20001035•NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung
20001035NÖ Bewertungs- und ReferenzverwendungsordnungOrdinance05.06.2024
NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO)
StF: LGBl. 2100/1-0
Die NÖ Landesregierung hat am 28. Mai 2024 aufgrund der §§ 1 Abs. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17, 75 und 129 Abs. 1 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, verordnet:
Im RIS seit
04.06.2024
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Bewertung sind die in § 5 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, angeführten Bewertungskriterien gemäß den folgenden Absätzen abzustufen.
(2) Fachwissen:
Abstufungen
Merkmale
Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich.
Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für
einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder
die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen sind erforderlich.
Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich.
Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich.
Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich.
Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich.
Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von
Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder
komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten sind erforderlich.
(3) Managementwissen:
Abstufungen
Merkmale
Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst.
Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten.
Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen.
Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln.
Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation.
(4) Umgang mit Menschen:
Abstufungen
Merkmale
Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich.
Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung.
Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten, zu motivieren und zu entwickeln ist unerlässliche Voraussetzung.
(5) Denkrahmen:
Abstufungen
Merkmale
Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken.
Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken.
Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken.
Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken.
Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken.
Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken.
orientiert
Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken.
(6) Denkanforderung:
Abstufungen
Merkmale
Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen.
Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen.
Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen.
Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besonders ausgeprägte Urteilsfähigkeit erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln.
(7) Profil:
Abstufungen
Merkmale
komplexe Grundlagenarbeit mit hoher Denkanforderung (z. B. Verfassungsdienst)
Unterstützung anderer Stellen, die unmittelbar den Output der Organisationseinheit erbringen (z. B. EDV, Ausbildung)
Erbringen von Output mit hoher Problemlösung jedoch eher geringer Menge; Letzt- und/oder Führungsverantwortung in einer Organisationseinheit
Unmittelbare Erbringung des Outputs einer Organisationseinheit, wobei die zu erbringende Menge im Vordergrund steht; Beschränkte Denkanforderung: nicht routinemäßige Problemstellungen werden an die nächste Ebene weitergegeben.
Im RIS seit
03.12.2014
In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:
1
a) Faktor 12
b) Faktor 0,75
für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 6 Stunden ab dem 17. Tag, sofern bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;
c) Faktor 15
als Höchstbetrag (a und b).
2
a) Faktor 9,4
b) Faktor 0,67
für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, sofern bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;
c) Faktor 15
als Höchstbetrag (a und b).
3, 4
a) Faktor 9
b) Faktor 0,75
für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, sofern bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;
c) Faktor 15
als Höchstbetrag (a und b).
5, 6
Faktor 8,15
7
Faktor 3,5
8
a) Faktor 0,35
für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber aufgerundet) oder
b) Faktor 0,31
für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden,
Faktor 0,61
für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 8 Stunden
je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;
c) Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit nicht unentgeltlich beigestellt wird,
d) Faktor 15
als Höchstbetrag (a oder b).
Im RIS seit
04.06.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 24 bis 38 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 39, 40, 41, 42, 43 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) § 4 Abs. 43, 44 und 45 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2020 treten mit 31.12.2020 in Kraft.
(6) § 4 Abs. 46 und 47 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2022 treten mit 01.09.2022 in Kraft.
(7) § 4 Abs. 48 bis 58 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2022 treten mit 01.01.2023 in Kraft.
(8) § 2, § 4 Abs. 59, 60, 61 und 62, die Anlage 1 - mit Ausnahme der Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 - sowie die Anlage 2 zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2024 treten mit 01.07.2024 in Kraft. Die in der Anlage 1 angeführten Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 treten mit 01.09.2024 in Kraft.
Im RIS seit
04.06.2024
(1) Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.
(2) Der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I” zugeordnet.
(3) Der Referenzverwendung “Heilpädagogische/r KindergartenpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SonderkindergartenpädagogIn” zugeordnet.
(4) Auf Bedienstete, die der Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig zugeordnet wurden, ist die Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 weiter anzuwenden.
(5) Der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege I” zugeordnet.
(6) Auf Bedienstete, die sich zum 30.06.2013 in einer Laufbahn 5 befinden, für deren Verwendung ab 1.7.2013 jedoch die Laufbahn 6 vorgesehen ist, ist die Regelung über den Einstieg in der Laufbahn 5 ihrer Referenzverwendung der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 weiter anzuwenden.
(7) Für Bedienstete, die zum 30.06.2013 einer Verwendung zugeordnet sind, für die ab 1.7.2013 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gilt dieses Dienstausbildungsmodul als erbracht.
(8) Der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn I” zugeordnet.
(9) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “SozialpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
(10) Der Referenzverwendung “Sozialpädagogische Assistenz” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet.
(11) Der Referenzverwendung “DiplomsozialarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” zugeordnet. Für diese Bediensteten gelten die Dienstausbildungsmodule 4 und 5 für die Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” als erbracht.
(12) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Verwendung “BH FachgebietsleiterIn III” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “BH FachgebietsleiterIn III” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
(13) Der Referenzverwendung „AltenpflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ zugeordnet.
(14) Der Referenzverwendung „PflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegeassistentIn“ zugeordnet.
(15) Der Referenzverwendung „SeniorenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung“ zugeordnet.
(16) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ zugeordnet.
(17) Der Referenzverwendung „Lehrgruppenleiter/-in Feuerwehr“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachausbildnerIn Feuerwehr II“ zugeordnet. Die zwingende Vorbildung gilt dabei als erbracht.
(18) Der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ zugeordnet.
(19) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ zugeordnet.
(20) Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in definierter Sonderverwendung“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.
(21) Auf Bedienstete, die zum 31.12.2016 der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 weiter anzuwenden. Spätestens mit Wirksamkeit 1.1.2020 hat eine Zuordnung in die Verwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ oder „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung II“ zu erfolgen.
(22) Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ zugeordnet.
(23) Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ zugeordnet.
(24) Der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn“ zugeordnet.
(25) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl.Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(26) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(27) Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ zugeordnet.
(28) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(29) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(30) Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ zugeordnet.
(31) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(32) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(33) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
(34) Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ zugeordnet.
(35) Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ zugeordnet.
(36) Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ I“ zugeordnet.
(37) Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ zugeordnet.
(38) Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ II“ zugeordnet.
(39) Für Bedienstete, die vor 1. Juli 2020 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Juli 2020 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gelten diese Dienstausbildungsmodule als erbracht.
(40) Bedienstete, denen vor dem 1. Juli 2020 die Absolvierung des Moduls „FF“ vorgeschrieben wurde und die dieses zu dem Zeitpunkt noch nicht absolviert hatten, haben ab 1. Juli 2020 das Modul FW2 zu absolvieren.
(41) Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 3 oder 3a absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 2 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 5 oder 23 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 4 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 das Dienstausbildungsmodul 24 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 6 als erbracht.
(42) Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 29/2018 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.
(43) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.
(44) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.
(45) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.
(46) Der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
(47) Der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
(48) Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(49) Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(50) Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(51) Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(52) Für Bedienstete, die vor 1. Jänner 2023 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Jänner 2023 das Dienstausbildungsmodul IT vorgesehen ist, gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
(53) Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.
(54) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.
(55) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.
(56) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.
(57) Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.
(58) Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.
(59) Bedienstete, die zum 30.06.2024 einer der in Anlage 2 zur NÖ BRO in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022“ genannten Referenzverwendung zugeordnet sind, gelten stattdessen der jeweils in derselben Zeile, in der Spalte „Referenzverwendungsnummer ab 01.07.2024“ genannten Referenzverwendungsnummer mit der jeweils in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung ab 01.07.2024“ angeführten Bezeichnung zugeordnet.
(60) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.
(61) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.
(62) Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
Im RIS seit
04.06.2024
(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)
Die Referenzverwendungen 07 14 003 und 07 14 004 treten mit 1.9.2024 in Kraft.
Im RIS seit
04.06.2024
(Anm.: Anlage 2 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
04.06.2024
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"21 Dienstrecht der Landesbediensteten"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40072709",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. 2100/1-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 ",
"stammnorm_bgblnummer": "2100/1-2"
},
"content": {
"source_id": "LNO40072709",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}