LGBLA_NI_20150126_9•NÖ Landarbeitsordnung 1973 - Änderung
LGBLA_NI_20150126_9NÖ Landarbeitsordnung 1973 - ÄnderungGazette26.01.2015
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2014 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2013, des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I. Nr. 66/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2013, beschlossen:
Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis, Anlage A, wird die Wortfolge „§ 23e Karenz bei Verhinderung der Mutter“ ersetzt durch die Wortfolge: „§ 23e Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.
Im Inhaltsverzeichnis, Anlage A, wird in der Abschnittsüberschrift „3c. Familienhospizkarenz“ nach dem Wort „Familienhospizkarenz“ folgende Wortfolge angefügt: „ , Pflegekarenz und Pflegeteilzeit“.
Im Inhaltsverzeichnis, Anlage A, wird nach dem Zitat „§ 38v“ die Wortfolge „Geltung für freie Dienstnehmer“ durch das Wort „Pflegekarenz“ ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:
„§ 38w Pflegeteilzeit
§ 38x Geltung für freie Dienstnehmer“.
„§ 103d Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.
Im Inhaltsverzeichnis, Anlage B, Übergangsbestimmungen, wird die Zahl „XIII“ durch die Zahl „XIV“ ersetzt.
Im § 23d Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „allein oder mit seiner Ehegattin“.
Im § 23d Abs. 2 wird die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
Dem § 23d wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 23b und 23c sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.“
In der Überschrift des § 23e wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.
Im § 23e Abs. 1 werden im ersten Satz die Wortfolge „die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ und im zweiten Satz die Wortfolge „einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der“ ersetzt.
Im § 23e Abs. 2 Z 5, im § 23f Abs. 1 Z 2 und im § 23s Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
Im § 23l Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“.
Dem § 23q wird folgender Satz angefügt:
Im § 23s Abs. 1 wird die Wortfolge „die Mutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil“ ersetzt.
Im § 23s Abs. 2 wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.
Im § 38e Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „§ 37“ das Zitat „§§ 37ff“.
Im § 38j Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des Solidaritätsprämienmodells nach § 38g“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 38s, 38t oder 38w“ eingefügt.
In der Abschnittsüberschrift „3c. Familienhospizkarenz“ wird nach dem Wort „Familienhospizkarenz“ die Wortfolge „, Pflegekarenz und Pflegeteilzeit“ angefügt.
Im § 38s Abs. 2 wird die Wortfolge „Ehegatten oder Lebensgefährten“ durch die Wortfolge „Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners“ ersetzt.
§ 38s Abs. 9 entfällt.
§ 38v erhält die Bezeichnung § 38x.
Nach § 38u werden folgende §§ 38v (neu) und 38w samt Überschriften eingefügt:
(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 38s, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
(4) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 156 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(5) Im Übrigen sind die §§ 38e Abs. 2, 3 und 4 sowie 38i sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38v Abs. 1 können Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5) Im Übrigen sind die §§ 38e Abs. 3 und Abs. 4, 38i sowie 38v Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“
Im § 103c Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „allein oder mit ihrem Ehegatten“.
Im § 103c Abs. 2 Z 1 und im § 103c Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
Im § 103c Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 103c Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:
In der Überschrift des § 103d und im § 103d Abs. 3 wird jeweils das Wort „Vaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.
Im § 103d Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ und im zweiten Satz die Wortfolge „eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
Im § 103d Abs. 2 erster Satz tritt anstelle des Zitates „§ 23e Abs. 3 und 4“ das Zitat „§ 23e Abs. 2, 3 und 4“ und es entfällt der zweite Satz.
Im § 103h Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“.
Dem § 103m wird folgender Satz angefügt:
Im § 125 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Im § 131 Abs. 1 wird am Ende der lit. j der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. k angefügt:
Im § 229 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „entweder gemäß § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.Nr. 170/1946, zu Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder bei einem Kreisgericht“ durch die Wortfolge „bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht“ sowie das Wort „Rechtssprechung“ durch das Wort „Rechtsprechung“ ersetzt.
Im § 240a Abs. 1 wird die Wortfolge „Ehe- und Familienstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.
In den §§ 240d Abs. 2 Z 1 und 240e Abs. 2 Z.1 wird jeweils nach dem Wort „feindselige“ die Wortfolge „, entwürdigende, beleidigende“ eingefügt.
Dem § 240g Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
Dem § 240i wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierung verhindert.“
Im § 294 Z 2 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 125/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 60/2014“.
Im § 294 Z 3 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 33/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 69/2014“.
Im § 294 Z 4 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 130/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 68/2014“.
Im § 294 Z 5 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 156/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“.
Im § 294 Z 6 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 130/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2014“.
Im § 294 Z 7 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 130/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2014“.
Im § 294 Z 8 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 145/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2014“.
Im § 294 Z 10 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 86/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 138/2013“.
Im § 294 Z 13 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 63/2012“ das Zitat „BGBl. I Nr. 181/2013“.
Im § 294 Z 14 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 163/2013“.
Im § 294 Z 15 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 81/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 68/2014“.
Im § 294 Z 17 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 117/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2014“.
Im § 294 Z 18 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 135/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 42/2014“.
Im § 294 Z 20 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 70/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 70/2014“.
Im § 294 Z 22 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 76/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 48/2014“.
Im § 294 Z 23 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 75/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 48/2014“.
Im § 294 Z 27 wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 10/2011“ das Zitat „in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013“ angefügt.
Im § 294 Z 28 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 103/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 193/2013“.
§ 294 Z 29 lautet:
Im § 294 Z 34 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 71/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 157/2013“.
Im § 294 Z 38 tritt anstelle des Zitates „BGBl. II Nr. 137/2013“ das Zitat „BGBl. II Nr. 110/2014“.
Im § 294 Z 39 tritt anstelle des Zitates „BGBl. II Nr. 448/2009“ das Zitat „BGBl. II Nr. 420/2013“.
Im § 294 Z 42 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 35/2012“ das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“.
Im § 294 Z 44 tritt anstelle des Zitates „BGBl. II Nr. 210/2013“ das Zitat „BGBl. II Nr. 13/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2014“.
Im § 294 Z 45 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 71/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2014“.
Im § 294 Z 47 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 107/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 138/2013“.
Im § 294 wird am Ende der Z 47 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 48 angefügt:
In der Anlage B wird folgender Artikel XIV angefügt:
(1) Die Bestimmungen der §§ 23d, 23e, 23f Abs.1, 23q, 23s, 103c, 103d und 103m gelten für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.
(2) Die Bestimmung des § 38j Abs. 2 gilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt weiterhin die Bestimmung des § 38j Abs. 2 in der Fassung LGBl. 9020-31.
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