20001269•NÖ Landessanitätsratsgesetz
20001269NÖ LandessanitätsratsgesetzLaw04.02.2025
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}NÖ Landessanitätsratsgesetz (NÖ LSR-G)
StF: LGBl. Nr. 1/2020
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Dezember 2024 beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Sitz des Landessanitätsrates
§ 2 Zusammensetzung, Bestellung und Amtsdauer
§ 3 Vorsitz
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landessanitätsrates
§ 5 Beschlüsse
§ 6 Geschäftsführung
§ 7 Geschäftsordnung
§ 8 Schlussbestimmung
Im RIS seit
03.02.2025
(1) Der Landessanitätsrat ist das beratende und begutachtende Organ für die dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und der NÖ Landesregierung obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
(2) Der Landessanitätsrat befasst sich mit allen medizinischen Fragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens sowie der Pflege und Betreuung und der medizinischen Versorgung einschließlich der Gesundheitsprävention. Insbesondere folgende Angelegenheiten des Gesundheitswesens sind Gegenstand der Behandlung im Landessanitätsrat
(3) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung der NÖ Landesregierung verpflichtet, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu stellen.
(4) Der Landessanitätsrat hat seinen Sitz in St. Pölten.
Im RIS seit
03.02.2025
(1) Der Landessanitätsrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:
(2) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei die ordentlichen Mitglieder nach Abs. 1 Z 3 aus dem Kreis der Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen der NÖ Landeskliniken zu bestellen sind.
(3) Dem Landessanitätsrat gehören weiters als außerordentliche Mitglieder an:
(4) Die Bestellung der außerordentlichen Mitglieder nach Abs. 3 erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei den in Abs. 3 Z 3 bis 6 bezeichneten Organisationen ein Vorschlagsrecht zukommt. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die NÖ Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der NÖ Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4a) Der Landessanitätsrat kann sachkundige Personen für eine bestimmte Angelegenheit oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 befristet auf die Amtsdauer nach Abs. 5 bestellen. Diese sachkundigen Personen können vom Landessanitätsrat auch ohne wichtigen Grund vor Ablauf ihrer Amtsdauer wieder abberufen werden.
(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landessanitätsrates beträgt drei Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist.
(6) Die Funktion der Mitglieder des Landessanitätsrates endet:
(7) Die Landesregierung kann ein Mitglied des Landessanitätsrates aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
Ein abberufenes Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
Im RIS seit
03.02.2025
(1) Der oder die Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landessanitätsrates, beauftragt Referate und ist zur Führung der Geschäfte des Landessanitätsrates nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen.
(2) Bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin den Vorsitz. Bei Abwesenheit des oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung übernimmt der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin den Vorsitz.
(3) Der oder die Vorsitzende und die Stellvertretung werden aus dem Kreis der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Z 3 in abgesonderten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit geheim mittels Stimmzettel gewählt.
(4) Bis zur erfolgten Konstituierung und Neuwahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung in der ersten Sitzung des Landessanitätsrates werden die Geschäfte vom bisherigen Vorsitzenden oder von der bisherigen Vorsitzenden fortgeführt. Während dieses Zeitraumes dürfen unaufschiebbare Beschlüsse von den bisherigen Mitgliedern des Landessanitätsrates gefasst werden, wobei für die Beschlussfassung die Bestimmungen des § 5 sinngemäß anzuwenden sind.
Im RIS seit
03.02.2025
(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die erforderlichen sachkundigen Personen sind zu allen Sitzungen zu laden. Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen haben über Aufforderung des oder der Vorsitzenden zu einzelnen Verhandlungsgegenständen zu referieren und Begutachtungen durchzuführen.
(3) Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für schriftliche Gutachten und Referate gebührt ein angemessenes Entgelt sowie ein Ersatz für einen überdurchschnittlich hohen Reiseaufwand.
Im RIS seit
03.02.2025
(1) Zur Beratung und Beschlussfassung im Landessanitätsrat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ein verhindertes ordentliches Mitglied des Landessanitätsrates kann seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied übertragen.
(2) Zu einem gültigen Sitzungsbeschluss im Landessanitätsrat ist die einfache Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.
(3) Die Abstimmung findet durch Erheben der Hände statt. Bei Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung sowie bei sonstigen Abstimmungen, die unmittelbar auf Mitglieder des Landessanitätsrates Bezug haben, ist mit Stimmzettel geheim abzustimmen, sonst nur auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat für oder gegen den gestellten Antrag abzustimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, ausgenommen wenn einer der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, genannten Befangenheitsgründe vorliegt.
(5) Jedes Mitglied kann sich vorbehalten, die nähere Begründung seiner Ansicht schriftlich nachzutragen. Diese Begründung ist längstens innerhalb von acht Tagen zu erstatten.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom oder von der Vorsitzenden verkündet, das Stimmenverhältnis bekannt gegeben und im Protokoll verzeichnet.
(7) Die Begutachtung durch den Landessanitätsrat findet durch Sitzungsbeschluss statt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende verfügen, dass die Beschlussfassung im schriftlichen Wege eingeholt wird. In einem solchen Fall ist die Angelegenheit dennoch in der Sitzung zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn es auch nur ein ordentliches Mitglied verlangt.
(8) Die Beschlussfassungen haben ausschließlich auf Grund medizinischer und fachlicher Kriterien zu erfolgen.
(9) In Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Z 13 ist eine Beurteilung der Bewerber oder Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Eignung für die ausgeschriebene Stelle ausschließlich nach medizinisch-fachlichen Kriterien vorzunehmen. Die Bewerber und Bewerberinnen sind mit „ausgezeichnet geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu bewerten und können entsprechend der Bewertung in Gruppen zusammengefasst werden. Eine Reihung innerhalb einer Gruppe hat nicht zu erfolgen. Das Gutachten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der NÖ Landesregierung zu übermitteln.
Im RIS seit
03.02.2025
Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden durch das Amt der NÖ Landesregierung besorgt. Dazu gehören insbesondere Briefwechsel, Versendung der Sitzungseinladungen und Tagesordnungen sowie die Beschaffung des für die Erstattung und Beratung der Referate erforderlichen amtlichen Bezugsmaterials.
Im RIS seit
03.01.2020
(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln sind:
(2) Die Geschäftsordnung ist der NÖ Landesregierung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige untersagt wird.
(3) Die Geschäftsordnung ist zu untersagen, wenn sie Bestimmungen enthält, die mit diesem Gesetz oder mit anderen Landes- sowie Bundesgesetzen im Widerspruch stehen.
Im RIS seit
03.02.2025
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrates gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als weiter bestellt.
(4) §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4a und 7, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 5 Abs. 9 sowie 7 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2025 treten mit Beginn des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
Im RIS seit
03.02.2025