LGBLA_NI_20150126_10•NÖ Weinbaugesetz 2002 - Änderung
LGBLA_NI_20150126_10NÖ Weinbaugesetz 2002 - ÄnderungGazette26.01.2015
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002
Das NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. 6150, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „Weinbaufluren 4“ die Zeile „Weinbaurieden 4a“ eingefügt.
In § 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
In § 1 Z 2 (neu) wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.
In § 1 Z 3 (neu) wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.
In § 2 Z 1 wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörden“ folgende Wortfolge eingefügt „mit Verordnung wegen ihrer Lage und Eignung“ und entfällt die Wortfolge „oder werden“.
Im § 2 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Weinbauriede: Weinbauflur oder Teil einer Weinbauflur, die bzw. der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten läßt.“
In § 2 Z 2 wird nach dem Wort „wenn“ die Wortfolge „eine Weinbautreibende oder“ eingefügt.
In § 2 Z 4 wird vor dem Wort „Weinbautreibender“ die Wortfolge „Weinbautreibende oder“ eingefügt.
In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Jeder“ durch folgende Wortfolge ersetzt: „Jede Eigentümerin, Pächterin oder Fruchtnießerin oder jeder“.
§ 4 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. e bis l des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu liegen.
(2) Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 5).
(3) Bestehende Weinbaufluren dürfen geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.“
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden gemäß § 2 Z 1a bestimmen. Die Abgrenzung hat anhand eines Planes zu erfolgen.
(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme des Plans im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Der Plan ist durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Auflage muß auf Dauer erfolgen. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Verordnungen treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.“
In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „sich“ die Wortfolge „die Weinbautreibende oder“ und vor der Wortfolge „dem Antragsteller“ die Wortfolge „der Antragstellerin oder“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 2 wird vor dem Wort „einem“ das Wort „einer oder“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „108/2001“ das Zitat „189/2013“.
In § 9 Abs. 2 zweiter Ring wird vor dem Wort „des“ die Wortfolge „der Eigentümerin oder“ eingefügt.
Im § 12 Abs. 2 Z 1 erster Kreis wird nach dem Wort „Name“ die Wortfolge „der Betriebsinhaberin oder“ und nach dem Wort „Art“ die Wortfolge „ihres oder“ eingefügt und der Klammerausdruck lautet: „(Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter)“.
Im § 12 Abs. 2 Z 2 dritter Kreis wird nach dem Wort „Anschrift“ die Wortfolge „der Weinbautreibenden oder“ und nach dem Wort „Art“ die Wortfolge „ihres oder“ eingefügt und der Klammerausdruck lautet: „(Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter)“.
Im § 12 Abs. 2 Z 2 vierter Kreis wird nach dem Wort „Anschrift“ die Wortfolge „der Grundeigentümerin oder“ eingefügt.
In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Gemeinde“ ersetzt durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ und nach dem Wort „nur“ die Wortfolge „von der Rechtserwerberin oder“ eingefügt.
§ 12 Abs. 5 und 6 entfallen. Im § 12 erhält der (bisherige) Absatz 7 die Bezeichnung Abs. 5.
In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „1999, BGBl. I Nr. 141, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001“ ersetzt durch die Wortfolge „2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013“.
In § 15 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „, 11 und 12 Abs. 5“ ersetzt durch „und 11“.
In § 15 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch das Wort „Union“.
In § 15 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wortfolge „derjenigen oder“ und jeweils vor dem Wort „der“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „von“ die Wortfolge „ihrer Besitzerin oder“ eingefügt.
Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2015 findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes verordnete Weinbaufluren keine Anwendung.“
Der Präsident:
Penz
Der Landeshauptmann:
Pröll
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