen Aufgaben bei nachträglicher Berichterstattung an die Hauptversammlung. Die Landesregierung hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(8) Der Vorstand des NÖ Landesfischereiverbandes hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die konstituierende Sitzung der Hauptversammlung des NÖ Landesfischereiverbandes einzuberufen. Bis zur Konstituierung besorgt der Vorstand mit Ausnahme der Kontrollfunktionen die Aufgaben der Hauptversammlung bei nachträglicher Berichterstattung an diese. Die Hauptversammlung hat binnen einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jedenfalls die Satzung zu erlassen.
(9) Die Funktionsperiode der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes endet erstmalig mit 31. Dezember 2003.
(10) Für Anträge auf Ausstellung einer Fischerkarte oder eines Duplikats, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl.Nr. 83/2015 beim zuständigen Obmann des Fischereirevierverbandes eingelangt sind, gilt die bisherige Rechtslage weiter.
Fischereirevierverband I
Dieser umfasst
Fischereirevierverband II
Dieser umfasst
Fischereirevierverband III
Dieser umfasst
Fischereirevierverband IV
Dieser umfasst
Fischereirevierverband V
Dieser umfasst