20001288•NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst
20001288NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen DienstOrdinance05.06.2024
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst
StF: LGBl. Nr. 50/2020
Die NÖ Landesregierung hat am 28. Mai 2024 aufgrund der §§ 1 Abs. 4, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17, 75 und 129 Abs. 1 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024, verordnet:
Im RIS seit
04.06.2024
Die Prüfung für den technischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Im RIS seit
17.08.2020
(1) Vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission ist unter Berücksichtigung des Arbeitsgebietes des Prüflings aus den folgenden Gegenständen einer als Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfung (Hauptgegenstand) und drei als weitere Gegenstände der mündlichen Prüfung (Nebengegenstände) festzulegen:
Fächer und Wissenstiefe
Gegenstände
Agrarwesen
Bautechnik
Elektrotechnik
Maschinenbau
Raumordnung
Straßen- und Brückenbau
Umwelt- undAnlagentechnik
Vermessung undGeoinformation
Wasserwirtschaft und Wasserbau
Bodenreform
S
Bauprojektmanagement
S
S
Bautechnik - Hochbau
S
Datenerfassungsmethoden im Vermessungswesen
S
Deponietechnik und Altlasten
S
Elektrotechnik
S
Facheinschlägige rechtliche und technische Bestimmungen
S
S
S
S
S
S
S
S
S
Fördertechnik
S
Förderwesen
S
Forstwirtschaft
S
Gastechnik
S
Geoinformationssysteme
G
Grundbuchsrecht
S
Haustechnik
S
Katasterwesen und Teilung von Liegenschaften
S
Landwirtschaft
S
Maschinentechnik
S
Örtliche Raumordnung
S
Planungsgrundlagen
F
Raumordnung als Gestaltungsaufgabe
S
Siedlungswasserwirtschaft
S
Straßen- und Brückenbau
S
Überörtliche Raumordnung
S
Umwelt- und Anlagentechnik
S
Wasserbau
S
Wasserwirtschaft
S
(2) In den Fächern der Gegenstände ist das jeweils in der Tabelle angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:
Im RIS seit
17.08.2020
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen folgenden Nachweis aus dem Hauptgegenstand zu erbringen:
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.
Im RIS seit
17.08.2020
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
Im RIS seit
17.08.2020
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Es sind ein vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat ein abgeschlossenes Vollstudium an einer technischen Universität oder an einer Universität für Berg- und Hüttenwesen oder an einer Universität für Bodenkultur oder das abgeschlossene Vollstudium der Architektur an einer Universität für angewandte Kunst vorzuweisen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht, Verfahrensrecht sowie Dienstrecht und Personalmanagement prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
Im RIS seit
17.08.2020
(1) Für Prüflinge, die die Dienstprüfung nach der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Fachsparte technischer Dienst, absolviert haben, ersetzt diese Ausbildung die mündliche Prüfung in den Gegenständen Öffentliches Recht, Verfahrensrecht, Dienstnehmerschutz, Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse, und einem Nebengegenstand, sofern dieser bereits im Zuge dieser Dienstprüfung absolviert wurde.
(2) Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich Luftfahrttechnik der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Berufspilotenlizenz mit Instrumentenberechtigung zu erbringen. Dieser Nachweis ersetzt die schriftliche und die mündliche Prüfung aus dem Hauptgegenstand gemäß §§ 3 und 4 Z 4.
(3) Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich der Informationstechnologie (IT) der Nachweis über
Im RIS seit
22.12.2022
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Im RIS seit
04.06.2024
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