20001110•Kosten der feuerpolizeilichen Beschau
20001110Kosten der feuerpolizeilichen BeschauOrdinance21.11.2025
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"44 Feuerwehr, Zivilschutz und Hilfswesen"
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}Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau
StF: LGBl. Nr. 118/2015
Die NÖ Landesregierung hat am 11. November 2025 aufgrund des § 15 Abs. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, verordnet:
Im RIS seit
24.11.2025
(1) Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 und 2 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer gelten folgende Tarife:
(2) Für eine nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau angeordnete Nachbeschau gemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 durch die Rauchfangkehrerin oder den Rauchfangkehrer inkl. Verwaltungsaufwand und Evidenzhaltung gelten folgende Tarife:
(3) Für Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 7 zweiter Satz NÖ FG 2015 gelten folgende Tarife:
(4) Für die Zu- und Abfahrt der in Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten darf das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der §§ 10 und 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2025, verrechnet werden.
(5) Für die Mitwirkung des Feuerwehrmitgliedes gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:
(6) Für die Mitwirkung weiterer erforderlicher Sachverständiger gemäß § 15 Abs. 5 NÖ FG 2015 bei der feuerpolizeilichen Beschau gilt folgender Tarif:
je angefangener halber Stunde ……………………………………………….…………………… € 51,59
Im RIS seit
24.11.2025
In den in dieser Verordnung festgesetzten Tarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.
Im RIS seit
19.12.2024
Eine Erhöhung der Tarife gemäß § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 erfolgt jährlich mit Verordnung der Landesregierung. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Tarifs vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Tarifs zweitvorangegangenen Jahres.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten am 15. Februar 2023 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1 bis Abs. 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Im RIS seit
24.11.2025