20001428•NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung
20001428NÖ Wohn- und TagesbetreuungsverordnungOrdinance01.01.2025
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}NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung (NÖ WTBV)
StF: LGBl. Nr. 78/2024
Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 aufgrund des § 50 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2023, verordnet:
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von teilstationären und stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß §§ 46 und 47 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200.
(2) Zielgruppe dieser Verordnung sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Dazu zählen Menschen mit intellektueller und/oder mehrfacher Behinderung und Menschen mit psychischen Erkrankungen, im Folgenden auch Klientin bzw. Klient genannt.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als bewilligungspflichtige soziale Einrichtungen gemäß § 49 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200:
(2) Betreuungsformen:
(3) Betriebszeiten:
Im RIS seit
19.12.2024
Der Standort einer Einrichtung muss entsprechend den örtlichen Gegebenheiten den betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen eine volle und wirksame Teilhabe im Ort bzw. in der Gemeinde ermöglichen und folgende infrastrukturelle Anforderungen erfüllen:
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Die bauliche Gestaltung und die Ausstattung von Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass die Durchführung einer fachgerechten Betreuung entsprechend dem Betriebs- und Personalkonzept ermöglicht wird, sodass hygienische Standards eingehalten und körperliche Unversehrtheit sowie ausreichend Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten gewährleistet werden.
(2) Die Einrichtungen sind entsprechend der Art der auszugleichenden Behinderung bzw. Erkrankung der betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen barrierefrei zu errichten und auszustatten.
(3) Einrichtungen müssen entsprechend ihrer Art und Größe derart geplant, ausgeführt und betrieben sein, dass bei einem Brand den betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen ein rasches und sicheres Verlassen des Gebäudes oder eine Rettung gewährleistet wird.
Insbesondere sind in den Einrichtungen die in Anlage 3 aufgelisteten Anforderungen zu erfüllen.
(4) Der Träger einer Einrichtung ist zu einer laufenden Instandhaltung der gesamten Einrichtung verpflichtet und hat Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen führen können, unverzüglich zu beheben.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) In einer Tagesstätte muss für jede betreute Person eine Gesamtfläche von mindestens 15 m² zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Tagesbetreuung in der Wohneinrichtung müssen für jede externe Klientin bzw. jeden externen Klienten 15 m² Gesamtfläche in den von Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam genutzten Küchen-, Wohn- und Essbereichen zur Verfügung stehen.
Weitere Mindestanforderungen sind:
(2) In einer stationären Einrichtung, bei „Wir im Alter“ und in einer Rehabilitationseinrichtung muss für jede betreute Person eine Gesamtfläche von mindestens 35 m² zur Verfügung stehen. Weitere Mindestanforderungen sind:
(3) In Schwerpunkteinrichtungen muss für jede betreute Person eine Gesamtfläche von mindestens 50 m² zur Verfügung stehen. Im Übrigen gelten die Mindesterfordernisse nach Abs. 1 und 2.
(4) Abweichungen von den Mindestanforderungen nach Abs. 1 und 2 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) In stationären Einrichtungen und bei „Wir im Alter“ darf die Anzahl an Plätzen pro Standort 26 nicht übersteigen.
(2) In Schwerpunkteinrichtungen darf die Anzahl an Plätzen pro Standort 10 nicht übersteigen. Werden am Standort mehr als 6 Personen betreut, sind mindestens 2 Gruppen zu führen.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) In jeder Einrichtung muss sichergestellt sein, dass im Anstellungsverhältnis (inklusive Pooldienste) ausreichendes und fachlich qualifiziertes Personal für die Begleitung, Anleitung, Pflege, Betreuung und Rehabilitation im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richten sich nach dem Betreuungsangebot gemäß Betreuungskonzept, der Anzahl der Klientinnen und Klienten und der Betreuungsform.
(2) Die Mindestpersonalbedarfe für die einzelnen Betreuungsformen sind der Anlage 4 zu entnehmen. Der Mindestpersonalbedarf ist im Bewilligungsbescheid für den Betrieb der Einrichtung festzulegen.
(3) Ausgehend vom Mindestpersonalbedarf muss jedoch zumindest in:
(4) Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere:
(5) Das eingesetzte Personal darf keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Menschen mit besonderen Bedürfnissen gefährdet erscheinen lassen.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat für jeden Standort eine Leiterin bzw. einen Leiter zu bestellen, die bzw. der folgenden persönlichen und sachlichen Anforderungen entsprechen muss:
(2) Aufgaben der Einrichtungsleitung sind insbesondere:
(3) Das erforderliche Ausmaß an Leitungsstunden zur Gewährleistung der Durchführung der Leitungsaufgaben wird seitens der Behörde aufgrund eines Sachverständigengutachtens insbesondere unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Klientel, der Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Konzept der Einrichtung festgelegt.
(4) Mit Zustimmung der Behörde ist im Einzelfall für zwei oder mehrere Einrichtungen eine gemeinsame Leitung möglich. Dies gilt auch für Einrichtungen im Wohnverbund.
(5) Leitungspersonen dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Menschen mit besonderen Bedürfnissen gefährdet erscheinen lassen.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Jeder Rechtsträger einer Einrichtung hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen folgende Aufzeichnungen zu führen:
(2) Für Wohneinrichtungen mit einer Tagesbetreuung bzw. Tagesstätte für Menschen mit besonderen Bedürfnissen am gleichen Standort ist eine gemeinsame Führung der einrichtungsspezifischen Dokumentation möglich.
(3) Jeder Rechtsträger hat über Anforderung der Landesregierung zur Durchführung einer Sozialplanung heimbezogene Daten, wie Zahl der betreuten Personen, aufgeschlüsselt nach Alter, Geschlecht und Betreuungsformen, sowie Anzahl, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter vorzulegen.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Die in einer Einrichtung tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit in dieser Einrichtung.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Den Klientinnen bzw. Klienten einer Einrichtung, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Klientinnen bzw. Klienten als Auskunftsberechtigte genannt werden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Betreuungs-, Pflege- und Fördermaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die personenbezogene Dokumentation zu gewähren.
(2) Dem Personal, das die Klientinnen bzw. Klienten einer Einrichtung betreut, sind die für die Erfüllung der Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Allen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung ist untersagt, von Klientinnen bzw. Klienten, deren Angehörigen oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Betreuungsvertrag oder mit dem Land vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Ausgenommen davon sind Aufmerksamkeiten von geringem materiellem Wert.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses einer Klientin bzw. eines Klienten getätigt werden.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat die zu erbringenden Leistungen detailliert in einem Konzept (Betreuungskonzept oder Rehabilitationskonzept und erforderlichenfalls Pflegekonzept), die auf die individuellen Fähigkeiten und Bedarfe des Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne der Zielgruppen abgestimmt sein müssen, zu beschreiben. Dabei sind die in Anlage 5 aufgelisteten Anforderungen an dieses Konzept zu berücksichtigen.
(2) In stationären Einrichtungen für psychisch erkrankte Menschen muss bei Bedarf eine ärztliche Versorgung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie sichergestellt sein.
(3) In allen Einrichtungen ist die Versorgung mit Hygieneartikel (essentielle Hygiene- und Pflegeartikel in durchschnittlicher Qualität und erforderlicher Menge) zu gewährleisten.
(4) Für Einrichtungen, welche mit dem Land eine Vereinbarung gemäß § 48 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, abgeschlossen haben, hat die Landesregierung entsprechende Tarife pro Betreuungsform festzulegen.
(5) Die Tarife sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen.
(6) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen.
(7) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen sind spätestens 4 Wochen vor In-Kraft-Treten in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und auf Anfrage den Klientinnen bzw. Klienten nachweislich bekannt zu geben.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Der Träger einer Einrichtung hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere folgende Rechte sicher zu stellen:
(2) Für Klientinnen bzw. Klienten, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist – sofern diese Aufgaben nicht durch eine gesetzliche Vertretung bzw. Erwachsenenvertretung übernommen werden – die Bestellung einer Erwachsenenvertretung beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die in Einrichtungen betreut werden, sind berechtigt eine Interessensvertretung zu bilden.
(2) Die Interessensvertretung ist nach demokratischen Grundsätzen (z. B. aufgrund einer Satzung) im Rahmen einer Wahl zu bestimmen. Dabei ist die Funktionsperiode festzulegen und somit der Zeitpunkt der Neuwahl zu bestimmen. Der Wahlvorgang ist entsprechend zu protokollieren. Sollte die Wahl einer Interessensvertretung aufgrund der jeweiligen betreuten Klientinnen und Klienten nicht möglich oder nicht gewünscht sein, ist eine andere geeignete Form zur Gewährleistung der Interessensvertretung durchzuführen (z. B. Hausrunde) und zu protokollieren.
(3) Die Interessensvertretung hat in allen wichtigen Fragen (z. B. Hausordnung oder Änderungen des Leistungsangebotes) ein Mitwirkungsrecht.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Der Träger einer Einrichtung hat mit jeder Klientin bzw. jedem Klienten bzw. der gesetzlichen Vertretung spätestens drei Monate nach Aufnahme in die Einrichtung einen Betreuungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen.
(2) Der Betreuungsvertrag hat zumindest folgende Punkte zu regeln:
(3) Unabhängig vom Betreuungsvertrag sind alle Klientinnen bzw. Klienten, insbesondere auch jene, deren Betreuungskosten nicht vom Land getragen werden, nachweislich vom Träger darüber zu informieren, dass eine Weitergabe und Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, die für die effiziente, effektive und einheitliche Vollziehung dieser Verordnung sowie das Betreuungsmanagement Behindertenhilfe unbedingt erforderlich sind, an das Land erfolgt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verarbeitung ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken erfolgt.
(4) Nähere Informationen für die Regelungen für die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung sind in der Hausordnung festzulegen. Die Hausordnung ist jeder Klientin und jedem Klienten unabhängig von der Aufenthaltsdauer in verständlicher Form zur Kenntnis zu bringen und in der Einrichtung auszuhängen und mindestens jährlich mit den Klientinnen und Klienten zu evaluieren.
(5) Die Hausordnung hat jedenfalls zu enthalten:
Im RIS seit
19.12.2024
Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Betreuungsvertrag anzuführen.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) Mängel oder besondere Vorkommnisse sind sofort der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen. Jede Beschwerde kann auch direkt an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.
(2) Adresse, E-Mail und Telefonnummer der Aufsichtsbehörde sind in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort in barrierefreier Form deutlich sichtbar kundzumachen und wenn möglich auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
19.12.2024
(1) § 6 Abs. 1 und 2 finden auf Einrichtungen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Bewilligung nach § 50 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, besteht, keine Anwendung.
(2) Sofern noch keine schriftlichen Betreuungsverträge für Tagesstätten bestehen, sind sie innerhalb von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende Betreuungsverträge, die den Voraussetzungen des § 16 entsprechen, bleiben in Geltung.
Im RIS seit
19.12.2024
Diese Verordnung tritt am Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 9200/8, außer Kraft.
Im RIS seit
19.12.2024
Betreuungsformen
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
19.12.2024
Betriebszeiten der sozialen Einrichtungen
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
19.12.2024
Organisatorischer Brandschutz
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
19.12.2024
Mindestpersonalbedarfe
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
19.12.2024
Erforderliche Inhaltliche der Konzepte
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Im RIS seit
19.12.2024