20001151•Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
20001151Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017Ordinance19.12.2025
Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
StF: LGBl. Nr. 7/2017
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 10. Dezember 2025 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2025, verordnet:
Im RIS seit
18.12.2025
(1) Die Gebühr für die Überprüfung und gegebenenfalls die Kehrung von Abgasanlagen und Luftschächten setzt sich aus der Jahresgrundgebühr und der Arbeitsgebühr zusammen.
(2) Die Überprüfungsgebühr beträgt:
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 27,53
€ 33,08
€ 36,40
Arbeitsgebühr
€ 2,47
€ 2,47
€ 2,47
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 34,16
€ 40,09
€ 43,16
Arbeitsgebühr
€ 4,82
€ 4,82
€ 4,82
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 34,16
€ 40,09
€ 43,16
Arbeitsgebühr
€ 6,69
€ 6,69
€ 6,69
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 55,46
€ 61,67
€ 75,48
Arbeitsgebühr
€ 10,72
€ 10,72
€ 10,72
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 159,34
€ 175,98
€ 212,75
Gebühr je angefangenen Laufmeter
€ 5,39
€ 5,39
€ 5,39
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 34,16
€ 40,09
€ 43,16
Arbeitsgebühr
€ 4,82
€ 4,82
€ 4,82
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 34,16
€ 40,09
€ 43,16
Arbeitsgebühr
€ 9,14
€ 9,14
€ 9,14
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 34,16
€ 40,09
€ 43,16
Arbeitsgebühr
€ 4,82
€ 4,82
€ 4,82
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 34,16
€ 40,09
€ 43,16
Arbeitsgebühr
€ 4,82
€ 4,82
€ 4,82
Ortsklasse
A
B
C
Jahresgrundgebühr
€ 34,16
€ 40,09
€ 43,16
Arbeitsgebühr
€ 4,82
€ 4,82
€ 4,82
(3) Für die Überprüfung und gegebenenfalls die Kehrung von horizontalen Abgasführungen
(4) Für die wiederkehrende Überprüfung von Abgasanlagen auf Betriebsdichtheit,
Im RIS seit
18.12.2025
Für die
Im RIS seit
18.12.2025
(1) Je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft beträgt die Gebühr für einen
(2) Für das geschoßweise Untersuchen und Abziehen ohne Betriebsdichtheitsprüfung, einschließlich Befund im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2020, beträgt die Gebühr für jede zu prüfende Abgasanlage und für jedes Geschoß € 7,24.
(3) Für die Bezeichnung der Reinigungsöffnungen, einschließlich Material (im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2020), beträgt die Gebühr je Türchen € 5,97.
(4) Das verwendete Material und der dafür notwendige Einsatz von technischen Hilfsmitteln (wie z. B. Messgeräte, Maschine und dgl.) für die obigen Tätigkeiten ist gesondert in Rechnung zu stellen.
(5) Für die Zu- und Abfahrt zu den oben angeführten Arbeiten darf der tatsächliche Zeitaufwand je Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß Abs. 1 und das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2025, verrechnet werden.
(6) Für die nach § 33a Abs. 5 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2023, erforderliche Erfassung der Anlagendaten in die Energieausweis- und Anlagendatenbank beträgt die Gebühr pro Anlage € 16,74.
Im RIS seit
18.12.2025
(1) Die Berechnung eines Zuschlages in der Höhe einer Arbeitsgebühr je zu überprüfenden Abgasanlage und Luftschachtes ist zulässig, wenn
(2) Ein Zuschlag von 50 % der Überprüfungsgebühr darf verrechnet werden, wenn die Leistung
(3) Ein Zuschlag von 100 % der Überprüfungsgebühren darf verrechnet werden, wenn die Leistung
(4) Ein Zuschlag von 150 % der Überprüfungsgebühr darf verrechnet werden, wenn die Leistung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr erbracht werden muss.
(5) Für entlegene Baulichkeiten (wie z. B. Schutzhäuser, Berghotels, Jagdhäuser, Almhütten) gebührt für die zu ihrer Erreichung aufgewendete Zeit je angefangener Viertelstunde (Fahr- und/oder Gehzeit) ein Höchstbeitrag von € 8,51
Im RIS seit
18.12.2025
(1) Diese Verordnung gilt für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017. Für das Reinigen und das wartungsbedingte Kehren im Sinne des § 120 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, findet die Verordnung keine Anwendung.
(1a) Die Vergütung von Leistungen, die in dieser Verordnung nicht angegeben sind, unterliegt einer freien Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
(2) Die Abgeltung der Überprüfungsgebühr durch Zahlung eines zwischen dem Rauchfangkehrermeister und dem Zahlungspflichtigen vereinbarten Pauschalsatzes ist zulässig. Dieser darf nicht höher sein als die Summe der Einzelsätze. Eine detaillierte Kostenaufstellung der geleisteten Tätigkeiten mit Datum und Uhrzeit ist jedenfalls zu erstellen.
(3) Die einfache Ausstellung einer Abrechnung ist kostenfrei. Steht ein Überprüfungsobjekt im Eigentum zweier oder mehrerer Personen und werden von diesen gesonderte Abrechnungen beantragt, so ist für jede zusätzliche Abrechnung € 7,56 zu entrichten.
(4) Als Ortsklasse A gelten Gebiete mit geschlossenem Ortsbereich von Ortstafel zur Ortstafel plus 100 m samt dazugehörigen Nebenstraßen mit mindestens 30 ständig bewohnten Baulichkeiten mit Kehrobjekten, deren zugehörige Grundparzellen nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.
(5) Als Ortsklasse C gelten Gebiete, die im Absatz 6 genannt sind, ausgenommen die geschlossenen Ortsbereiche.
(6) Nachfolgende Gemeinden oder Gemeindeteile werden gemäß Abs. 5 als Gegenden der Ortsklasse C bestimmt:
(7) Gebiete, die weder in Ortsklasse A noch C fallen, gelten als Gebiete der Ortsklasse B.
(8) Wenn Überprüfungsarbeiten zum vereinbarten Überprüfungstermin aus Verschulden des Hauseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten nicht vorgenommen werden können, oder Überprüfungsarbeiten auf Wunsch des Hauseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten nicht zeitlich zusammenhängend durchgeführt werden sollen, kann als Zeitersatz für die zusätzliche An- und Abfahrt € 16,74 je angefangene Viertelstunde sowie das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2025, in Rechnung gestellt werden.
(9) Die Gebühr für das Wegschaffen der Ablagerungen nach Entleerung der Sohle der Abgasanlage und des Luftschachtes bis zur nächstgelegenen Entsorgungsstelle sowie für die Entleerung der Sohle der Abgasanlage und des Luftschachtes, ausgenommen die einmalige Entleerung nach § 1 Abs. 1, beträgt je Abgasanlage€ 4,61.
(10) Die Entsorgung von Ablagerungen bzw. Neutralisationseinrichtungen wird je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß § 3 Abs. 1 zuzüglich des amtlichen Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2025, verrechnet. Anfallende Entsorgungskosten sind gesondert in Rechnung zu stellen.
Im RIS seit
18.12.2025
Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, kann die Schlichtungsstelle sowohl vom Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Kehrobjektes, als auch vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden. Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Sie besteht aus einem Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie aus je einem Mitglied und einem Ersatzmitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich.
Im RIS seit
23.01.2017
Das von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich aufgelegte und dem betrieblichen Qualitätsmanagement entsprechende Aufnahmeblatt und Gebührenberechnungsblatt ist vom Rauchfangkehrer ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu führen und auf Verlangen dem Eigentümer des Überprüfungsobjektes in einfacher Ausfertigung auszuhändigen. Bei Änderungen an überprüfungspflichtigen Gegenständen sind ein neues Aufnahmeblatt sowie ein neues Gebührenberechnungsblatt zu erstellen; ein Gebührenberechnungsblatt ist überdies jederzeit dem Eigentümer des Überprüfungsobjektes auf sein Verlangen in einfacher Ausfertigung auszuhändigen.
Im RIS seit
23.01.2017
In den in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.
Im RIS seit
23.01.2017
Eine Erhöhung der Höchsttarife erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich jährlich. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 70 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 30 % aus der Erhöhung des Verbraucherpreisindex des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.
Im RIS seit
23.01.2017
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. Nr. 114/2015, außer Kraft.
(3) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(4) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 117/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(6) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(7) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(8) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2023 treten mit 15. Februar 2023 in Kraft.
(9) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(10) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(11) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Im RIS seit
18.12.2025
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"70 Regelungen des Gewerbes und anderer Wirtschaftstätigkeiten"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40084824",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 7/2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/2025 ",
"stammnorm_bgblnummer": "7/2017"
},
"content": {
"source_id": "LNO40084824",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}