Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster
StF: LGBl. Nr. 99/2016
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2016 aufgrund des § 12 Abs. 5 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2015, verordnet:
§ 1
Weinbautreibende haben für die Erstellung von Meldungen gemäß § 12 Abs. 4 des NÖ Weinbaugesetzes 2002 einen Meldungsbogen zu verwenden, welcher der Anlage zu dieser Verordnung entspricht.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. 6150/2-2, außer Kraft.