Aufhebung einer Wortfolge in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019 | Omnilex
20001455•Aufhebung einer Wortfolge in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019
Aufhebung einer Wortfolge in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019
20001455Aufhebung einer Wortfolge in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019Announcement28.03.2025
Kundmachung über die Aufhebung einer Wortfolge in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019
StF: LGBl. Nr. 44/2025
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:
Im RIS seit
27.03.2025
Art. 1 Im RIS seit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2025, V 67/2024-10, ausgesprochen, dass die in § 32 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der Fassung vom 1. Juli 2019, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 5. Juni 2019, enthaltene Wortfolge “den Bezug der Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr. 376/1967 nachweist und“ als gesetzwidrig aufgehoben wird.