20001081•NÖ Bautechnikverordnung 2014
20001081NÖ Bautechnikverordnung 2014Ordinance20.03.2025
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}NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
StF: LGBl. Nr. 4/2015
[CELEX-Nr.: 31982L0885, 31992L0042, 31993L0068, 31999L0032, 32009L0142, 32010L0031, 32012L0027]
Die NÖ Landesregierung hat am 18. März 2025 aufgrund der §§ 30a Abs. 1, 32 Abs. 10 und 11, 32a Abs. 1, 33a Abs. 8, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, § 64 Abs. 11 und 65 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, verordnet:
Anlage 1:
„OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlage 2:
Anlage 2.1:
„OIB-Richtlinie 2.1 - Brandschutz bei Betriebsbauten“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlage 2.2:
„OIB-Richtlinie 2.2 - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlage 2.3:
„OIB-Richtlinie 2.3 - Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m “ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlage 3:
„OIB-Richtlinie 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlage 4:
„OIB-Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlage 5:
„OIB-Richtlinie 5 - Schallschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlage 6:
„OIB-Richtlinie 6 - Energieeinsparung und Wärmeschutz“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlage 7:
„OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlage 8:
„OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
Anlagendatenblatt Heizessel / BHKW
Anlage 10:
Anlage 11:
Artikel 12:
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Im RIS seit
20.03.2025
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
(2) Zusätzlich gelten bezüglich der Heizungstechnik folgende Begriffsbestimmungen:
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 25/2016)
Im RIS seit
07.06.2022
Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden zitiert: NÖ BO 2014), die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe Mai 2023, dar.
(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe Mai 2023, dar.
Im RIS seit
20.03.2025
Niedrigstenergiegebäude (Anlage 6, Pkt. 4.2) haben neben den Anforderungen der Anlage 6 (OIB-Richtlinie 6) folgenden Dokumenten zu entsprechen:
Im RIS seit
11.01.2023
Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.
Im RIS seit
20.03.2025
Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:
Im RIS seit
20.03.2025
(1) Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechen.
(2) Bei Bauwerken, bei denen ein rascher und zweckentsprechender abwehrender Brandschutz auf Grund eingeschränkter Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr erschwert oder nicht möglich ist, sind in begründeten Einzelfällen zusätzliche bautechnische, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Bei Abänderungen von denkmalgeschützten Bauwerken sowie bei im Sinne des Denkmal- und Ortsbildschutzes erhaltungswürdigen Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sind Ausnahmen von Teil III und von den Anlagen 2 bis 6 zulässig, wenn diese zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der historischen Substanz erforderlich sind und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten dürfen von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Ein Ausgang muss unmittelbar ins Freie führen.
(2) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, dass die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.
(3) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z. B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein
(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu überblicken ist.
(2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muss die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:
(3) Bei Abstellanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen müssen
(4) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.
(5) Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind in der Größe von barrierefreien Stellplätzen auszuführen.
(6) Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen und Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind möglichst nahe beim Haupteingang der zugehörigen Gebäude anzuordnen. Diese Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und gekennzeichnet sein.
(7) Fußböden in Garagen sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen. Allfällig anfallende Flüssigkeiten (z. B. Kraftstoffe, Öle, Schmelzwässer) dürfen nicht in andere Räume oder ins umliegende Gelände gelangen.
Im RIS seit
11.06.2021
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
(2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.
(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen
(4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brennstoff
Anforderungen
gasförmig fossil
Erdgas
Natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumsprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen
Flüssiggas
flüssig fossil
Heizöl extra leicht schwefelarm*
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht**
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel**
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Heizöl schwer**
Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Dieselkraftstoff
fest fossil
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
standardisiert biogen
Stückholz und Rinde
Holzhackgut
Holz- und Rindenpellets
Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts
flüssig biogen (z. B. Biodiesel)
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
nicht standardisiert biogen
Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
** Schweröl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)
(2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.
(3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z. B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).
(4) In Kleinfeuerungen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.
Im RIS seit
07.06.2022
Für die Aufstellung und den Einbau von Feuerungsanlagen gilt Folgendes:
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Kleinfeuerungen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt ≤ 50 kW Nennwärmeleistung
automatisch beschickt 50 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
20
19
19
CO (mg/m³)
3.500
1.500
800*
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
Parameter
≤ 50 kW Nennwärmeleistung
50 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
10
CO (mg/m³)
100
80
(2) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter
Grenzwerte
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Im RIS seit
22.01.2015
Für Kleinfeuerungen, die vor dem 6. November 2013 (Inkrafttreten der 6. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7-7) aufgestellt wurden, gelten für den Betrieb folgende Grenzwerte:
Parameter
gasförmige und flüssige Brennstoffe
feste Brennstoffe händisch beschickt
feste Brennstoffe automatisch beschickt
Abgasverlust (%)
14
20
19
Parameter
gasförmige und flüssige Brennstoffe
biogene feste Brennstoffe
händisch beschickt
biogene feste Brennstoffe
automatisch beschickt
fossile feste Brennstoffe
händisch beschickt
CO (mg/m3)
200
6000
2500
5000
Bezugssauerstoff (%)
3
11
11
6
Parameter
Grenzwert
Rußzahl
1
Bei diesen Feuerungsanlagen sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Sofern diese keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste dieser Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 mit der Abweichung, dass der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe gilt.
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff die CO-Emissionsgrenzwerte und die höchstzulässigen Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011, einzuhalten.
(2) Mittelgroße Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen haben beim Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Normkubikmeter gemäß Abs. 3 (mg/Nm³) einzuhalten.
Schadstoff
Feste Biomasse
Andere feste Brennstoffe
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
200 (1) (2)
1 100
—
350
—
200
NOx
650
650
200
650
250
250
Staub
50
50
—
50
—
—
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
Schadstoff
Feste Biomasse
Andere feste Brennstoffe
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
200 (1) (2)
400 (3)
—
350
—
35 (4)
NOx
650
650
200
650
200
250
Staub
30 (5)
30 (5)
—
30
—
—
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 300 mg/Nm3 bei Anlagen, die Stroh verfeuern.
(3) 1100 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(4) 170 mg/Nm3 bei Biogas.
(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
Schadstoff
Feste Biomasse
Andere feste Brennstoffe
Gasöl
Flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
Erdgas
Gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
SO2
200 (1)
400
—
350
—
35 (2)
NOx
300 (3)
300 (3)
200
300
100
200
Staub
20 (4)
20 (4)
—
20 (5)
—
—
(1) Der Wert gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich feste Holzbiomasse verfeuern.
(2) 100 mg/Nm3 bei Biogas.
(3) 500 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.
(4) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW; 30 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW und höchstens 20 MW.
(5) 50 mg/Nm3 bei Anlagen mit einer Gesamt-Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW.
(2a) Motoren und Gasturbinen haben je nach Leistung und eingesetztem Brennstoff hinsichtlich SO2, NOX und Staub die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten.
(3) Die Emissionsgrenzwerte gemäß §§ 26 bis 26b sind definiert für einen Normkubikmeter (Nm³), das heißt für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases sowie für einen Bezugs-O2-Gehalt von 6 % bei mit festen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen und 3 % bei mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebenen mittelgroßen Feuerungsanlagen.
(4) Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Anzeige der Fertigstellung durchzuführen.
(5) Die Intervalle für die regelmäßigen Messungen betragen höchstens:
(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, die den Bestimmungen des § 26a Abs. 2 und 4 unterliegen, betragen die Intervalle für die regelmäßigen Messungen höchstens fünf Jahre.
(7) Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen.
(8) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.
(9) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, so ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
Im RIS seit
07.06.2022
(1) Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen aus einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW die in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a und b festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen.
(3) Bis zum 1. Jänner 2030 sind bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 1 genannten Emissionsgrenzwerte befreit, wenn mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben werden. Im Falle einer solchen Befreiung dürfen die festgelegten Emissionsgrenzwerte 1100 mg/Nm3 bei SO2 und 150 mg/Nm3 bei Staub nicht überschreiten.
(4) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in § 26 Abs. 2 Z 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. In diesem Fall gilt für Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3. Die Betriebsstunden sind aufzuzeichnen.
Im RIS seit
29.08.2018
(1) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen bzw. hat er Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
(2) Der Betreiber hat folgendes aufzubewahren:
(3) Der Betreiber stellt der Baubehörde die in Abs. 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung. Die Baubehörde kann eine solche Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die Baubehörde spricht eine solche Aufforderung jedenfalls aus, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 2 genannten Daten oder Informationen verlangt.
(4) Der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(5) Der Eigentümer hat dem Betreiber alle baurechtlichen Bewilligungen zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
20.03.2025
(1) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt:
Nennwärmeleistung
für alle Brennstoffe
6 kW und ≤ 50 kW
3 Jahre
50 kW
jährlich
(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:
Nennwärmeleistung
für alle Brennstoffe
70 kW
10 Jahre
Im RIS seit
11.06.2021
Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.
(1) Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.
(2) Die Messgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.
(3) Im Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.
(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
≤ 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung
0,25 MW und 1 MW Brennstoffwärmeleistung
≥ 1 MW und 50 MW Brennstoffwärmeleistung
Boschzahl
3
–
–
Staub (mg/m³)
–
50
CO (mg/m³)
650
250
250
NOx (mg/m³)
1.200**
400
Parameter
1 MW Brennstoffwärmeleistung
≥ 1MW und ≤ 2,5 MW Brennstoffwärmeleistung
2,5 MW und 50 MW Brennstoffwärmeleistung
CO (mg/m³)
200
200
200
NOx (mg/m³)
250**
NMHC (mg/m³)
150
150
50
Parameter
≤ 0,25 MW Brennstoffwärmeleistung
0,25 MW und 1 MW Brennstoffwärmeleistung
≥ 1 MW und 50 MW Brennstoffwärmeleistung
CO (mg/m³)
1.000*
400*
400*
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)
–
150
150
(2) Bei der ersten Überprüfung ist nachzuweisen, dass die Anforderungen des Abs. 1 eingehalten werden. Die wiederkehrenden Überprüfungen sind in Abständen von mindesten einem Jahr zu wiederholen. Dabei ist die Einhaltung von CO und NOx im vereinfachten Messverfahren nachzuweisen.
(3) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 sind:
(4) Für das Blockheizkraftwerk ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 13 zu erstellen, das auf die Dauer des Bestandes der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
Im RIS seit
07.06.2022
(1) Gebäudetechnische Systeme, die
(2) Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 44a NÖ BO 2014 ausgestattet sind, sind von Überprüfungen nach § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen.
Im RIS seit
11.01.2023
(1) Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.
(2) Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage maßgebend sind, wie z. B. Veränderungen der Raumnutzung, der inneren Wärmequellen, der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit), sowie auf die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten zu beziehen.
(3) Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung, der Wärmepumpe oder der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
Im RIS seit
11.06.2021
(1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
(2) Brennbare Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei gilt:
(3) Gefahrenkategorien gemäß Abs. 2 sind:
(4) In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I, II und III verfeuert werden.
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten:
(2) In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden.
(3) Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
(4) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem
(5) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie IV nur
Für Lagerungen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I, II und III hat die Behörde im Bewilligungsverfahren die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(1) Lagerbehälter sind entsprechend den Regeln der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt).
(2) Lagerbehälter müssen
(3) Vor Einstiegsöffnungen muss ein Freiraum von mindestens 1,00 m Tiefe gewährleistet sein.
(4) Als Füllstandsanzeiger dürfen z. B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen oder Schwimmer verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z. B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
(1) Lagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen.
(2) Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern von nicht mehr als 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden.
(3) Auffangwannen müssen
(4) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 10.000 Liter zusammengeschlossen werden.
(5) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens
(3) Der Domschacht des Lagerbehälters
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2,00 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
(1) Lagerbehälter im Freien sind
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
(1) Die Leitungen müssen
(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:
(4) Der Füllstutzen ist
(5) Lagerbehälter mit mehr als 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung ins Freie auszustatten, die
(6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muss sichergestellt sein, dass der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird. Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung
(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen, durch die ein selbständiges Ausfließen (Heberwirkung) der gelagerten Flüssigkeit erfolgen kann, sind mit Einrichtungen zu versehen, die dies verhindern.
(2) An Lagerbehälter unterhalb des Flüssigkeitsspiegels angeschlossene Rohrleitungen sind Absperreinrichtungen vorzusehen, die sich möglichst nahe am Behälter befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sind.
(1) Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.
(2) Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und die eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
(2) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, bzw. der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 2014/362/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 27. Oktober 2014)
Mitteilung 2020/660/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21. Jänner 2021)
Mitteilung 2024/0679/AT (Ablauf der Stillhaltefrist: 17. März 2025)
Im RIS seit
20.03.2025
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung LGBl. Nr. 25/2016 anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(4) Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
(5) Die §§ 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(6) Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2025, treten am Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die an diesem Tag anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinie 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinie 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinie 2.1
(Anm.: Anlage 2.1 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinie 2.2
(Anm.: Anlage 2.2 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinie 2.3
(Anm.: Anlage 2.3 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
Beachte
Die Punkte 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5, 11.3, 11.3.1 und 11.3.2 der Anlage 3 der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2025 treten mit Ablauf des 28.02.2026 außer Kraft.
OiB-Richtlinie 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinie 4
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinie 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinie 6
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinien
Begriffsbestimmungen
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
OiB-Richtlinien
Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
Anlagenblatt Heizkessel / BHKW
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
Prüfbericht für Abgasmessung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
11.06.2021
Prüfbericht für die Inspektion von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln über 70 kW Nennwärmeleistung
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
11.06.2021
Anlagendatenblatt und Prüfbericht für die Inspektion von Klimaanlagen über 70kW
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
Prüfbericht für die Abgasmessung von Blockheizkraftwerken (BHKW)
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
11.06.2021
Anlagenblatt für Wärmepumpen über 70 kW (PDesign)
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
Anlagenblatt für Zentralheizungsanlagen mit elektrischen Widerstandsheizungen über 70 kW
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025
Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
20.03.2025