20001118•NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken
20001118NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen GewässerstreckenOrdinance15.06.2016
NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken
StF: LGBl. Nr. 42/2016
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 31. Mai 2016 aufgrund des § 55g Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014, verordnet:
(1) Ziele dieser Verordnung sind die Wahrung der ökologischen Funktion und der Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken im Geltungsbereich (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Beurteilung von wasserrechtlich relevanten Vorhaben mit Auswirkungen auf die im Geltungsbereich (§ 2) angeführten Gewässerstrecken.
Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 bis 4 genannten Gewässerstrecken.
(1) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 1 aufgelisteten Gewässerstrecken:
(2) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecken:
(3) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 3 aufgelisteten Gewässerstrecken:
(4) Von dem im Abs. 3 Z 1 genannten Ausschluss sind die erstmalige Errichtung von Strombojen in der Donau und von Speicherkraftwerken, die mit Donauwasser betrieben werden, ausgenommen. Für die erstmalige Errichtung und für Änderungen von derartigen Anlagen gelten die Vorgaben der Abs. 1, 2 und 3 Z 2 (keine Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959).
(5) Für sämtliche in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben (erstmalige Errichtung und Änderungen von Wasserkraftanlagen sowie Wasserentnahmen, die nicht der Trinkwassernutzung dienen) ist in den in Anlage 4 aufgelisteten Gewässerstrecken eine wesentliche Verschlechterung der fischereilichen Nutzung untersagt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
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"69 Wasserrecht"
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