20001038•NÖ Krankenanstaltengesetz
20001038NÖ KrankenanstaltengesetzLaw30.12.2025
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"94 Sanitätsrecht"
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}NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG)
StF: LGBl. 9440-0 (WV)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:
Druckfehlerberichtigungen wurden berücksichtigt.
Im RIS seit
02.01.2026
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ständigen ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind:
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind:
(2) NÖ Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten, deren Rechtsträger Mittel aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch nehmen und vom Aufgabenbereich des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds gemäß § 2 Abs. 1 des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes, LGBl. 9450, umfaßt sind.
(3) Als Krankenanstalten im Sinne des § 1 gelten nicht:
(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.
Im RIS seit
21.04.2020
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als
(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gelten als Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit.c. Dies gilt nicht für Medizinische Privatuniversitäten.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß § 2a Abs. 1 entspricht. In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden. Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(4) In Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit.a und b ist nach Maßgabe des § 2b die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen zulässig:
Im RIS seit
03.01.2025
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs. 3 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
(4) Abteilungen gemäß Abs. 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
(5) Für Patienten, die in fachrichtungsbezogenen Organisationsformen, die als bettenführende Einrichtungen geführt werden, aufgenommen werden, sind die §§ 45a, 45b, 46, 54 und 54a sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
03.01.2025
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden:
Im RIS seit
03.01.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Entnahmeeinheiten sind Krankenanstalten, die die Bereitstellung von Organen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, durchführen oder koordinieren.
(2) Die Entnahmeeinheit kann sich auch mobiler Teams bedienen, die die Entnahme von Organen in den Räumlichkeiten anderer Krankenanstalten durchführen oder koordinieren.
(3) Der Rechtsträger der Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen dokumentiert werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich der Entnahmeeinheit fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinne des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, vornehmen.
(2) Das Transplantationszentrum hat sich vor der Durchführung einer Transplantation zu vergewissern, dass hinsichtlich Organ- und Spendercharakterisierung sowie Konservierung und Transport der entnommenen Organe die Bestimmungen des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, eingehalten wurden.
(3) Der Rechtsträger des Transplantationszentrums hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Qualitätssystems zumindest Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures-SOPs), Leitlinien, Ausbildungs- oder Referenzhandbücher sowie Aufzeichnungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Organen geführt werden. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transplantationskette von der Spende bis zur Transplantation oder Entsorgung, soweit dies in den Aufgabenbereich des Transplantationszentrums fällt, sicherzustellen und ist für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Rechtsträger von NÖ Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin entsprechend und unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.
(2) Für eine Sonderkrankenanstalt gilt hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätte zum Arzt für Allgemeinmedizin nach § 9 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, anerkannt ist, Abs. 1 sinngemäß. Das Ausmaß der anzurechnenden Tätigkeit in diesen Bereichen ist jedoch bei der Berechnung der Schlüsselzahl angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf die Schlüsselzahl gemäß Abs. 1 und 2 dürfen in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden. Voraussetzung ist ihre Beschäftigung auf Ausbildungsstellen, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten in Mangelfächern geschaffen wurden oder werden. Dies gilt auch für in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte, die in einem einschlägigen Nebenfach ausgebildet werden.
(4) Die NÖ Landesregierung hat die Mangelfächer im Sinne des Abs. 3 durch Verordnung festlegen. Ein Mangel liegt insbesondere solange vor, als
(5) In jeder Abteilung einer Krankenanstalt sind grundsätzlich sechs Oberärzte zu beschäftigen. Der Erste Oberarzt ist in dieser Zahl enthalten. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Zahl sowohl überschritten als auch unterschritten werden.
Im RIS seit
06.12.2016
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Schlüsselzahlen gemäß § 2f werden nach dem in der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung gemäß § 8 festgelegten Gesamtumfang der Krankenanstalt berechnet.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bettenführende Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:
(3) Bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der in Abs. 2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.
(4) Wenn der Bewerber eine juristische Person öffentlichen Rechtes ist, kann von der Beilage der Nachweise abgesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsachen amtsbekannt sind. Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.d und e sowie die Vorlage der in Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
Im RIS seit
01.02.2018
(1) Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
(2) Von einer Prüfung des Bedarfs ist abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt oder es sich um eine bloße Flächenerweiterung am bisherigen Standort handelt.
(3) Wenn bei bettenführenden NÖ Fondskrankenanstalten der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfes die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. Ist das Vorhaben nicht in den genannten Verordnungen geregelt, ist auch für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten sinngemäß § 8 Abs. 1 lit. a anzuwenden. Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse (regional rurale oder urbane Bevölkerungsstrukur und Besiedelungsdichte), der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.
(4) Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit. a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, einzuholen. Die Stellungnahmen der betroffenen Sozialversicherungsträger haben im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Weiters ist bei privaten bettenführenden Krankenanstalten eine Stellungnahme des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger darüber einzuholen, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat der Behörde mitzuteilen, ob ein entsprechendes Vertragsvergabeverfahren beabsichtigt bzw. bereits anhängig ist und sie über den Abschluss dieses Verfahrens zu informieren. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes einzuholen. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist zur Frage des Bedarfes ein Gutachten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen, welches die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen hat.
(5) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 4 Abs. 5) haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
(6) Der Antrag ist wegen Bedenken gegen den Bewerber abzuweisen, wenn:
(7) (entfällt)
Im RIS seit
03.01.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Kann ein Bedarf nicht ausgeschlossen werden oder wurde dieser bereits in einem Verfahren nach § 4 Abs. 5 festgestellt und liegen gegen den Bewerber keine Bedenken vor, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind alle Beteiligten, ein medizinischer und allenfalls ein technischer Sachverständiger sowie ein Vertreter der für den Fall zuständigen Baubehörde zu laden.
(3) In der Verhandlung ist zu klären, ob das geplante oder bereits vorhandene Gebäude sowie dessen Einrichtungen den Erfordernissen entspricht, um darin die ärztliche Behandlung der Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu ermöglichen. Widerspricht das Vorhaben des Bewerbers diesen Grundsätzen, ist festzustellen, ob dieser bereit und in der Lage ist, sein Vorhaben im Sinne der Begutachtung durch die Sachverständigen zu ändern. Eine Niederschrift über die Verhandlung ist dem Bewerber zuzustellen, wobei ihm eine angemessene Frist zur Erbringung von Gegengutachten einzuräumen ist.
(4) (entfällt)
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung hat eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und -umfanges zu enthalten. Sie hat den Plan des zu errichtenden oder bestehenden Gebäudes und eine Baubeschreibung als Bestandteil des Bescheides zu erklären. In dem Bescheide können Änderungen des Projektes angeordnet werden, wenn die ursprünglich beabsichtigte Ausführung oder das vorhandene Gebäude eine einwandfreie Unterbringung und Behandlung nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleistet. In diesem Fall ist die Bewilligung an die aufschiebende Bedingung zu knüpfen, daß die baupolizeiliche Genehmigung für die angeordnete Abänderung des Projektes oder des Gebäudes erteilt wird.
(3) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß § 2a Abs. 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.
(4) Die Bewilligung ist an die Bedingungen zu knüpfen, dass mit der Errichtung der Krankenanstalt binnen Jahresfrist begonnen und in einem angemessenen, aufgrund der Art und des Umfanges der Krankenanstalt festzusetzenden Zeitraum, der 5 Jahre nicht überschreiten darf, nach Beendigung der Errichtung die Bewilligung zum Betrieb beantragt wird. Wenn eine oder beide dieser Bedingungen nicht erfüllt werden, erlischt die Errichtungsbewilligung. Die Behörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung oder die Frist für die Vollendung der bewilligten Krankenanstalt zu verlängern, wenn der Bewilligungsinhaber dies vor ihrem Ablauf beantragt und das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Nachfrist in Betrieb genommen werden kann.
(5) Ein Sozialversicherungsträger benötigt zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt keine Errichtungsbewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.
Im RIS seit
03.01.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dem Antrag auf Bewilligung zum Betriebe einer bettenführenden Krankenanstalt sind anzuschließen:
(2) Über einen solchen Antrag ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die, soferne es sich nicht um die Betriebsbewilligung des neuen Inhabers der Anstalt im gleichen Umfange wie bisher handelt, an Ort und Stelle durchzuführen ist.
(3) Zur mündlichen Verhandlung sind alle Beteiligten, ein medizinischer sowie allenfalls technische Sachverständige und ein Vertreter der für den Fall zuständigen Baubehörde zu laden.
(4) In der Verhandlung ist zu klären, ob die Anstalt gemäß der seinerzeit erteilten Bewilligung errichtet wurde und in ihr die Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden können.
(5) Ändert der Bewerber seinen Antrag während der Verhandlung, wurden die in Abs. 1 lit.a geforderten Beilagen nicht angeschlossen oder konnte der Sachverhalt wegen unklarer oder fehlender, im Abs. 1 lit.b bis d geforderter Beilagen in der Verhandlung nicht ermittelt werden, ist dem Bewerber aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die entsprechenden Beilagen nachzubringen. Die Verhandlungsschrift ist in diesem Falle dem Bewerber zuzustellen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Bewilligung zum Betriebe einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn
(2) Wenn die Betriebsbewilligung wegen der beabsichtigten Übertragung der Krankenanstalt auf einen neuen Inhaber beantragt wird und dieser beabsichtigt, die vom früheren Inhaber betriebene Anstalt im gleichen Umfange weiter zu betreiben, ist die Betriebsbewilligung außerdem nur zu erteilen, wenn gegen den neuen Inhaber keine Bedenken (§ 5 Abs. 5) bestehen und die nötigen Betriebsmittel vorhanden sind.
(3) Die Bewilligung hat eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und -umfanges zu enthalten. Sie hat ferner ein Verzeichnis der vorhandenen Räume und Krankenbetten sowie der vorhandenen, für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt bestimmten wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen und einen Situationsplan, aus welchem die Verteilung der Räume und der Krankenbetten sowie die Aufstellung der wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen ersichtlich ist, zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären.
(4) Bedingungen und Anordnungen, die Anstalt anders, als im Antrag beschrieben wurde, zu betreiben, sind nicht zulässig.
(5) Im Bewilligungsbescheid ist gleichzeitig die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters des Pathologischen Institutes (§ 18 Abs. 1 und § 38 Abs. 7) sowie die Anstaltsordnung (§ 16) zu genehmigen.
(6) Im Verfahren zur Betriebsbewilligung für Sozialversicherungsträger sind die Vorschriften des Abs. 1 lit.a und Abs. 2 nicht anzuwenden.
Im RIS seit
03.01.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:
(3) Bei Fehlen einer der in Abs. 1 aufgezählten Angaben oder eines der im Abs. 2 aufgezählten Nachweise ist dem Bewerber eine Frist, welche nicht kürzer als zwei Monate zu bemessen ist, zu setzen, um ihm Gelegenheit zu geben, die fehlenden Angaben oder Nachweise zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn dies bei Setzung der Frist dem Bewerber angedroht wurde.
(4) Wenn der Bewerber eine juristische Person öffentlichen Rechtes ist, kann von der Beilage der Nachweise abgesehen werden, wenn die entsprechenden Tatsachen amtsbekannt sind. Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. Angaben im Sinne des Abs. 1 lit.e und f sowie die Vorlage der im Abs. 2 aufgezählten Unterlagen sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Ein Bescheid, mit dem der Bedarf festgestellt wurde, erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft ein entsprechender Antrag auf Bewilligung der Errichtung der Krankenanstalt gestellt wird. Die Behörde hat die Frist für die Antragstellung auf höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn dies vor ihrem Ablauf beantragt wird, sich die Planungsgrundlagen nicht geändert haben und berücksichtigungswürdige Gründe bescheinigt werden können.
Im RIS seit
01.02.2018
(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn:
(2) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023 – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach § 8 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, vorliegt.
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 1 lit.a in Verbindung mit Abs. 2 abzusehen, wenn
(5)
Die Bewilligung für die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hat eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und -umfanges zu enthalten. Sie hat den Plan des zu errichtenden oder bestehenden Gebäudes und eine Baubeschreibung als Bestandteil des Bescheides zu erklären. In dem Bescheid können Änderungen des Projektes angeordnet werden, wenn die ursprünglich beabsichtigte Ausführung oder das vorhandene Gebäude eine einwandfreie Behandlung nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleistet. Weiters sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen. Für Primärversorgungseinheiten sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, festzulegen.
(6) Die Bewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass mit der Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums binnen Jahresfrist begonnen und in einem angemessenen Zeitraum nach Beendigung der Errichtung die Bewilligung zum Betrieb beantragt wird.
Im RIS seit
03.01.2025
(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bzw. in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 10b Abs. 5), ausgenommen in Fällen des § 10c Abs. 4, sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (§ 1 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß § 10c Abs. 2 einzuholen. Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Landesärztekammer NÖ bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
(2) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 10b Abs. 5), ausgenommen in den Fällen des § 10c Abs. 4, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Im RIS seit
03.01.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dem Antrag auf Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums sind anzuschließen:
(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d, f und g gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Im RIS seit
05.06.2018
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen
(2) Der Landesregierung ist vor der Durchführung
(3) Die Erweiterung einer Krankenanstalt zu einem Universitätsklinikum dahingehend, dass sie ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Privatuniversität dienen soll, ist vor deren Durchführung der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann die angezeigten Maßnahmen binnen 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige gerechnet untersagen, wenn die Berücksichtigung der Erfordernisse der Lehre und Forschung der Medizinischen Privatuniversität zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheitsversorgung führen würden.
(4) Die Einrichtung von fachrichtungsbezogenen Organisationsformen (§ 2b Abs. 1) ist, sofern keine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 erforderlich ist, vor deren Einrichtung der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann die angezeigte Maßnahme binnen 3 Monaten ab Einlangen untersagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 nicht gegeben sind.
Im RIS seit
04.12.2017
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bewilligungen nach §§ 8, 10, 10c, 10e und 11 sind der Bundesgesundheitsagentur unverzüglich bekannt zu geben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Sofern beim Übergang auf den neuen Rechtsträger keine Veränderungen im Sinne des § 11 Abs. 2 beabsichtigt sind, ist die Bewilligung nur zu versagen, wenn Bedenken gegen den Bewerber im Sinne des § 5 Abs. 6 bestehen. Werden solche Veränderungen beabsichtigt, ist eine Errichtungsbewilligung zu erwirken.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wird eine Krankenanstalt ohne die hiefür erforderliche Bewilligung betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rechtsträger der Krankenanstalt die weitere Aufnahme und Behandlung von Patienten zu untersagen und die Bezahlung einer Kaution aufzutragen. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt eine Stadt mit eigenem Statut, so ist das Verbot der weiteren Aufnahme von Patienten und die Bezahlung einer Kaution durch Bescheid der Landesregierung zu verfügen.
(2) Die Kaution darf einen Betrag von € 365,– für jedes in der Krankenanstalt vorhandene Krankenbett, bei Ambulatorien von € 7.250,– nicht übersteigen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Findet sich der Landeshauptmann zum Einschreiten nach § 61 zweiter Satz Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008, veranlaßt, ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt mit Bescheid nach § 13 Abs. 1 außerdem die Entlassung der transportfähigen Kranken aufzutragen. Für die Behandlung der in der Anstalt verbleibenden nicht transportfähigen Patienten sind geeignete Ärzte zu bestellen.
(2) Durch gesonderte Bescheide ist den in der Anstalt befindlichen transportfähigen Patienten aufzutragen, die Anstalt sofort zu verlassen. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, eine andere Krankenanstalt aufzusuchen.
(3) Patienten, welchen durch eine Verfügung nach Abs. 2 Transportkosten erwachsen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde und im Falle des § 13 Abs. 1 letzter Satz die Landesregierung über Antrag den Ersatz der Kosten in angemessener Höhe zu gewähren.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Handelt der Rechtsträger einer gesperrten Krankenanstalt den getroffenen Anordnungen zuwider, ist von der Kaution ein Betrag in der doppelten Höhe der anzunehmenden Einnahmen des Rechtsträgers der Krankenanstalt aus der verbotenen Handlung zugunsten des Landes als verfallen zu erklären. Das Entgelt für die nach § 14 Abs. 1 bestellten Ärzte ist aus der Kaution, die im selben Ausmaße für verfallen zu erklären ist, zu bezahlen.
(2) Die Sperre ist nach Wegfall der Gründe, die zu ihrer Verhängung geführt haben, durch Bescheid aufzuheben. In diesem Bescheid ist über die Rückzahlung der Kaution, soweit sie nicht verfallen ist, abzusprechen. Reicht die Kaution zur Deckung der nach § 14 Abs. 1 und 3 aufgelaufenen Kosten nicht aus, ist die Bezahlung der Restkosten dem Rechtsträger in diesem Bescheide vorzuschreiben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Privatuniversität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Privatuniversität zu regeln.
(2) Der Rechtsträger einer solchen Krankenanstalt hat vor Vorlage an die Landesregierung zum Zweck der Genehmigung der Anstaltsordnung gemäß § 16 Abs. 6 das Rektorat der Medizinischen Privatuniversität zu hören.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung den in § 16 Abs. 6 genannten Kriterien widerspricht oder wenn sie einen geordneten Betrieb der Anstalt nicht gewährleistet erscheinen lässt, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass die Berücksichtigung der Erfordernisse der Lehre und Forschung der Medizinischen Privatuniversität zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheitsversorgung führt.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
In einem Universitätsklinikum, in dem eine kollegiale Führung gemäß § 16a eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von der Universität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
In einem Universitätsklinikum gehört der Kommission für Qualitätssicherung auch ein Vertreter des Rektorates oder ein von der Privatuniversität vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Privatuniversität an.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken in klinische Abteilungen oder als klinische Institute gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben im Bereich der Lehre und Forschung einer Medizinischen Privatuniversität dem Leiter der klinischen Abteilung zu, welcher diese neben den ihm gemäß § 17 Abs. 2 obliegenden Aufgaben zu erfüllen hat.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Arzneimittelkommission gemäß § 19d hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf Universitätskliniken Abs. 2 zu berücksichtigen.
(2) Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Privatuniversität dienen, muss neben den Grundsätzen gemäß § 19d Abs. 5 Z 1 - 3 gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
In einem Universitätsklinikum darf der Rechtsträger der Krankenanstalt abweichend von § 19e Abs. 10 klinische Prüfungen auch zulassen, wenn Auftragnehmer die Medizinische Privatuniversität ist und diese gewährleistet, dass dem Rechtsträger der Krankenanstalt sämtliche durch die Prüfung verursachten Aufwendungen ersetzt werden.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat die Rahmenbedingungen für die Führung der Krankenanstalt, den Aufgabenbereich der Anstaltsleitung und den inneren Betrieb der Krankenanstalt durch die Anstaltsordnung zu regeln. Sie hat mindestens zu enthalten:
(2) In der Anstaltsordnung sind festzulegen:
(3) In der Anstaltsordnung sind nähere Regelungen über Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 16c vorzusehen.
(4) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegrupppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Jede Abteilung soll höchstens 140 Betten und die Abteilung für Intensivmedizin höchstens 30 Betten umfassen, wobei die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit festgelegte Bettenanzahl nicht überschritten werden darf. Die einzelnen Abteilungen und Stationen müssen zumindest eine Bettenanzahl aufweisen, daß ihr Betrieb wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Sofern Betten für Patienten verschiedenen Abteilungen zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilung zugeordnet werden können.
(5) Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:
(6) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(7) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung über einen der im Abs. 1 aufgezählten Punkte keinen Aufschluß gibt oder nicht gewährleistet, daß die Patienten in der Anstalt nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden können.
(8) Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit.a, b, d und e den Patienten zugänglich zu machen. Im Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, an welchen Stellen der Krankenanstalt die im Abs. 1 lit.a, b, d und e aufgezählten und welche weiteren Teile der Anstaltsordnung gut lesbar anzuschlagen sind.
(9) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt ist im Genehmigungsbescheid aufzutragen, die Dienstordnung (Abs. 1 lit. e) den entsprechenden, in der Krankenanstalt beschäftigten und in Zukunft neu eintretenden Personen nachweisbar zur Kenntnis zu bringen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten nicht für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien.
Im RIS seit
28.07.2022
(1) Die Anstaltsleitung besteht aus dem für den ärztlichen Dienst verantwortlichen Leiter (Ärztlicher Direktor - § 17 Abs. 4), dem für die Verwaltung verantwortlichen Leiter (Kaufmännischer Direktor - § 22 Abs. 1) und dem für den Pflegedienst verantwortlichen Leiter (Pflegedirektor - § 27a). Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Anstaltsleitung tritt dessen Vertreter an seine Stelle.
(2) Den verantwortlichen Leitern gemäß Abs. 1 obliegt die Entscheidung in den ihnen vom Rechtsträger in einem Instrument der Unternehmensführung zur Steuerung des Krankenhausbetriebes (§ 16 Abs. 2 Z 2) gemeinsam oder einzeln zur Entscheidung übertragenen Aufgaben. Sie haben jedenfalls ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung (§ 16c) wahrzunehmen.
(3) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 bis 2 werden die dem Ärztlichen Direktor, dem Kaufmännischen Direktor und dem Pflegedirektor zukommenden gesetzlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt.
(4) Vor Beschlussfassung ist die innerbetriebliche Interessenvertretung zu hören, wenn dies in den bestehenden Vorschriften für die betreffende Angelegenheit vorgesehen ist. Werden Belange der Spitalsärzte berührt, ist der Spitalsärztevertreter zu hören. Die Anstaltsleitung hat dem Spitalsärztevertreter mindestens vierteljährlich Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Im RIS seit
03.01.2020
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes verpflichtet, dafür zu sorgen, daß
(2) Die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten sind verpflichtet, ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisierter Form für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie einzurichten, sofern die jeweilige Wartezeit 4 Wochen überschreitet. In diesem Wartelistenregime ist insbesondere die Gesamtanzahl der für den Eingriff vorgemerkten Personen und von diesen die der Sonderklasse angehörigen vorgemerkten Personen erkennbar zu machen. Die Veröffentlichung des Wartelistenregimes hat im Internet zu erfolgen.
(3) Die für den Eingriff vorgemerkten Personen sind auf ihr Verlangen über die konkret gegebene Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und es sich nicht um Beiträge gemäß §§ 45a und 45b handelt.
(5) Patienten sind über Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 16d zu informieren.
Im RIS seit
24.05.2018
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, im Rahmen der Organisation Maßnahme der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten ermöglicht werden. Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden. Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualiätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen. Weiters sind die Träger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.
(2) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung zu schaffen. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität zu umfassen. In den NÖ Fondskrankenstalten hat im Sinne des Art. 15 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 58/2017, eine Dokumentation im stationären Bereich (Diagnose- und Leistungsdokumentation, Intensivdokumentation) und im ambulanten Bereich (Leistungsdokumentation) sowie die Dokumentation von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik), Kostendaten (Kostenstellenrechnung) und den Daten aus dem Berichtswesen zu den Rechnungsabschlüssen zu erfolgen. Weiter muss in diesen Krankenanstalten eine Erfassung von seltenen und teuren pharmakologischen Therapien (z. B. Enzymersatztherapien) sowohl im stationären als auch im spitalsambulanten Bereich erfolgen. Gleichzeitig mit der Leistungserfassung ist eine Erfassung der entsprechenden Diagnosen nach ICD-10 sicherzustellen.
(3) Die Anstaltsleitung hat die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen.
(4) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist vom Rechtsträger eine Kommission für Qualitätssicherung, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht, einzusetzen. Dieser Kommission haben zumindest je ein fachlich geeigneter Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. Die Mitglieder der Kommission sind auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen, eine Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist jeweils ein qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Leiter und einen Stellvertreter.
(5) Aufgabe der Kommission für Qualitätssicherung ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die Anstaltsleitung über alle hiefür erforderlichen Maßnahmen zu beraten.
(6) Der Leiter der Kommission für Qualitätssicherung oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter beruft die Sitzung mindestens zwei Mal pro Jahr ein und leitet sie. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Leiter der Kommission oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter haben dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds halbjährlich über die Tätigkeit der Kommission zu berichten.
Im RIS seit
03.01.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts steht, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten.
(2) Für den Versicherungsvertrag gilt Folgendes:
(3) Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
(2) Die Führung von Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkten oder Instituten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien und Pathologischer Institute von Krankenanstalten muß Fachärzten des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, fachlich qualifizierten Ärzten übertragen werden. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.
(3) Die leitenden Ärzte im Sinne des Abs. 2 müssen bei Verhinderung durch Oberärzte oder durch andere in gleicher Weise fachlich qualifizierte Ärzte vertreten werden.
(4) Als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (Ärztlicher Direktor) in der Krankenanstalt und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben ist unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten in jeder Krankenanstalt ein fachlich geeigneter Arzt zu bestellen. Bei Verhinderung muß er durch einen geeigneten Arzt vertreten werden.
(5) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.
(6) Die Rechtsträger der Krankenanstalten können über Vorschlag des Abteilungsleiters und der Anstaltsleitung niedergelassene Ärzte zur Mitarbeit heranziehen.
(7) Für Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann die Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.
(8) In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.
Im RIS seit
05.06.2018
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters des Pathologischen Institutes einer Krankenanstalt bedarf außer bei Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den Bedingungen für ihre Bestellung nach § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechen. Eine solche Genehmigung ist vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.
(2) Eine nach Abs. 1 erteilte Genehmigung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Mit der Führung von selbständigen Ambulatorien mit dem Anstaltszweck im Fachbereich der Zahnmedizin oder der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie dürfen entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum nur Zahnärzte oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie betraut werden. Umfasst das Leistungsspektrum sowohl Tätigkeiten, die der Zahnmedizin zuzuordnen sind, als auch Tätigkeiten, die dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zuzuordnen sind, so ist mit der Leitung entweder ein geeigneter Zahnarzt oder ein geeigneter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu betrauen. Dabei ist sicherzustellen, dass dem zahnärztlichen bzw. ärztlichen Dienst ausreichend Zahnärzte und Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie angehören. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung der Leitung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sicherzustellen.
(2) Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten sowie entsprechend dem vorgesehenen Leistungsspektrum auch von Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie versehen werden.
(3) Die Bestellung des verantwortlichen Leiters eines Zahnambulatoriums bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte den für die Bestellung in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung eines Zahnambulatoriums gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt des Zahnarztes bzw. Arztes zu erteilen.
(4) Die Landesregierung hat eine im Sinne des Abs. 3 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Zahnärzte bzw. Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemachten haben.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Einrichtung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, daß für bestimmte Abteilungen von Krankenanstalten die Möglichkeit der Einrichtung von Rufbereitschaften gemäß Abs. 1 lit.a eingeschränkt wird, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden medizinischen Qualität erforderlich ist.
(3) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Niederösterreich ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach vorheriger Ankündigung und im Einvernehmen mit den Rechtsträgern der Zutritt zu Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten und in alle gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung vorgesehenen Unterlagen Einsicht zu gewähren, die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Im RIS seit
03.01.2025
(1) Für jede Krankenanstalt ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen; für jedes Zahnambulatorium ist ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtiger Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter) zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Für mehrere Krankenanstalten kann ein gemeinsamer Krankenhaushygieniker (Hygienebeauftragter) bestellt werden, wenn dies auf Grund der Größe, des Leistungsangebotes und der räumlichen Entfernung der Krankenanstalten zueinander durchgeführt werden kann.
(2) Als Krankenhaushygieniker oder Hygienebeauftragter fachlich geeignet im Sinne des Abs. 1 gilt ein Arzt bzw. Zahnarzt, wenn er einen erfolgreichen Besuch eines Schulungskurses in Krankenhaushygiene nachweisen kann. Als Mindestausbildungserfordernis gilt das Diplom “Krankenhaushygiene” der Österreichischen Ärztekammer oder eine gleichwertige Ausbildung.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten unter Nachweis der fachlichen Eignung der Landesregierung anzuzeigen.
(4) In bettenführenden Krankenanstalten ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Hygienefachkraft zu bestellen; diese Aufgaben können, wenn die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen, durch den Pflegedirektor ausgeübt werden.
(5) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 4 gilt ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn er eine Sonderausbildung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2008, absolviert hat.
(6) In bettenführenden Krankenanstalten ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und weitere für Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(7) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung/Surveillance hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich an die Anstaltsleitung weiterzuleiten.
(8) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben. Für die in Abs. 7 genannten Aufgaben ist jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder Hygienebeauftragte beizuziehen.
(9) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
(10) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(11) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Er ist berechtigt, die erforderlichen Daten der Patienten pseudonymisiert zu verarbeiten und zu übermitteln.
Im RIS seit
03.01.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die ständige Fortbildung der in der Krankenanstalt beschäftigten Ärzte Vorsorge zu treffen oder, soweit keine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebes der Krankenanstalt zu befürchten ist, ihnen die Inanspruchnahme solcher Bildungseinrichtungen zu ermöglichen. Die Fortbildung ist für jedes Jahr zeitlich und inhaltlich zu planen; vom Abteilungsleiter soll im Einvernehmen mit dem Ärztlichen Direktor ein Fortbildungsplan erstellt werden.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Für jede Krankenanstalt ist eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Der Rechtsträger der Krankenanstalt kann sich für diesen Zweck auch fachlich geeigneter betriebsfremder Personen oder Einrichtungen bedienen.
(2) Als fachlich geeignet im Sinne des Abs. 1 sind Absolventen einer Technischen Universität, einer facheinschlägigen Fachhochschule oder Höheren technischen Lehranstalt dann anzusehen, wenn sie auf dem Gebiete der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Eine Einrichtung gilt dann als fachlich geeignet, wenn sie sich zur Besorgung der Aufgaben als Technischer Sicherheitsbeauftragter derartiger Personen bedient.
(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Derartige Überprüfungen haben vor Inbetriebnahme der medizinischen Geräte (Apparaturen) und technischen Einrichtungen und in der Folge regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren, soferne kein anderes Prüfintervall durch gesetzliche Regelungen, einschlägige technische Bestimmungen und Normen oder Herstellerangaben vorgegeben ist, zu erfolgen. Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner jährlich einen schriftlichen Bericht (TSB-Bericht) über den sicherheitstechnischen Zustand der Geräte, Einrichtungen und technischen Anlagen zu erstellen. Der TSB-Bericht muss eine detaillierte Aussage über den sicherheitstechnischen Zustand, die Einhaltung der Prüf- und Wartungspflichten aller medizinischen und nichtmedizinischen Geräte und sonstigen Einrichtungen in für Patienten zugänglichen Bereichen sowie über alle sicherheitsrelevanten technischen Anlagen beinhalten. Der TSB-Bericht muss in der Krankenanstalt aufliegen und ist der Anstaltsleitung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Zu diesem Zweck hat er das Ergebnis der Überprüfung bzw. die festgestellten Mängel unverzüglich der Anstaltsleitung zur Behebung der Mängel bekanntzugeben.
(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner die Anstaltsleitung in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte (Apparaturen) und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten (Apparaturen) und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
(6) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 227/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006 bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006 sowie mit den Brandschutzbeauftragten im Sinne der geltenden Brandschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.
(7) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die erstmalige Bestellung und jeden Wechsel in der Person des Technischen Sicherheitsbeauftragten der Landesregierung anzuzeigen. Mit Ausnahme einer Bestellung nach Abs. 9 ist auch die fachliche Eignung nachzuweisen.
(8) Die Landesregierung hat für die Koordination der Tätigkeit der Technischen Sicherheitsbeauftragten der Krankenanstalten sowie deren laufende Information einen fachlich geeigneten Bediensteten des Amtes der Landesregierung zum Landesbeauftragten für Sicherheitstechnik im Krankenanstaltenbereich zu bestellen. Dieser hat auch die sicherheitstechnischen Interessen des Landes bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Krankenanstalten wahrzunehmen sowie Vorschläge für die Erlassung genereller sicherheitstechnischer Richtlinien zu erstellen.
(9) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten können sich zur Erfüllung der Aufgaben des Technischen Sicherheitsbeauftragten der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen betrauten Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung kostenlos bedienen, soweit es die personellen Gegebenheiten und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben zulassen.
Im RIS seit
06.12.2016
Beachte
§ 19d Abs. 9 ist eine Verfassungsbestimmung.
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Es kann auch eine Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden; bestehen für die Krankenanstalten verschiedene Rechtsträger, so haben diese das Einvernehmen herzustellen. Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission.
(2) Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:
(2a) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
(3) Der Arzneimittelkommission können über Beschluss weitere Personen beigezogen werden.
(4) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
(4a) Die Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2024, insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
(6) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 5 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
(7) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel Anwendung finden und dass bei Abweichungen von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung ist insbesondere festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 6 Z 3 mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.
Im RIS seit
03.01.2025
Beachte
§ 19e Abs. 8 ist eine Verfassungsbestimmung.
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für alle Krankenanstalten ist beim Amt der NÖ Landesregierung eine für das gesamte Bundesland zuständige Ethikkommission (NÖ Ethikkommission) zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und von Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und nicht-interventioneller Studien, angewandter medizinischer Forschung und der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien) sowie der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden in den Krankenanstalten einzurichten. Die NÖ Landesregierung ist verpflichtet, durch die Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung der NÖ Ethikkommission zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen.
(2) Die Beurteilung neuer medizinischer Methoden, angewandter medizinischer Forschung, von Pflegeforschungsprojekten und neuen Pflege- und Behandlungskonzepten und neuen Pflege- und Behandlungsmethoden hat sich insbesondere zu beziehen auf
(3) Neue medizinische Methoden im Sinne des Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der NÖ Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll, zu erfolgen.
(3a) Vor der Durchführung angewandter medizinischer Forschung und von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflege- und Behandlungskonzepte und neuer Pflege- und Behandlungsmethoden kann die Ethikkommission befasst werden. Dies hat hinsichtlich von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden durch den Leiter des Pflegedienstes, hinsichtlich angewandter medizinischer Forschung und neuer Behandlungskonzepte und -methoden durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich das Forschungsprojekt, das Konzept oder die Methoden angewandt werden soll, zu erfolgen.
(4) Die NÖ Ethikkommission hat sich in einem ausgewogenen Verhältnis aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus:
(5) Bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist jeweils zumindest ein Vertreter der Krankenanstalt, in der Maßnahmen gemäß Abs. 1 durchgeführt werden sollen, beizuziehen.
(6) Der Vorsitzende und die Mitglieder der NÖ Ethikkommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen.
(6a) Die Landesregierung kann den Vorsitzenden, ein Mitglied oder Ersatzmitglied der NÖ Ethikkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
(6b) Die Mitglieder der Ethikkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber der Landesregierung vollständig offen zu legen. Sie haben sich in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(7) Die NÖ Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist.
(7a) Die NÖ Ethikkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(8) (Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende und die Mitglieder der NÖ Ethikkommission unterliegen bei Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.
(9) Über jede Sitzung der NÖ Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfer, bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode, einem angewandten medizinischen Forschungsprojekt oder neuem Behandlungskonzept und -methode auch dem Leiter der Organisationseinheit, bei der Beurteilung von Pflegeforschungsprojekten und der Anwendung neuer Pflegekonzepte und -methoden dem Leiter des Pflegedienstes und den ärztlichen Leitern der betroffenen Organisationseinheiten zur Kenntnis zu bringen. Hinsichtlich der Aufbewahrung der Protokolle und Unterlagen gilt § 21 Abs. 2 sinngemäß.
(10) Der Rechtsträger der Krankenanstalt darf klinische Prüfungen nur zulassen, wenn er mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass ihm sämtliche durch die Prüfung verursachten Aufwendungen ersetzt werden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt kann dem an der klinischen Prüfung beteiligten Krankenanstaltenpersonal für diese Tätigkeit eine angemessene Entschädigung gewähren, deren Höhe im Einzelfall auf Basis genereller Richtlinien des Rechtsträgers festzusetzen ist. Die Richtlinien haben die für die Entschädigung maßgeblichen Kriterien zu enthalten und dürfen kein Verhalten fördern, das mit den rechtlichen und ethischen Zulässigkeitsschranken klinischer Prüfungen unvereinbar ist. Ein über die angemessene Entschädigung hinausgehender Gewinn darf nicht erzielt werden. Die festgesetzte Entschädigung ist in eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstnehmer aufzunehmen, in der auch die im Rahmen der klinischen Studie zu leistende Tätigkeit zu regeln ist. Nicht schriftliche Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über unangemessen hohe Entschädigung sind rechtsunwirksam.
(11) Die Ergebnisse der klinischen Prüfungen sind nach deren Abschluß von den Anstaltsleitungen der betroffenen Krankenanstalten der NÖ Ethikkommission mitzuteilen.
(12) Den Mitgliedern der NÖ Ethikkommission gebührt für jede Beurteilung eines zur Begutachtung vorgelegten Antrages ein pauschaler Aufwandsersatz, der vom Antragsteller zu tragen ist und dessen Höhe in der Geschäftsordnung der NÖ Ethikkommission festzulegen ist.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde geführt werden, sind verpflichtet, Kinderschutzgruppen für den Wirkungsbereich der jeweiligen Krankenanstalt einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe haben als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, ein Vertreter des Pflegedienstes und ein Mitglied aus dem Kreis der Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen.
(3) Die Mitglieder der Kinderschutzgruppe werden vom Rechtsträger der Krankenanstalt auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Vorsitz kommt dem Vertreter des ärztlichen Dienstes zu. Eine Wiederbestellung ist möglich. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Kinderschutzgruppe obliegt insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern.
(5) Die Kinderschutzgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Anzahl der mindestens pro Jahr stattfindenden Sitzungen, die Einladungsfristen und Beschlusserfordernisse näher zu regeln sind.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Opferschutzgruppe erfordert, können Opferschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Opferschutzgruppe haben zwei Vertreter des ärztlichen Dienstes, die vorrangig Vertreter der Sonderfächer Unfallchirurgie sowie Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu sein haben, ein Angehöriger des Pflegedienstes und eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist, anzugehören.
(3) Die Mitglieder der Opferschutzgruppe werden vom Rechtsträger der Krankenanstalt auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Vorsitz kommt einem Vertreter des ärztlichen Dienstes zu. Eine Wiederbestellung ist möglich. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Opferschutzgruppe obliegen insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für häusliche Gewalt.
(5) Die Opferschutzgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Anzahl der mindestens pro Jahr stattfindenden Sitzungen, die Einladungsfristen und Beschlusserfordernisse näher zu regeln sind.
(6) Von der Einrichtung der Opferschutzgruppe kann abgesehen werden, wenn die Kinderschutzgruppe (§19f) auch die Aufgaben der Opferschutzgruppe erfüllt. In diesem Fall ist zusätzlich zu den im § 19f Abs. 2 genannten Mitgliedern ein weiterer Vertreter des ärztlichen Dienstes gemäß Abs. 2 beizuziehen.
(7) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, beizuziehen.
Im RIS seit
03.01.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die bei Rechtsträgern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von Ausbildungskommissionen (§ 19 Abs. 3) und für die Mitglieder der NÖ Ethikkommission (§ 19e Abs. 4) besteht die Verpflichtung zur Geheimhaltung, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheit auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Entnahmen von Organen gemäß § 5 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Durchbrechungen der Verpflichtung zur Geheimhaltung bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist.
(3) Soferne es der Patient nicht ausdrücklich untersagt, kann von den in der Krankenanstalt beschäftigten Personen auf Anfragen im Einzelfall Auskunft erteilt werden, ob der Patient in die Krankenanstalt aufgenommen worden ist und wo er angetroffen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für die religiöse Betreuung.
Im RIS seit
08.07.2025
(1) Die Krankenanstalten sind verpflichtet:
(2) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen dem für die Behandlung verantwortlichen Arzt bzw. Zahnarzt, hinsichtlich der sonstigen im Abs. 1 lit.b genannten Leistungen der für sie verantwortlichen Person. Während der Behandlungsdauer und nach ihrem Abschluss sind die Krankengeschichten so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen wird. Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle nach Abschluss des Behandlungsfalles mindestens 30 Jahre in einer Form, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, in doppelter Ausfertigung, aufzubewahren. Bei Auflassung der Krankenanstalt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Krankengeschichten, Operations- und Obduktionsprotokolle zu vernichten, wenn der Leiter der Anstaltsabteilung keine längere Aufbewahrung anordnet.
(3) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und von Sozialversicherungsträgern beauftragten Sachverständigen sowie den Geschäftsführern des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds und von diesen beauftragten Sachverständigen oder Bediensteten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft (§ 91), soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten über Anforderung kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen bzw. zahnärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln. Ferner sind sonstigen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (Sozialdienste, Sozialstationen) über deren Anforderung Abschriften jener Teile der Krankengeschichte kostenlos zu übermitteln, deren Kenntnisse für die weitere medizinische Betreuung der Patienten unbedingt erforderlich ist. Ferner sind den privaten Versicherungsträgern über deren Anforderung Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand des Patienten gegen Ersatz der damit verbundenen Aufwendungen zu übermitteln, soweit dies zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall notwendig ist und der Patient dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies im Einzelfall nicht untersagt hat. Außerdem ist dem Patienten oder seiner Vertrauensperson über Wunsch Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 die Herstellung von Kopien zu ermöglichen, wobei die Ausfolgung vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt an die Erläuterung durch den behandelnden Arzt geknüpft werden kann, wenn dies zur Wahrung des Patientenwohles geboten ist.
(4) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Entlassungsbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst dazustellen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Entlassungsbrief ist nach Entscheidung des Patienten diesem oder
(5) Die Krankenanstalten sind ferner verpflichtet, den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(6) Der verantwortliche ärztliche Leiter der Anstalt hat zu entscheiden, welchen Personen oder anderen als in Abs. 3 und 4 genannten Stellen Abschriften von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten unter Beachtung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht ausgefolgt werden können.
(7) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze nicht berührt.
(8) Die Rechtsträger von Krankenanstalten können die Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten – auch mittels automatisierter Datenverarbeitung – entweder in der Krankenanstalt durchführen oder anderen Rechtsträgern übertragen. Für diese Rechtsträger und die in ihnen beschäftigten Personen kommen die Bestimmungen des § 20 sinngemäß zur Anwendung. Übermittlungen von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur über Auftrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt zulässig.
(9) Röntgenbilder, Videoaufnahmen und andere Bestandteile der Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie Krankengeschichten aus ausschließlich ambulanter Behandlung sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß.
(10) Soferne es der Patient nicht ausdrücklich untersagt, dürfen patientenbezogene Vermerke am Krankenbett angebracht werden.
(11) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheits-psychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Abs. 1 lit.a nicht geführt werden.
(12) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, über die Entnahme von Organen nach § 5 Organtransplantationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/2012, und über Entnahmen nach § 4 Abs. 5 Gewebesicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2008, Niederschriften zur Krankengeschichte aufzunehmen und im Sinne des Abs. 2 zu verwahren.
(13) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(14) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung sowie der Abrechnung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.
Im RIS seit
03.01.2025
(1) Die Landesregierung hat in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen entsprechend den Bestimmungen im § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Dieser Landeskrankenanstaltenplan hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages gemäß § 10 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstaltenplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.
(2) Im Landeskrankenanstaltenplan sind die Grundsätze gemäß Abs. 3 für:
(3) Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
(4) Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 3 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind für bettenführende NÖ Fondskrankenanstalten die zur Realisierung der beabsichtigen Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(5) Die Landesregierung hat den Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.
Im RIS seit
03.01.2025
(1) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. der Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
(2) Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
(3) Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 97/2017, jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltungen zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer bzw. Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen haben.
(4) Einen Arzt oder Angehörigen des zahnärztlichen Berufes oder Dentistenberufes betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzteliste bzw. Zahnärzteliste.
(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen Forschungsprojekte durchgeführt werden, sind verpflichtet, der Landesregierung auf deren ausdrückliche Anforderung die für die Beurteilung der Forschungsprojekte erforderlichen Daten anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die betreffenden Daten sind spätestens nach einem Jahr nach der Übermittlung zu löschen.
Im RIS seit
03.01.2025
(1) Für jede Krankenanstalt ist eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Kaufmännischer Direktor) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Bei Verhinderung des Kaufmännischen Direktors muß dieser von einer geeigneten Person vertreten werden.
(2) Als geeignet im Sinne des Abs. 1 ist eine Person dann anzusehen, wenn sie auf dem Gebiete der Betriebsführung der Krankenanstalt besonders ausgebildet und erfahren sowie für eine leitende Stelle befähigt ist.
(3) Als besondere Ausbildung im Sinne des Abs. 2 gilt der Abschluss eines (Fach-) Hochschulstudiums der Wirtschaftswissenschaften oder der Rechtswissenschaften oder die erfolgreiche Absolvierung einer theoretischen Ausbildung im Bereich der Krankenhausbetriebsführung im Ausmaß von zumindest 90 ECTS.
(4) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung im Bereich der Krankenhausbetriebsführung sind nachfolgende Fachgebiete verpflichtend zu absolvieren:
(5) Eine nicht den obenstehenden Kriterien entsprechende Ausbildung kann von der Landesregierung als ausreichend anerkannt werden, wenn die theoretische Ausbildung gemäß Abs. 4 zum überwiegenden Teil erfolgreich absolviert wurde und einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
(6) Nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen Ausbildung im Bereich der Krankenhausbetriebsführung gemäß Abs. 4, darf im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit im kaufmännischen Bereich einer Krankenanstalt der Titel „akademischer Krankenhausbetriebswirt“ bzw. „akademische Krankenhausbetriebswirtin“ geführt werden. Bestehende Titel bleiben davon unberührt.
(7) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltsverwaltung und -leitung tätigen Personen Vorsorge zu treffen oder, soweit keine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebes der Krankenanstalt zu befürchten ist, ihnen die Inanspruchnahme solcher Bildungseinrichtungen zu ermöglichen.
Im RIS seit
04.12.2017
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, die Planung des Personaleinsatzes und die Erstellung des Dienstpostenplanes, ist fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Die Personalbedarfsermittlung ist nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorzunehmen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist von der Anstaltsleitung der Landesregierung jährlich im Zusammenhang mit der Antragstellung gemäß § 24 Abs. 1 zu berichten.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) NÖ Fondskrankenanstalten unterliegen in behördlichen und rechtlichen Belangen der Aufsicht durch die Landesregierung und in finanziellen und betriebswirtschaftlichen Belangen der Aufsicht durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, der gemäß § 19 NÖ Gesundheits- und Sozialfondsgesetz der Aufsicht der NÖ Landesregierung unterliegt, weiters unterliegen sie der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben zum Betrieb einer Krankenanstalt Betriebsvorschüsse in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen und die Differenz zwischen den kassenmäßigen Ausgaben und Einnahmen der Anstalt laufend durch Zuweisung der entsprechenden Geldmittel abzudecken.
(3) Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben einen Voranschlag zu erstellen. Der Voranschlag ist nach den Richtlinien des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds zu erstellen (§ 2 Abs. 1 Z 7 und § 3 Abs. 3 des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes, LGBl. 9450).
Im RIS seit
28.07.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Voranschläge der Krankenanstalten bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Genehmigung des Voranschlages für das kommende Jahr ist in zweifacher Ausfertigung, der Voranschlag auf Datenträger oder mittels elektronischer Datenübermittlung bis 20. November beim NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzureichen. Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds hat den Antrag, den Voranschlag und ein Gutachten binnen zehn Tagen an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Wurde der Antrag rechtzeitig eingebracht, ist noch vor Ablauf des Jahres zu entscheiden. Der Voranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Vorschriften des § 23 Abs. 3 entspricht oder nur in einzelnen Punkten von ihnen abweicht. In letzterem Falle ist im Genehmigungsbescheid auszusprechen, in welchem Ausmaße die Beträge des Voranschlages als Bestandteil des allgemeinen Teiles des Voranschlages angesehen werden.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat nach Abschluss des Rechnungsjahres (Kalenderjahres) die gesamten, innerhalb dieses Jahres vorgesehenen Gebarungsvorgänge in Rechnungsabschlüssen nachzuweisen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des NÖ LGA-G, LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung und der jeweiligen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (§ 39 NÖ LGA-G, LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung).
(2) Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten haben bis 1. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds eine Aufstellung der Gesamtaufwendungen und der eigenen Einnahmen sowie eine Ermittlung des tatsächlichen Finanzbedarfes des abgelaufenen Kalenderjahres zu übermitteln. Der Rechnungsabschluß ist bis spätestens 30. April des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds in zweifacher Ausfertigung, mit einer Ausfertigung auf Datenträger und dem Antrag auf Genehmigung, vorzulegen.
(3) Über rechtzeitig eingebrachte Anträge auf Genehmigung der Rechnungsabschlüsse hat die Landesregierung bis spätestens 30. Juni des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres zu entscheiden. Der Rechnungsabschluß ist zu genehmigen, wenn er von den Ansätzen des genehmigten Voranschlages nicht abweicht oder Abweichungen aufweist, die im Interesse der klaglosen Abwicklung des laufenden Betriebes unbedingt notwendig geworden sind und die darin enthaltenen Gebarungsvorgänge den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.
(4) Gemäß Abs. 3 nicht gerechtfertigte Abweichungen vom Voranschlag und Gebarungsvorgänge, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht entsprechen, sowie Aufwendungen, die durch die nicht bewilligte Führung einer Abteilung (§ 10) oder eines Ambulatoriums (§ 43 Abs. 3) oder die Beschäftigung von Personen ohne die hiezu nötige Genehmigung (§§ 18 Abs. 1 und 38 Abs. 7) entstanden sind, sind im Genehmigungsbescheid nach Berichtigung allfälliger Rechnungsfehler betragsmäßig anzuführen. Ebenso sind verrechnete Leistungsorientierte Diagnosefallgruppen Punkte (LDF-Punkte), die über den genehmigten Leistungsumfang der NÖ Fondskrankenanstalt oder über die medizinisch-technische Ausstattung vergleichbarer Krankenanstalten hinausgehen sowie nicht im NÖ KAG vorgesehene Gebührenbeteiligungen anzuführen. In dem Genehmigungsbescheid ist auszusprechen, daß diese Beträge außerhalb des allgemeinen Teiles des Rechnungsabschlusses auszuweisen sind und vom Rechtsträger zu tragen sind.
(5) Ist der Rechnungsabschluß rechnerisch so unrichtig oder wurde von den Ansätzen des Voranschlages in einem solchen Umfange abgewichen, daß eine Entscheidung im Sinne des Abs. 3 nicht mehr möglich ist, ist der Antrag auf Genehmigung abzuweisen und eine neuerliche berichtigte Vorlage zu verlangen.
(6) Wurde der Antrag nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt eingebracht oder wurde nach Abweisung des Antrages gemäß Abs. 5 ein neuerlicher Rechnungsabschluß zur Genehmigung vorgelegt, ist darüber ohne unnötige Verzögerung zu entscheiden.
Im RIS seit
28.07.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Landesregierung und der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds können im Zuge der Überprüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der in § 23 Abs. 1 genannten Krankenanstalten und der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überdies zur Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds alle hiezu erforderlichen Auskünfte verlangen und Organe zur Durchführung von Erhebungen in die Krankenanstalt entsenden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist verpflichtet, den Erhebungsorganen Zutritt zu allen Räumen der Anstalt zu gewähren, die erbetenen Auskünfte zu erteilen und alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Verlangen vorzuweisen. Stellt das Erhebungsorgan rechnerisch unrichtige Angaben fest, so hat es den Rechtsträger der Anstalt zur sofortigen Richtigstellung aufzufordern.
(2) Über den Bestand, die Zugänge und Ausgänge der Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände sowie der vermögenswirksamen Anschaffungen der Krankenanstalt sind laufend übersichtliche Aufzeichnungen zu führen.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter (Pflegedirektor) des Pflegedienstes zu bestellen. Dem verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes (Pflegedirektor) fällt insbesondere die Aufgabe zu, den Dienst im pflegerischen Bereich der Krankenanstalt zu koordinieren und auf die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung der Krankenanstalt hinzuwirken. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters (Pflegedirektor) muß dieser (diese) von einem geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden.
(2) Als geeignet im Sinne des Abs. 1 sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege anzusehen, die über die nötige Berufserfahrung verfügen, für eine leitende Stelle befähigt sind und eine Sonderausbildung für leitendes Pflegepersonal absolviert haben. Die theoretische Ausbildung hat für den spezifischen Zweck geeignete Inhalte zu umfassen. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen.
(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl.Nr. 196/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, so ist das im § 35 Abs. 2 Z 1 und im § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2008, festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.
Im RIS seit
04.12.2017
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Rechtsträger von bettenführenden Krankenanstalten haben für eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung der Patienten sowie für eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie durch fachlich qualifizierte Personen zu sorgen.
(2) Fachlich qualifiziert sind jene Personen, die eine Berufsberechtigung als klinischer Psychologe, als Gesundheitspsychologe oder als Psychotherapeut aufweisen, sowie auch Fachärzte für Psychiatrie und sonstige Ärzte, die eine von der Österreichischen Ärztekammer angebotene und/oder anerkannte Zusatzausbildung für diese Aufgaben absolviert haben.
(3) Vereinbarungen von zwei oder mehreren Rechtsträgern von Krankenanstalten zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert ist.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
§ 27c Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung.
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß den in der Krankenanstalt beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit und auf Kosten des Rechtsträgers im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch entsprechend fachlich qualifizierte Personen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, auszuüben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Supervisor ist in dieser Tätigkeit nicht weisungsgebunden.
(3) Als fachlich geeignet gilt eine Person, die eine Berufsberechtigung als Psychologe oder Psychotherapeut mit Zusatzausbildung “Supervisor” absolviert hat, oder eine sonstige aufgrund ihrer einschlägigen Berufsausbildung und Berufserfahrung geeignete Person, soferne sie über eine Zusatzausbildung als Supervisor verfügt, sowie auch Fachärzte für Psychiatrie und sonstige Ärzte, die eine von der Österreichischen Ärztekammer angebotene und/oder anerkannte Zusatzausbildung für diese Aufgaben absolviert haben.
(4) Der Supervisor muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren.
(5) Die Landesregierung kann den Supervisor aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Anstaltshebammen, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist. Für die Fortbildung ist entweder im Rahmen der Krankenanstalt oder, soweit keine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Betriebes der Krankenanstalt zu befürchten ist, durch den Besuch von auswärtigen Veranstaltungen Vorsorge zu treffen.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder des Rechtsträgers abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung, insbesondere die Übereinstimmung mit dem Landeskrankenanstaltenplan bzw. verbindlich erklärten Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit, weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder des Rechtsträgers ist zurückzunehmen oder abzuändern, wenn
(3) Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Zur Zurücknahme ist die Landesregierung zuständig.
(5) Die Zurücknahme einer Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur bekannt zu geben.
Im RIS seit
04.12.2017
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes entspricht, sie gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes besteht nicht.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 32 lit.g Krankenzimmer der Sonderklasse einrichten. Die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten soll mindestens 15 v.H. der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl betragen. Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und sonstige zusätzliche Leistungen der Krankenanstalt, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflegung soweit diese nicht die medizinische und pflegerische Betreuung betreffen.
(2) In die Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter aufzuklären.
Im RIS seit
09.12.2014
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.
(2) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten, eines Institutes oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb besteht das Öffentlichkeitsrecht nur weiter, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Die Voraussetzungen für den Fortbestand des Öffentlichkeitsrechtes sind in diesem Falle erneut zu überprüfen. Der Fortbestand oder das Erlöschen eines Öffentlichkeitsrechtes ist im Sinne des Abs. 1 zu verlautbaren.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landeskrankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 39 Abs. 3) in Niederösterreich entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Die Anstaltspflege gilt auch durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten durch andere Rechtsträger als das Land Niederösterreich als sichergestellt. Die Anstaltspflege gilt auch als sichergestellt, wenn die medizinische Versorgung durch Kooperationsformen gemäß § 35a mehrerer Krankenanstalten gewährleistet ist. Für Personen, die im Grenzgebiet zu einem anderen Land wohnen, ist die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten des benachbarten Landes aufgenommen werden.
(2) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenpflege können für die Errichtung und den Ausbau öffentlicher Krankenanstalten Grundstücke und andere dingliche Rechte enteignet werden. Auf das Enteigungsverfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(3) Durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der öffentlichen Krankenanstalten ist sicherzustellen, dass für anstaltsbedürftige Personen (§ 39 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 39 Abs. 4), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist (§ 70 Abs. 2 und § 72 Abs. 2).
Im RIS seit
04.12.2017
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten können zum Zwecke der besseren wirtschaftlichen Führung Kooperationsübereinkommen abschließen.
(2) Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten können sich zum Zwecke der besseren medizinischen Versorgung der Patienten im Rahmen einer verstärkten Kooperation durch Verträge, zu einem Krankenanstaltenverbund zusammenschließen. Die im Rahmen eines Krankenanstaltenverbundes zusammengeschlossenen Krankenanstalten sind jedoch weiterhin selbständige Einrichtungen ihrer Rechtsträger mit eigenen Anstaltsordnungen und Anstaltsleitungen.
(3) Mit der Übertragung der Rechtsträgerschaft auf eine juristische Person entsteht ein Krankenanstaltenverband. Die Errichtung eines Krankenanstaltenverbandes in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes erfolgt durch Landesgesetz.
(4) Die bisherigen Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten sind im Falle der Übertragung ihrer Rechtsträgerschaft auf einen Krankenanstaltenverband hinsichtlich ihrer Trägerleistungen weiterhin wie Rechtsträger zu behandeln.
(5) Besitzen die in einem Krankenanstaltenverband zusammengeschlossenen Krankenanstalten eine gemeinsame Anstaltsleitung und eine Anstaltsordnung, sind sie eine einzige Krankenanstalt.
(6) Die Verträge zur Kooperation gemäß Abs. 1 sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Verträge gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(7) Ein Rechtsträger von NÖ Fondskrankenanstalten kann bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 mit Bewilligung der Landesregierung an mehreren räumlich getrennten Standorten in einer Versorgungsregion als eine einheitliche Krankenanstalt führen, wenn eine gemeinsame Anstaltsleitung bestellt und eine gemeinsame Anstaltsordnung in Kraft gesetzt wird. Als Sitz dieser Krankenanstalt ist jener Ort anzusehen, von dem aus von der Anstaltsleitung überwiegend die Geschäfte geführt werden.
(8) Eine Bewilligung im Sinne des Abs. 7 ist nur zu erteilen, wenn
(9) In einem Bewilligungsbescheid nach Abs. 7 ist der Sitz der einheitlichen Krankenanstalt festzusetzen und auszusprechen, ob der einheitlichen Krankenanstalt das Öffentlichkeitsrecht zukommt. Der Bescheid ist in seinen wesentlichen Teilen in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen. Auf das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der gemeinsamen Anstaltsordnung finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltenpflege werden fünf Versorgungsregionen gebildet. Die Zuweisung des Versorgungsauftrages der jeweiligen Region erfolgt über den Landeskrankenanstaltenplan. Die Versorgungsregionen werden aus den Einzugsbereichen der jeweils zugeordneten NÖ Fondskrankenanstalten gebildet. Diese sind:
(2) Je Versorgungsregion wird einer Krankenanstalt die Funktion der Regionalen Schwerpunktkrankenanstalt zugeordnet. Teilbereiche der Schwerpunktversorgung können auch andere Krankenanstalten der Versorgungsregion zugeordnet werden.
(3) Die zentralen Versorgungsaufgaben für das gesamte Landesgebiet werden einer oder mehreren Regionalen Schwerpunktkrankenanstalten zugeordnet, die damit Landesschwerpunktkrankenanstalten werden.
(4) Die konkreten Zuordnungen der Funktionen und der Versorgungsstufen haben im Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
Im RIS seit
06.12.2016
(1) Drittmittel sind finanzielle und geldwerte Zuwendungen von Dritten an Krankenanstalten, die insbesondere zu Forschungs- und Weiterbildungszwecken zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist befugt, Drittmittel entgegen zu nehmen.
(3) Drittmittel dürfen von Krankenanstalten ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalten dienen. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre dienen, dürfen Drittmittel zusätzlich für Zwecke der Lehre und Forschung verwendet werden.
(4) Die Entgegennahme von Drittmitteln kann durch eine Richtlinie näher ausgestaltet werden. Eine solche Richtlinie hat die maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der Transparenz und Dokumentation für die Annahme und Verwendung von Drittmitteln zu enthalten und darf kein Verhalten fördern, das mit rechtlichen Bestimmungen und ethischen Grundsätzen unvereinbar ist. Mit dem Fördergeber ist eine entsprechende Sponsoringvereinbarung abzuschließen.
Im RIS seit
28.07.2022
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Angliederungsverträge sind Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die stationäre und/oder ambulante Behandlung von Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden.
(2) Angliederungsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn der Abschluß eines Angliederungsvertrages die einzige Möglichkeit der Sicherstellung der öffentlichen Krankenpflege bildet oder andere Möglichkeiten wesentlich unwirtschaftlicher wären. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat. Im Verfahren ist eine Stellungnahme des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen.
(3) Die von der Hauptanstalt in der angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten gelten als Patienten der Hauptanstalt.
(4) Ein Angliederungsvertrag zwischen Krankenanstalten, die in verschiedenen Bundesländern liegen, ist nur dann gültig, wenn die NÖ Landesregierung und die Landesregierung, die für die nicht in Niederösterreich gelegene Krankenanstalt zuständig ist, den Vertrag genehmigt haben.
Im RIS seit
09.12.2014
(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 19d erstellten Arzneimittelliste, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Bestimmungen des § 5 der Apothekenbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel von Apotheken im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.
(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischen Ausbildung erlangt hat und zumindest in überwiegendem Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig sowie in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen.
Im RIS seit
03.01.2025
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Jede Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. Daneben müssen in Standardkrankenanstalten Blutdepots eingerichtet werden, sofern sich nach Art und Leistungsangebot der Krankenanstalt ein Bedarf ergibt. Die Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Sie sind von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.
(2) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures – SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich und bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut und Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit diese in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen gemäß Art. 29 lit. e) der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Gesundheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und den Anforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG zu entsprechen.
Im RIS seit
09.12.2014
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.
Im RIS seit
06.12.2016