20001060•NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006
20001060NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006Law08.07.2025
NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006)
StF: LGBl. 9450-0
Sonstige Textteile
Errichtung eines NÖ Gesundheits- und Sozialfonds
§ 1
Aufgaben des Fonds
§ 2
Mittel des Fonds
§ 3
Organe des Fonds
§ 4
Organisation des Fonds
§ 5
Gesundheitsplattform
§ 6
Zuständigkeit der Gesundheitsplattform
§ 7
Landes-Zielsteuerungskommission
§ 8
Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
§ 9
Ständiger Ausschuss
§ 10
Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses
§ 11
Präsidium
§ 12
Geschäftsführung
§ 13
Koordination
§ 14
Regelungen zum Sanktionsmechanismus
§ 15
Regelungen zum Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG)
§ 16
Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit
§ 17
Einrichtung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle
§ 18
Aufsicht
§ 19
Datenverarbeitung und Einschaurechte
§ 20
Abgaben
§ 21
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 22
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 in Ausführung des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024, des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2024 und des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, beschlossen:
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird der öffentlich-rechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Gesundheits- und Sozialfonds” – im Folgenden “Fonds” genannt – mit Sitz in St. Pölten errichtet.
(2) Zweck des Fonds ist die aufeinander abgestimmte sektorenübergreifende Planung, Steuerung, Finanzierung und Qualitätssicherung des Gesundheits- und des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Sozialwesens in Niederösterreich unter Beachtung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. 25/2025.
(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus den beiden wirtschaftlich getrennten Vermögensmassen für die Besorgung der Aufgaben aus dem Bereich Gesundheit und für die damit unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben aus dem Sozialbereich, sowie aus dem Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds”.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat Aufgaben in folgenden Bereichen:
(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich der Angelegenheiten als Fonds insbesondere auf folgende Aufgaben:
(3) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten insbesondere auf folgende Aufgaben:
(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Angelegenheiten der Zielsteuerung insbesondere auf folgende Aufgaben:
(5) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich im Bereich Soziales auf die Planung der Versorgungsstrukturen für psychisch beeinträchtigte Menschen sowie pflegebedürftige Menschen und hat folgende Aufgaben:
(6) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung insbesondere auch durch die Zielsteuerung Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzzielsteuerung gemäß Abschnitt 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, abgesichert wird.
(7) Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds bilden die bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.
(8) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragspartnern hat der Fonds mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Landesgesundheitsfonds zu leisten.
(9) Der Fonds hat darauf hinzuwirken, dass gemeinsam mit Bund und Sozialversicherung digitale Informationssysteme aus dem e-health-Bereich zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung eingesetzt werden.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Die Mittel des Fonds bestehen aus:
(2) Die finanziellen Zuwendungen des Fonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet.
(3) Die Mittel werden vom Fonds nur geleistet, wenn den Richtlinien und Vorgaben des Fonds vollständig entsprochen wird.
(4) Ein der Volkszahl Niederösterreichs entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen ist jährlich in den Jahren 2013 bis 2028 im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Gesundheitsplattform entschieden. Die Volkszahl bestimmt sich nach § 11 Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2024 bis 2028 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2024).
(5) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis mit der Bezeichnung “Gesundheitsförderungsfonds” eingerichtet. Die Dotierung erfolgt aus Mitteln des Landes und der Sozialversicherung entsprechend Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025, und § 9 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind auf das Folgejahr vorzutragen.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Die Aufgaben des Fonds werden von folgenden Organen besorgt:
(2) Die Vertretung des Fonds obliegt der oder dem von der Landesregierung bestellten Vorsitzenden der Gesundheitsplattform sowie der Geschäftsführung bzw. deren Stellvertretung im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben. Für Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.
Im RIS seit
18.11.2020
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Organe des Fonds haben ihren Sitz in St. Pölten.
(2) Der Fonds hat aus seinen Mitteln für seinen Personal- und Sachaufwand aufzukommen.
(1) Die Gesundheitsplattform setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(2) Ein Mitglied kann durch jedes von ihm schriftlich bevollmächtigte Mitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben.
(3) Stellen, die gemäß Abs. 1 nur ein Mitglied entsenden können, haben auch ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied vertritt das Mitglied im Verhinderungsfall.
(3a) (entfällt)
(4) Die in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder der Gesundheitsplattform werden mit Ausnahme der ausdrücklich genannten Mitglieder der NÖ Landesregierung von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages entsendet. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung und Neuentsendung durchzuführen. Bis zur Neubestellung und Neuentsendung bleiben die bisher bestellten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(5) Den Vorsitz in den Sitzungen der Gesundheitsplattform führt das für die Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie dabei der oder die Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.
(6) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – die Stellvertretung gemäß Abs. 5 anwesend ist. Dabei gilt § 8 Abs. 6 sinngemäß. Wurde von einer Entsendung gem. Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(7) Für Beschlussfassungen gelten folgende Regelungen:
(8) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind, zu geben.
(9) Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Gesundheitsplattform erfolgt ehrenamtlich.
(10) Die Geschäftsführung des Fonds ist den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen.
(11) Die Gesundheitsplattform kann zu ihren Sitzungen weiters Expertinnen und Experten mit beratender Stimme beiziehen.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 und 3, sofern nicht anderes bestimmt ist. Die Gesundheitsplattform hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich ihre Aufgaben unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen. Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.
(2) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse des Fonds sind unmittelbar nach der Beschlussfassung an die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zur Ressourcenplanung im Pflegebereich und ein Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.
Im RIS seit
04.12.2017
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an.
(2) Der Kurie des Landes gehören die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes in der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 an.
(3) Der Kurie der Sozialversicherung gehören Vertreterinnen oder Vertreter wie bundesgesetzlich geregelt an.(4) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
(5) Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Beschlüsse innerhalb der Kurie des Landes werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der/Die Vorsitzende für die Landeskurie und der/die Co-Vorsitzende für die Kurie der Sozialversicherung geben die Stimme für die Kurie ab.
(6) Im Verhinderungsfall können durch folgende schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission vertreten werden:
(7) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter zumindest je drei Vertreter der Landeskurie und der Kurie der Träger der Sozialversicherung, anwesend ist oder gem. Abs. 6 vertreten ist. Wurde von einer Entsendung oder Bestellung kein Gebrauch gemacht, so bleiben die nicht entsendeten bzw. bestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(8) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt der oder die Vorsitzende der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 5 gleichberechtigt mit dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).
(9) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere Vorgaben über die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung zu normieren sind. Sie hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) und einzuladen sind.
(10) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 4 sowie 9 bis 11 gelten sinngemäß.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 und Abs. 5.
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(3) Die Prinzipien, Ziele und Handlungsfelder gemäß Art. 5 und Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, die insbesondere in den Abschnitten 4 und 5 der genannten Vereinbarung festgelegt sind, sind bei der Erfüllung der Aufgaben einzuhalten.
(4) Bei Vereinbarung von Leistungsverschiebungen müssen Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen im Sinne des Art. 16 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, mit insbesondere folgenden Maßgaben enthalten sein:
(5) Das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist von dem Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Co-Vorsitzenden/der Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und ist binnen eines Monats ab Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Der Ständige Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
(2) Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die oder der Vorsitzende der Gesundheitsplattform. Die Stellvertretung hat das nach der zu behandelnden Materie zuständige Mitglied der Landesregierung gemäß Abs. 1 Z 1 inne. Die Vertretung des Ständigen Ausschusses obliegt dessen Vorsitzenden.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, sowie 8 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Für Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Der Ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und die oder der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfalle – die zuständige Stellvertretung gemäß Abs. 2 anwesend sind, oder diese ein anwesendes Mitglied bevollmächtigt haben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes dürfen jedoch nicht überstimmt werden.
Im RIS seit
03.01.2020
(1) Der Ständige Ausschuss ist vor einer Sitzung der Gesundheitsplattform zur Vorbereitung bzw. vor einer Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission zur Willensbildung innerhalb der Kurie des Landes mit den Tagesordnungspunkten zu befassen, die diesen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(2) Darüber hinaus obliegt dem Ständigen Ausschuss die Aufsicht über die Geschäftsführung.
(3) (entfällt)
Im RIS seit
04.12.2017
(1) Es ist ein Präsidium zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission einzurichten.
(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden für die Kurie des Landes und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten des Landes gemäß § 14 sowie dem oder der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten der Sozialversicherung gemäß § 14.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung des Fonds und deren Stellvertretung erfolgt durch die Landesregierung. Der Gesundheitsplattform ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Geschäftsführung hat die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbstständig durchzuführen. Nähere Regelungen über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle.
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. xx/2025)
Im RIS seit
07.07.2025
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission sind zwei gleichberechtigte Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie des Landes in der Landeszielsteuerungskommission bestellt und ist dem/der Vorsitzenden für die Kurie des Landes verantwortlich. Ein Koordinator/eine Koordinatorin wird von der Kurie der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission nach bundesrechtlichen Bestimmungen bestellt und ist dem/der Co-Vorsitzenden für die Kurie der Sozialversicherung verantwortlich. Die Koordinatoren bereiten die Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission in Absprache mit der Geschäftsführung vor. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission zu besorgen, unbeschadet der Regelungen über die Vertretung des Fonds nach außen (§ 4 Abs. 2). Nähere Regelungen über die Aufgaben der Koordinatoren sind in der von der Landes-Zielsteuerungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.
Im RIS seit
04.12.2017
(1) Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:
(2) Die Regelungen zum Sanktionsmechanismus in den Art. 21 bis 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, sind anzuwenden. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2013.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Das zentrale Planungsinstrument für die integrative Versorgungsplanung in Niederösterreich ist der RSG, der auf dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) als österreichweit verbindlicher Rahmenplan aufbaut.
(2) Der RSG ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG unter Berücksichtigung von dessen Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiter zu entwickeln und regelmäßig zu revidieren. Als Planungsgrundsatz ist das Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 25/2025 zu berücksichtigen.
(3) Schwerpunkte des RSG sind:
7.Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatienten und Gastpatientinnen.(4) Der RSG ist zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium eines RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Die jeweils aktuelle Fassung des RSG ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen und auf der Website des Landes zu veröffentlichen.
(5) Bei Beschlussfassungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 lit. a und b ist der Landesärztekammer und den betroffenen gesetzlichen Interessensvertretungen mindestens vier Wochen zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(6) Die Festlegungen im RSG sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (RSG-Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Die im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen, soweit sie Angelegenheiten der Art. 12 und 15 B-VG betreffen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS - www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. Diese Verordnung hat hinsichtlich der Vorgaben jenes Maß an Konkretheit aufzuweisen, das erforderlich ist, um den Bedarf an einer konkreten Versorgungseinrichtung ausschließlich und abschließend anhand dieser Verordnung beurteilen zu können. § 23 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024, ist sinngemäß anzuwenden. Die Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfange des Abs. 1 der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Im Fonds ist eine NÖ Psychiatriekoordinationsstelle einzurichten.
(2) Der Zweck der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle ist:
(3) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Die NÖ Psychiatriekoordinationsstelle hat für sich eine Geschäftsordnung (Geschäftsordnung der NÖ Psychiatriekoordinationsstelle) zu beschließen.
Im RIS seit
04.12.2017
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Gesundheitsplattform, die Landes-Zielsteuerungskommission und den Ständigen Ausschuss zurückzuverweisen.
(2) Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Fonds hat seine Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Der Rechnungsabschluss ist durch einen Abschlussprüfer oder eine Abschlussprüferin zu prüfen, dies können Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
(4) Der Fonds hat alljährlich der Landesregierung den von der Gesundheitsplattform beschlossenen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung dem Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Art. 31 NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, vorzulegen ist.
Im RIS seit
07.07.2025
(1) Der Fonds ist berechtigt, von den diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten zu verarbeiten. Darüber hinaus ist er berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten. Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an den Fonds über eine beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.
(2) Der Fonds ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Qualitätssicherung im Interesse der Patientinnen und Patienten nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall von Patientinnen und Patienten sowie Pfleglingen, die in diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen behandelt werden, weiters von Einrichtungen, die diesem Gesetz unterliegen, sowie von Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellte personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
(3) Die Organe sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Gesundheitsdaten und sonstigen personenbezogenen Daten von Patientinnen, Patienten und Pfleglingen verpflichtet.
(4) Zur Beobachtung, Analyse, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrierten Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Versorgungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können von den Organen des Fonds weitere erforderliche personenbezogene und andere Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.
(5) Die Organe des Fonds sind ermächtigt, vor Gewährung von finanziellen Zuwendungen in alle für die Abrechnung maßgeblichen Bücher oder Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
(6) Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis ist der Fonds berechtigt, die erforderlichen projektspezifischen Daten zu verarbeiten, sämtlichen Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zu übermitteln sowie diese gemeinsam mit den anderen Zielsteuerungspartnern zu analysieren und zu interpretieren.
(7) Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten des Gesundheitspersonals und der Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe für die Zwecke dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 4 Z 14 bis 17) zu verarbeiten. Die Verarbeitung ist auf personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form zu beschränken, wenn der Zweck der Verarbeitung dadurch erreicht werden kann.
(8) Der Fonds ist für die Datenverarbeitung im Rahmen von Prognosen und Monitoring für die Planung und Steuerung von erforderlichem Personal- und Ausbildungsbedarf sowie für die Evaluierung und Qualitätssicherung der praktischen Ausbildung (§ 2 Abs. 4 Z 14, 15, 17) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz–Grundverordnung (DSGVO). Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(9) Soweit der Fonds zusammen mit anderen Verantwortlichen eine Datenbank zum Zweck der Planung, Organisation und Dokumentation der praktischen Ausbildung gesetzlich geregelter Gesundheits- und Sozialberufe (§ 2 Abs. 4 Z 16) betreibt, sind die Verantwortlichen gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die gemeinsam Verantwortlichen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Verarbeitung ist auf personenbezogene Daten in pseudonymisierter Form zu beschränken, wenn der Zweck der Verarbeitung dadurch erreicht werden kann.
(10) Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zum Zweck der Erstellung und Monitoring der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene nach Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, Daten des ärztlichen Berufs aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften, die von der österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden, verarbeiten.
(11) Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zum Zweck der Erstellung und Monitoring der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene nach Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 26/2025, Daten des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften, die von der österreichischen Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden, verarbeiten.
(12) Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.
Im RIS seit
07.07.2025
Der Fonds und seine Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
Im RIS seit
04.12.2017
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) Bis zur Erlassung von Richtlinien über das anzuwendende leistungsorientierte Finanzierungssystem und von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln sind die entsprechenden, von dem mit Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz) eingerichteten NÖGUS nach den bisher erlassenen Richtlinien weiter anzuwenden.
(4) Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des gleichnamigen NÖ Gesundheits- und Sozialfonds nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450–3.
(5) Die am 1. Jänner 2006 dem NÖGUS beigestellten Landesbediensteten sind mit diesem Zeitpunkt dem NÖGUS nach dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 beigestellt.
(6) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, 6 und 7, § 7 Abs. 1, §§ 8 bis 21 sowie § 22 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 9450-6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(7) Die Überschrift des § 20 und § 20 Abs. 1 bis 4 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 7 außer Kraft.
(8) Mit 1. Juli 2020 geht die Wahrnehmung der Aufgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) auf die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Landes über.
(9) Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.
(10) Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.
(11) § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, § 10 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 22 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 außer Kraft.
(12) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, 4 und 6, § 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 3 und 4, § 12, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2025 treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 Abs. 3 außer Kraft. Zwischen dem Tag des Inkrafttretens und der Kundmachung dieses Gesetzes gefasste Beschlüsse der Organe des Fonds sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen.
Im RIS seit
07.07.2025
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