20001472•Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt
20001472Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener NeustadtOrdinance11.11.2025
Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Raum Wiener Neustadt
StF: LGBl. Nr. 79/2025
Die NÖ Landesregierung hat am 4. November 2025 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
Im RIS seit
10.11.2025
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Wiener Neustadt:
Im RIS seit
10.11.2025
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Im RIS seit
10.11.2025
Im RIS seit
10.11.2025
(1) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
(2) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig:
Im RIS seit
10.11.2025
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Im RIS seit
10.11.2025
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 und 13 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Im RIS seit
10.11.2025
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Im RIS seit
10.11.2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. Nr. 8000/75, außer Kraft.
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
(Anm.: Anlage 13 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Im RIS seit
10.11.2025
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