20001460•NÖ Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung
20001460NÖ Tbc-ReihenuntersuchungsverordnungOrdinance01.06.2025
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"94 Sanitätsrecht"
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}Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich betreffend die Erfassung unbekanter Tuberkulosefälle durch Reihenuntersuchungen (NÖ Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 50/2025
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 7. Mai 2025 aufgrund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2020, verordnet:
Im RIS seit
08.05.2025
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personen Reihenuntersuchungen angeordnet:
(2) Die von Abs. 1 erfassten Personen haben sich bei den im § 2 bezeichneten Untersuchungsstellen in den im § 3 festgelegten Zeiträumen einer Reihenuntersuchung zu unterziehen.
Im RIS seit
08.05.2025
(1) Die Reihenuntersuchungen sind in folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:
(2) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die sich in Erstaufnahmestellen oder Betreuungseinrichtungen des Bundes, die über die erforderliche medizinische und technische Ausstattung verfügen, befinden, kann die Untersuchung in diesen Einrichtungen durchgeführt werden.
Im RIS seit
08.05.2025
(1) Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
(2) Eine Untersuchung nach § 1 Abs. 2 entfällt, wenn ein Thoraxröntgen vorgelegt wird, welches nicht älter als zwei Monate ist.
Im RIS seit
08.05.2025
(1) Die Reihenuntersuchung hat in der Anfertigung eines Thoraxröntgen zu bestehen.
(2) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Reihenuntersuchung mittels Thoraxröntgen oder über immunologische Infektionsdiagnostik zu erfolgen.
(3) Bei bestehender Schwangerschaft ist eine klinische Untersuchung und eine Infektionsdiagnostik durchzuführen. Ein Thoraxröntgen ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Schwangerschaft nachzuholen. In medizinisch begründeten Einzelfällen kann auch ein Thoraxröntgen bei Schwangeren durchgeführt werden.
Im RIS seit
08.05.2025
(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. 9450/3, außer Kraft.
Im RIS seit
08.05.2025