20001191•NÖ Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung
20001191NÖ Landesstraßen-LärmimmissionsschutzverordnungOrdinance05.04.2018
NÖ Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung
StF: LGBl. Nr. 22/2018
Die NÖ Landesregierung hat am 20. März 2018 aufgrund des § 10 Abs. 4 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2015, verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3 Lärmindizes
§ 4 Maßgebender Immissionsort
§ 5Beurteilungsmaßstab
§ 6 Grenzwerte für den betriebsbedingten Schall
§ 7 Ermittlung und Beurteilung des betriebsbedingten Schalls
§ 8 Straßenseitige (aktive) Maßnahmen
§ 9 Objektseitige (passive) Maßnahmen für den betriebsbedingten Schall
§ 10 Schwellenwerte und Grenzwerte für den baubedingten Schall
§ 11 Ermittlung und Beurteilung des baubedingten Schalls
§ 12 Minderungsmaßnahmen
§ 13 Objektseitige (passive) Maßnahmen für den baubedingten Schall
§ 14 Durchführung von objektseitigen (passiven) Maßnahmen
§ 15 Sprachliche Gleichbehandlung
Im RIS seit
04.04.2018
Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken, die sowohl gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.
Im RIS seit
04.04.2018
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Im RIS seit
04.04.2018
(1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12.
(2) Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
(3) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:
(4) Die in Abs. 2 und § 11 Abs. 1 angeführte ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐0 liegt beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
Im RIS seit
04.04.2018
Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei geschützten Personen auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger (aktiver) oder objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen.
Im RIS seit
04.04.2018
Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Im RIS seit
04.04.2018
(1) Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse ausgehende, Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwertes gemäß Abs. 2 bei geschützten Personen wie folgt begrenzt:
Lden
=
55,0 dB
Lnight
=
45,0 dB
(2) Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
Lden
=
60,0 dB
Lnight
=
50,0 dB
(3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:
Lden
=
65,0 dB
Lnight
=
55,0 dB
(4) Der Untersuchungsraum für die Einzelfallbeurteilung nach Abs. 3 darf auf jene Straßenabschnitte beschränkt bleiben, bei denen der vorhabensbedingte zusätzliche Straßenverkehr die nach Abs. 3 definierten jedenfalls unzulässigen Immissionen auslöst oder bei denen der vorhabensbedingte zusätzliche Straßenverkehr für sich die Immissionsgrenzwerte nach Abs. 2 erreichen kann.
Die Festlegung der auslösenden Schwellwerte für die zusätzlichen Verkehrsmengen ist über nachvollziehbare Überlegungen zur Emission und Immission nach § 7 Abs. 1 in relevanten Abständen zur Straßenachse zu erstellen.
(5) Für Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.
(6) Unmittelbar vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen.
Im RIS seit
04.04.2018
(1) Die Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen.
(2) Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Straßenbauvorhabens des Landes bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben (Nullplanfall) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Vorhabensplanfall) heranzuziehen.
Im RIS seit
04.04.2018
(1) Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 erforderliche Lärmschutz für geschützte Personen, mit Ausnahme der Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinne des § 6 Abs. 5, vorrangig durch straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Als straßenseitige (aktive) Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Trassierungen im Einschnitt und eine Kombination daraus.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Objekte oder Objektteile, deren Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau zum Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig ist.
Im RIS seit
04.04.2018
(1) Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von straßenseitigen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen zulässig.
(2) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 5, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für Lnight gemäß § 6 Abs. 1 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.
(3) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 5, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lden gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 5, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lnight gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(4) Wird bei geschützten Personen gemäß § 6 Abs. 5 der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, so ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Fall haben die geschützten Personen Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.
(5) Im Bereich von Zulaufstrecken im Sinne des § 4 Z 9 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, sowie im Fall des § 6 Abs. 6 ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen.
Im RIS seit
04.04.2018
(1) Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:
Lr,Bau,Tag,W
=
55,0 dB
Lr,Bau,Abend,W
=
50,0 dB
Lr,Bau,Tag,Sa
=
55,0 dB
Lr,Bau,Abend,Sa
=
50,0 dB
Lr,Bau,Tag,So
=
55,0 dB
Lr,Bau,Abend,So
=
50,0 dB
Lr,Bau,Nacht
=
45,0 dB
(2) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.
Gebietsnutzung
Schwellenwerte in dB
Tag
Abend
Nacht
Bauland-Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG 2014)
Lr,Bau,Tag,W ≤ 60,0
Lr,Bau,Abend,W ≤ 55,0
Lr,Bau,Nacht ≤ 50,0
Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0
Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0
Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0
Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0
Bauland-Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 2014), Bauland-Industriegebiet (§ 16 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014)
Lr,Bau,Tag,W ≤ 65,0
Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0
Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0
Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0
Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0
Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0
Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0
(3) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.
(4) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte:
Tag
Abend
Nacht
Werktag
Lr,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB
Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB
Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB
Samstag
Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB
Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB
Sonntag
Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB
Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB
(5) Für die Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, gelten die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.
(6) Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die in Abs. 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.
(7) Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.
Im RIS seit
04.04.2018
(1) Die Beurteilungspegel gemäß § 3 Abs. 2 sind nach ÖNORM ISO 9613-2:2008-07-01 zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels gemäß § 3 Abs. 2 sind die Schallimmissionen des Baulärms grundsätzlich mit einem Anpassungswert von + 5,0 dB zu versehen. Dies gilt jedoch nicht für den Baustellenverkehr, soweit er mit dem Verkehrslärm von öffentlichen Straßen vergleichbar ist.
(3) Überschreiten die baubedingten Immissionen an Werktagen am Tag die Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 1 nicht länger als einen Monat pro Baujahr, so kann der Beurteilungspegel Lr,Bau,Tag,W um 3,0 dB vermindert werden. Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gilt Satz 1 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
Im RIS seit
04.04.2018
(1) Wird ein Schwellenwert gemäß § 10 Abs. 1 überschritten, sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt werden. Zu den Minderungsmaßnahmen zählen je nach Erfordernis der Einsatz lärmarmer Geräte, Maschinen und Baumethoden, bauseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, örtliche und zeitliche Optimierung des Bauablaufes, Lärmmonitoring und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gelten die Sätze 1 und 2 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.
(3) Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.
Im RIS seit
04.04.2018
(1) Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß § 12
(2) Überschreiten die jeweiligen Beurteilungspegel die Grenzwerte gemäß § 10 Abs. 4, kann die Behörde geschützten Personen, alternativ zu den objektseitigen (passiven) Maßnahmen, durch Lärm nicht belastete Aufenthaltsräume über die Dauer jenes Zeitraums anbieten, der zur Grenzwertüberschreitung gemäß § 10 Abs. 4 geführt hat. Stimmt die geschützte Person diesem Angebot zu, so entfällt der Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß auch für geschützte Personen gemäß § 10 Abs. 5.
Im RIS seit
04.04.2018
Im Bewilligungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 auf Basis von Detailberechnungen und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde im Bewilligungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen (Raumnutzungserhebungen und Begehungen) vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige (passive) Maßnahmen sind vom Land Niederösterreich als Straßenerhalter gemäß § 15 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.
Im RIS seit
04.04.2018
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Im RIS seit
04.04.2018
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