20001353•NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisations- und Lehrplanverordnung
20001353NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisations- und LehrplanverordnungOrdinance24.07.2024
NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisations- und Lehrplanverordnung
StF: LGBl. Nr. 53/2022
Die NÖ Landesregierung hat am 17. Juli 2024 aufgrund des § 3 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 39/2022, verordnet:
Im RIS seit
24.07.2024
(1) In Niederösterreich bestehen folgende lehrgangsmäßige Berufsschulen, denen jeweils ein Schülerheim angegliedert ist, mit den angeführten Fachrichtungen:
(2) Weiters besteht am Standort der Berufsschule Edelhof eine lehrgangsmäßige Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre mit folgenden Fachrichtungen:
(3) Eine teilweise oder gänzliche Verlegung einzelner Lehrgänge ist mit Genehmigung der Schulbehörde aus pädagogischen, räumlichen, entfernungs- oder ausstattungsbedingten Umständen an den Standort einer entsprechenden landwirtschaftlichen Fachschule zulässig.
(4) Die Berufsschule Edelhof ist der Fachschule Edelhof angeschlossen.
(5) Die Berufsschule Langenlois ist der Fachschule Langenlois angeschlossen.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Der Unterricht an Berufsschulen hat in jeder Schulstufe zehn Wochen zu dauern.
(2) Der Unterricht an Berufsschulen für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlusslehre hat zehn Wochen zu dauern.
(3) An Berufsschulen gemäß Abs. 1 und 2 ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
(4) Die Schulleitung kann über Antrag oder von Amts wegen Berufsschulpflichtige innerhalb eines Schuljahres in zwei aufeinanderfolgende Klassen einer Berufsschule einteilen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufsschulpflicht oder der zeitgerechte Schulabschluss ermöglicht wird.
Im RIS seit
29.08.2022
Ohne Ablegung einer Einstufungsprüfung sind folgende Übertritte zulässig:
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Für den Unterricht an den Berufsschulen werden folgende Stundentafeln und Lehrpläne erlassen, die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthalten sind:
(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, von den betreffenden Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassen.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Schulleitung kann Unterricht in Gruppen vorsehen, sofern pädagogische, personelle, sicherheitstechnische, räumliche oder ausstattungsbedingte Umstände dies erfordern.
(2) Eine Klasse darf im Unterrichtsgegenstand Englisch ab der Zahl von 24 Schülerinnen bzw. Schülern, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologie ab der Zahl von 19 Schülerinnen bzw. Schülern und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ab der Zahl von 31 Schülerinnen bzw. Schülern geteilt werden.
(3)Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden,
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Kursform” gekennzeichnet sind, können als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Darüber hinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von 12 Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schülerinnen bzw. Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(6) Bei gleichzeitiger Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen derselben Schulstufe sind die Schülerinnen bzw. Schüler in Unterrichtsgegenstände mit gleichartigen Lehrinhalten nach Möglichkeit zu einer Klasse zusammenzufassen.
(7) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden; hierfür ist eine Mindestzahl von acht Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. In jeder Schulstufe darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs durchgeführt werden, wobei eine Schülerin bzw. ein Schüler höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf. Die Kursdauer darf je Pflichtgegenstand und Schulstufe höchstens zehn Unterrichtsstunden betragen.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Folgende Schulveranstaltungen können an Berufsschulen in jeder Schulstufe unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 36 Unterrichtsstunden durchgeführt werden:
(2) Schulveranstaltungen sind von Lehrpersonen (Erzieherinnen bzw. Erziehern) zu leiten; für je 18 bis 25 teilnehmende Schülerinnen bzw. Schüler ist die Mitwirkung je einer Lehrperson (Erzieherin bzw. eines Erziehers) erforderlich. Bei Schulveranstaltungen mit besonderen Sicherheitsanforderungen ist je 14 bis 17 teilnehmenden Schülerinnen bzw. Schülern eine Lehrperson (eine Erzieherin bzw. ein Erzieher) notwendig.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung der Schulleitung durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Schulveranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70 % der Schülerinnen bzw. Schüler der Klasse voraus. Mit Bewilligung der Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülerinnen bzw. Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
Im RIS seit
29.08.2022
Die Fachschulen werden in folgenden Ausbildungsformen und Ausbildungsstufen geführt:
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen an den angeführten Standorten geführt:
(2) Allen Fachschulen (samt Exposituren) ist ein Schülerheim angegliedert.
(3) Den Fachschulen Edelhof, Gießhübl, Hohenlehen, Hollabrunn (samt Außenstelle Retz), Krems, Langenlois, Mistelbach, Obersiebenbrunn, Pyhra, Tullnerbach und Warth ist ein Lehr- und Versuchsbetrieb angegliedert.
(4) Den Fachschulen Gießhübl, Hollabrunn (samt Außenstelle Retz), Krems (samt Außenstelle Gumpoldskirchen), Langenlois, Mistelbach, Pyhra und Warth ein Labor angegliedert.
Im RIS seit
24.07.2024
Für den Unterricht an den Fachschulen werden folgende in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Stundentafeln und Lehrpläne erlassen:
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Schulpflichtersetzende Fachschulen sind berufsbildende mittlere landwirtschaftliche Schulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die landwirtschaftliche Berufsschulpflicht erfüllt werden können.
(2) An schulpflichtersetzenden Fachschulen mit vollschulartigem Unterricht ist der Unterricht auf fünf Tage in der Woche zusammenzuziehen.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Der Übertritt von einer schulpflichtersetzenden Fachschule mit einem bedeutsamen Fachgebiet in eine schulpflichtersetzende Fachschule derselben Fachrichtung ohne besonderem Fachgebiet ist am Ende jeder Schulstufe möglich.
(2) Der Übertritt in eine andere Fachrichtung ist nur in Verbindung mit einer Einstufungsprüfung zulässig.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Pflichtpraxis muss in einem geeigneten facheinschlägigen Betrieb absolviert werden. Die Eignung ist bei nicht landwirtschaftlichen Betrieben durch die Schulleitung zu überprüfen. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist geeignet, wenn
(2) Die Betriebsführerin bzw. der Betriebsführer hat die Beauftragte bzw. den Beauftragten der Schule (Schulbehörde) den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen zu gestatten und sich zur Zusammenarbeit mit jenen bereitzuerklären.
(3) Während der gesamten Praxiszeit ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet,
(4) Die Schülerin bzw. der Schüler hat die Absolvierung der landwirtschaftlichen Praxis oder der gewerblichen Praxis oder Lehre durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Unternehmerinnen- und Unternehmerausbildung sind:
(2) Der Unterricht darf aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen sowie entsprechend den Bedürfnissen der Schülerinnen bzw. Schüler auch im ortsungebundenen Unterricht, am Abend und an schulfreien Tagen erfolgen.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Meisterinnen- und Meisterfachschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Schulstufen in der Dauer von jeweils acht Wochen; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung anstreben, das hierfür notwendige Wissen anzubieten.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse oder durch eine Bestätigung über die absolvierte Pflichtpraxis nachzuweisen.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Meisterinnen- und Meisterfachschule, Fachrichtung Gartenbau, ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule mit zwei Teilen in der Dauer von jeweils vier Monaten; Ziel ist es, jenen Personen, die die Ablegung der Meisterinnen- bzw. Meisterprüfung anstreben, das hierfür notwendige Wissen anzubieten.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
(3) Die Aufnahmevoraussetzungen sind durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Bäuerinnen- und Bauernschule ist eine saisonmäßige weiterführende Fachschule, um eine mehrberufliche Ausbildung zu ermöglichen.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
(3) Der Unterricht darf aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen sowie entsprechend den Bedürfnissen der Schülerinnen bzw. Schüler auch im ortsungebundenen Unterricht, am Abend und an schulfreien Tagen erfolgen.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Bei jenen Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen, die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes durch den Vermerk “Unterricht in Gruppen” gekennzeichnet sind, ist der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen. Bei der Teilung in Gruppen ist anzustreben, dass möglichst wenig Gruppen gebildet werden.
(2) Eine Klasse darf in den Unterrichtsgegenständen Englisch und Wahlpflichtgegenstand (im Falle unterschiedlicher Lehrinhalte) ab der Zahl von 24 Schülerinnen bzw. Schülern, im Unterrichtsgegenstand Informationstechnologien ab der Zahl von 19 Schülerinnen bzw. Schülern und in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Mathematik und Fachrechnen ab der Zahl von 31 Schülerinnen bzw. Schülern geteilt werden.
(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; jedoch darf der Unterricht auch ohne Trennung der Geschlechter erteilt werden,
(4) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die im Lehrplan den selben Inhalt aufweisen, können zusammengezogen über mehrere Klassen unterrichtet werden. Darüber hinaus können aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen auch einzelne oder mehrere Unterrichtsgegenstände in Kursform abgehalten werden.
(5) Die Führung zweier oder mehrerer Fachrichtungen innerhalb einer Klasse und die danach erforderliche Teilung des Unterrichtes in den lehrplanmäßig vorgesehenen Fachgegenständen ist zulässig.
(6) In alternativen Pflichtgegenständen (Wahlpflichtgegenständen) darf der Unterricht in Gruppen klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.
(7) Für die Führung eines Freigegenstandes ist jedenfalls eine Mindestanmeldezahl von 12 Schülerinnen bzw. Schülern erforderlich. Bei Absinken der Teilnehmerzahl während eines Lehrganges ist eine Weiterführung nur dann zulässig, wenn mindestens acht Schülerinnen bzw. Schüler ständig am Unterricht teilnehmen.
(8) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Fachrechnen sowie Englisch kann ein Förderunterricht eingerichtet werden. Die Mindestzahl an Schülerinnen bzw. Schülern hierfür beträgt acht. In jedem Semester darf je Pflichtgegenstand nur ein Kurs mit höchstens 16 Unterrichtsstunden geführt werden, wobei eine Schülerin bzw. ein Schüler je Semester höchstens in zwei Pflichtgegenständen Kurse besuchen darf.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) An schulpflichtersetzenden Fachschulen können in jeder Schulstufe folgende Schulveranstaltungen unter Verwendung von lehrplanmäßigem Unterricht von höchstens 144 Unterrichtsstunden durchgeführt werden:
(2) § 6 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die schulpflichtersetzende Fachschule ist durch die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife zu beenden.
(2) Die Schulbehörde hat einen Haupttermin (in den letzten zwei Wochen), einen ersten Nebentermin (im folgenden September) und einen zweiten Nebentermin (im folgenden Februar) zu bestimmen.
(3) Zur Ablegung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten berechtigt, die den Abschlussjahrgang erfolgreich abgeschlossen haben oder die – ungeachtet der Bestimmung des § 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, – in höchstens einem Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 41 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Landesschulinspektorin bzw. der Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen oder eine von ihr bzw. ihm bestellte Vertretungsperson. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden vertritt sie bzw. ihn die Schulleitung.
(2) Weitere Mitglieder der Prüfungskommission sind die Schulleitung, zwei Prüferinnen bzw. Prüfer und eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer. Die Prüferinnen bzw. Prüfer werden von der Landesschulinspektorin bzw. vom Landesschulinspektor bestellt.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit, wobei die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, die Schulleitung und die Lehrpersonen stimmberechtigt sind. Für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(4) Als Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder Mitglied der Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen:
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife hat zu umfassen:
(2) Die schriftliche Abschlussarbeit kann entweder von einer Schülerin bzw. einem Schüler oder als Gruppenarbeit von zwei Schülerinnen bzw. Schülern erstellt werden. Die Themenstellung zu einem Thema aus dem Berufsfeld der angestrebten Facharbeiterin bzw. des angestrebten Facharbeiters unter Einbringung persönlicher Erfahrungen hat innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres in Abstimmung mit der Lehrperson zu erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Schulleitung. Die Abschlussarbeit ist der Lehrperson bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres vorzulegen. Die Lehrperson hat die korrigierte Abschlussarbeit binnen drei Wochen der bzw. dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag vorzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Präsentation der Abschlussarbeit und eine Aufgabe zum angestrebten Berufsfeld.
(4) Bei der praktischen Prüfung sind typische Arbeitsaufgaben durchzuführen.
(5) Die Klausurarbeit darf frühestens acht Wochen und spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres durchgeführt werden.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife darf an einem Tag durchgeführt werden. Sie darf nicht vor 7.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.
(2) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 45 Minuten dauern, die praktische Prüfung nicht länger als 60 Minuten.
(3) Die Klausurarbeit dauert drei Stunden.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei während der Prüfung mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein müssen.
(2) Der bzw. dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; sie bzw. er hat Zuhörerinnen bzw. Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.
(3) Von einem Mitglied der Prüfungskommission ist eine Prüfungsniederschrift abzufassen; diese hat jedenfalls zu enthalten:
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Die Prüfungskommission hat festzusetzen, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, “Mit gutem Erfolg bestanden”, “Bestanden” oder “Nicht bestanden” hat:
(2) Wenn die Abschlussarbeit für die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife mit “Nicht genügend” beurteilt wird, hat die Schulleitung mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein neues Thema festzulegen. Die neue Abschlussarbeit hat jedenfalls als Einzelarbeit zu erfolgen und ist drei Wochen vor dem ersten Nebentermin bei der Lehrperson abzugeben. Die Lehrperson hat die Abschlussarbeit binnen zwei Wochen der bzw. dem Vorsitzenden mit einem Beurteilungsantrag zu übergeben. Die Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. Die positive Bewertung der Abschlussarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung.
(3) Wenn die schriftliche Klausurarbeit mit “Nicht genügend“ beurteilt wird, ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Kompensationsprüfung durchzuführen, wodurch sich die maximale Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung gemäß § 22 Abs. 2 auf 60 Minuten verlängert. Sollte die Kompensationsprüfung mit “Nicht genügend“ beurteilt werden, darf die Klausurarbeit beim ersten Nebentermin wiederholt werden. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum zweiten Nebentermin die Klausurarbeit neuerlich wiederholen. Eine “Nicht bestandene” Klausurarbeit darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(4) Wenn die Beurteilung bei der mündlichen und/oder praktischen Prüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde, darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum ersten Nebentermin antreten. Im Falle einer neuerlichen Beurteilung mit “Nicht genügend” darf die Kandidatin bzw. der Kandidat zum zweiten Nebentermin antreten. Eine “Nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Das Ergebnis der Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist im Jahres- und Abschlusszeugnis festzuhalten.
Im RIS seit
29.08.2022
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die NÖ Landwirtschaftliche Schulorganisationsverordnung, LGBl. 5025/1 und die NÖ Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung außer Kraft.
Im RIS seit
29.08.2022
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
30.08.2022
Anlage D/4 FA Betriebs- und Haushaltsmanagement
(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Bienenwirtschaft
(Anm.: Anlage 38 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Biomasseproduktion und Bioenergiegewinnung
(Anm.: Anlage 39 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Feldgemüsebau
(Anm.: Anlage 40 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Fischereiwirtschaft
(Anm.: Anlage 41 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Forstwirtschaft
(Anm.: Anlage 42 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Gartenbau
(Anm.: Anlage 43 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Geflügelhaltung
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Landwirtschaft
(Anm.: Anlage 45 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Obstbau und Obstverwertung
(Anm.: Anlage 46 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Pferdewirtschaft
(Anm.: Anlage 47 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
Anlage D/4 FA Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
(Anm.: Anlage 48 ist als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
29.08.2022
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40073148",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 53/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2024 ",
"stammnorm_bgblnummer": "53/2022"
},
"content": {
"source_id": "LNO40073148",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}