20001201•NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018
20001201NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018Law09.04.2024
NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018
StF: LGBl. Nr. 49/2018
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Februar 2024 beschlossen
Im RIS seit
08.04.2024
(1) Zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei Erfüllung der ihnen als
(2) Der bereits bestehende Fonds mit der Bezeichnung „NÖ Schul- und Kindergartenfonds“ samt seiner Organe gilt als nach diesem Gesetz errichtet und besitzt weiterhin Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.
Im RIS seit
04.07.2022
Die Unterstützung gemäß § 1 Abs. 1 besteht in der Gewährung von Förderungen für die
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Die Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(3) Der Anspruch auf Auszahlung von Förderungen erlischt, sofern die Vorlage sämtlicher Fertigstellungsunterlagen und die Abrechnung der Kosten nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beschlussfassung durch das Kuratorium erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden.
Im RIS seit
08.04.2024
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(2) In den Kalenderjahren 2024 bis inklusive 2040 erfolgt jährlich eine zusätzliche Mittelaufbringung in einer Gesamthöhe von bis zu € 13,2 Millionen, welche jeweils zur Hälfte durch Zuwendungen des Landes und durch Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, erfolgt.
Im RIS seit
08.04.2024
Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds (§ 6) jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
Im RIS seit
28.08.2018
Organe des Fonds sind das Kuratorium, die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.
(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien im Wege der ihnen zugehörigen Mitglieder des Landtages zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Unterlässt eine Partei die Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von derselben Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums ist die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann. Sie oder er ist im Falle der Verhinderung von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer zu vertreten.
(2) Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist das nach der Verordnung über die Geschäftsordnung des NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Mitglied der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen, der oder die die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
(4) Die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind keine Mitglieder des Kuratoriums.
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Sie oder er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 sind von der oder dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer gemeinsam zu fertigen. In allen anderen Angelegenheiten, insbesondere jenen des § 11 Abs. 2 und in jenen der laufenden Verwaltung, sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer zu unterfertigen.
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums Förderungen bis zu € 25.000,– im Einzelfall, ohne den Beschluss des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten. Kommen die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung einer Förderung, so entscheidet hierüber das Kuratorium.
(3) Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der oder vom Vorsitzenden nach Anhörung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat die oder der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend sind.
(2a) Die oder der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums des NÖ Schul- und Kindergartenfonds ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(3) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so hat die oder der Vorsitzende (oder bei Verhinderung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter) zu entscheiden, ob
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist von der Geschäftsführerin oder von dem Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die von der oder von dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft die Geschäftsordnung.
Im RIS seit
21.04.2020
Die Mitglieder des Kuratoriums, die oder der Vorsitzende, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die Ersatzmitglieder sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbeamten (NÖ LBG, LGBl. 2100).
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land.
(2) Die Landesregierung hat das zur Durchführung der administrativen Arbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(3) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.
Im RIS seit
28.01.2020
Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken des Fonds sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
Im RIS seit
28.08.2018
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2018 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz LGBl. 5070, außer Kraft.
(2) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.
Im RIS seit
28.01.2020
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