20001185•Authentische Interpretation NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Raumordnungsgesetz 2014
20001185Authentische Interpretation NÖ Bauordnung 2014 und NÖ Raumordnungsgesetz 2014Law01.02.2018
Gesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) authentisch interpretiert werden
StF: LGBl. Nr. 13/2018
Der Landtag von NÖ hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:
Im RIS seit
31.01.2018
Gesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) authentisch interpretiert wird:
§ 10 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2017, ist so auszulegen, dass einem generellen öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Schaffung von bebaubaren Grundstücken im Bauland nicht nur durch eine Baulandumlegung im Sinn des V. Abschnittes des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, entsprochen wird, sondern generell durch jede – insbesondere auch durch eine zur Gänze freiwillige – Neuordnung von Grundstücken, wenn dadurch nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen.
Im RIS seit
31.01.2018
Gesetz, mit dem das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) authentisch interpretiert wird:
§ 37 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2017, ist so auszulegen, dass einem generellen öffentlichen Interesse im Hinblick auf die Schaffung von bebaubaren Grundstücken im Bauland nicht nur durch eine Baulandumlegung entsprochen wird, sondern generell durch jede – insbesondere auch durch eine zur Gänze freiwillige – Neuordnung von Grundstücken im Sinn des § 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2017, wenn dadurch nach Lage, Form und Größe für bauliche oder sonstige Nutzungen zweckmäßig gestaltete und erschließbare Grundstücke entstehen.
Im RIS seit
31.01.2018
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