20001097•Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
20001097Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland NordostOrdinance14.07.2015
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
StF: LGBl. Nr. 66/2015
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, verordnet:
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Städte, Marktgemeinden und Gemeinden: Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Auersthal, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Haringsee, Hohenruppersdorf, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Prottes, Raasdorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Velm-Götzendorf, Weiden an der March und Weikendorf.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden können.
(2) In den in den Anlage 3 - 11 dargestellten Regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, welche die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
Im RIS seit
09.11.2021
In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Legende für die Anlagen 3 – 11
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Mit der Änderung des NÖ ROG 2014 (LGBl. Nr. 97/2020) gilt der Bezug in der Legende hinsichtlich der Siedlungsgrenze gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 als Bezug auf § 6 Abs. 3 Z 1 dieses Gesetzes (Lineare Siedlungsgrenze), hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 2 als Bezug auf § 6 Abs. 3 Z 2 (Flächige Siedlungsgrenze).
Im RIS seit
11.11.2021
Blatt 42 Gänserndorf NORD
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 43 Marchegg NORD
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 41 Deutsch-Wagram SÜD
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 42 Gänserndorf SÜD
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 43 Marchegg SÜD
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 59 Wien NORD
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 60 Bruck an der Leitha NORD
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 61 Hainburg an der Donau NORD
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
Blatt 60 Bruck an der Leitha SÜD
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
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