20001362•Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
20001362Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen DonauLaw29.09.2022
Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
StF: LGBl. Nr. 78/2022
Ratifikationstext
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, das Land Niederösterreich und das Land Wien, vertreten jeweils durch den Landeshauptmann bzw. durch die Landeshauptfrau, - im Folgenden insgesamt Vereinbarungsparteien genannt - sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen wurden, umzusetzen, übereingekommen, die nachstehende Zusatzvereinbarung abzuschließen:
Im RIS seit
01.12.2022
Die 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau weist eine Laufzeit von 2022 bis 2030 und einen Finanzierungsdeckel (d.h. maximal förderbare Kosten) von € 222.060.000 auf.
Im RIS seit
01.12.2022
Die Vereinbarungsparteien kommen überein, dass die in Art. 3 der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau, BGBl. I Nr. 201/2013, genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb einer Ländersumme überschritten werden können, sofern die in der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb desselben Landes um die gleiche oder um eine höhere Summe unterschritten wird.
Im RIS seit
01.12.2022
(1) Die gegenständliche Vereinbarung gilt ausschließlich für die Förderung von Vorhaben, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen worden sind. Die Gewährung von Förderungen für andere Vorhaben, für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
(2) Der Abschluss weiterer, ähnlicher Zusatzvereinbarungen bei Kostenüberschreitungen von Vorhaben der 2. und 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wird durch die gegenständliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen.
Im RIS seit
01.12.2022
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Im RIS seit
01.12.2022
Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.
Im RIS seit
01.12.2022
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Im RIS seit
01.12.2022
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.
Im RIS seit
01.12.2022
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "S",
"indizes": [
"08 Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG"
],
"citations": [],
"source_id": "LNO40064949",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl. Nr. 78/2022",
"stammnorm_bgblnummer": "78/2022"
},
"content": {
"source_id": "LNO40064949",
"bundesland": "N",
"applikation": "LrKons"
}
}