Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. März 1977, mit der die Form von Hinweisschildern für die Kennzeichnung von Orten festgelegt wird, an denen Geräte und Mitttel für die Brandbekämpfung und die Bekämpfung von örtlichen Gefahren gelagert sind
StF: LGBl. 4400/7-0
Auf Grund der §§ 24 Abs. 4 und 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei, örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen, LGBl. 4400–0, wird verordnet:
Art. 1
Die gemäß § 24 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung hat durch ein Hinweisschild nach Maßgabe der Anlage zu erfolgen.