20001214•Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019
20001214Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019Ordinance01.01.2019
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"10 Organisation der Gemeindeverwaltung"
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}Verordnung über die Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019 (NÖ HOG 2019)
StF: LGBl. Nr. 90/2018
Die NÖ Landesregierung hat am 18. Dezember 2018 aufgrund des § 72 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, verordnet:
Verordnung über die Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019 (NÖ HOG 2019)
Im RIS seit
19.12.2018
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) aller Gemeinden einschließlich der ihnen im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs. 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage
(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen entsprechen Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017, landesweise festgelegt.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Die Gemeinden haben in ihren Jahresrechnungen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf
(2) Innerhalb der gemäß § 1 Abs. 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
Position 1:
Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2018
Position 2:
grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
Position 3:
sonstige Wirtschaftshaftungen
(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
Im RIS seit
20.02.2019
Eine Gemeinde darf eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird (insbesondere bei Inanspruchnahme in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum), sind Risikovorsorgen durch Rückstellungen in der Vermögensrechnung zu bilden. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Jede Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich der Gemeinde zugeordnet sind, eine Haftung nur dann eingehen, wenn
(2) Die Gemeinde muss weiters dafür sorgen, dass für diese Haftungen wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.
Im RIS seit
20.02.2019
Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen durch Gemeinden entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art. 14 Abs. 1 lit. b Österreichischer Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.
Im RIS seit
20.02.2019
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Haushaltsjahre ab 2019 anzuwenden.
(2) Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 werden die Haftungen weiterhin in folgende Haftungsklassen eingeteilt und ausgewiesen:
Im RIS seit
20.02.2019