20001361•3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
200013613. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen DonauLaw29.09.2022
StF: LGBl. Nr. 77/2022
Ratifikationstext
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich und das Land Wien, vertreten jeweils durch den Landeshauptmann bzw. durch die Landeshauptfrau, - im Folgenden insgesamt Vereinbarungsparteien genannt - sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau zu setzen, übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Im RIS seit
01.12.2022
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Vorhaben im Zeitraum 2022 bis 2030 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, zu fördern. Die geplanten Vorhaben, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind in der Anlage 1 ersichtlich.
Im RIS seit
01.12.2022
(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzvorhaben im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von € 222.060.000 aus, die wie folgt zu bedecken sind:
(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von € 222.060.000 auf Berechnungen (Preisbasis 2019 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Länder basiert.
(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von € 111.030.000 führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Vorhaben sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Land und/oder Interessenten zu tragen.
Im RIS seit
01.12.2022
(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung (Artikel 7) gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.
(2) Das Überschreiten der bis 2030 vorgesehenen Laufzeit dieser Vereinbarung und damit auch die Gewährung der aus dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Bundesmittel zur Finanzierung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben, ist nach 2030 grundsätzlich nicht zulässig. Sollte ein Überschreiten dieser Laufzeit aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen dennoch unausweichlich sein, ist dies nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien und dem Bundesministerium für Finanzen oder im Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Land, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesministerium für Finanzen zulässig und darf zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Bundes führen.
Im RIS seit
01.12.2022
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Im RIS seit
01.12.2022
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Im RIS seit
01.12.2022
Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
Im RIS seit
01.12.2022
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Im RIS seit
01.12.2022
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Im RIS seit
01.12.2022
Kosten Hochwasserschutz Donau für die Jahre 2022 – 2030
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
01.12.2022
Zeitplan, Jahrestangenten, Bundesanteil;
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert)
Im RIS seit
01.12.2022
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