LGBLA_NI_20150608_58•NÖ Auskunftsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20150608_58NÖ Auskunftsgesetz - ÄnderungGazette08.06.2015
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. April 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes
Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020, wird wie folgt geändert:
„Grundsätze zur Entgeltsbemessung“.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 40: „Transparenz und praktische Vorkehrungen“ und der Eintrag zu § 48: „Umgesetzte EU-Richtlinien“.
In § 33 Abs. 1 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen“.
§ 33 Abs. 3 Z 1 und 2 lauten:
Dem § 34 Z 4 werden folgende Z 5 bis 8 angefügt:
§ 35 samt Überschrift lautet:
(1) Dokumente öffentlicher Stellen, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 37 bis 42 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 37 bis 42 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3) Abs. 1 und 2 begründen keine eigenständige Zugangsregelung zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive werden durch Abs. 2 nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestatten.
(4) Kein Recht auf Weiterverwendung nach diesem Abschnitt besteht bei
§ 36 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
§ 36 Abs. 4 lautet:
„(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs. 3 Z 2 oder Z 4) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.“
(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereit. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.
(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um diesem Absatz nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.“
(1) Werden Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben, sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung
(3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(4) Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“
(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(3) Die in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie im Internet veröffentlicht.
(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
In § 42 erhält Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 4. In Abs. 4 (neu) tritt anstelle des Zitats „Abs. 2“ das Zitat „Abs. 2 erster Satz“.
§ 42 Abs. 3 (neu) lautet:
„(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.“
„(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.“
Die Überschrift des § 48 lautet:
§ 48 Z 2 lautet:
In § 49 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1.
Dem § 49 wird folgender Abs. 2 (neu) angefügt:
„(2) Der die §§ 38, 40 und 48 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, § 34 Z 5 bis 8, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, §§ 37, 38 und 40, § 42 Abs. 2 bis 5, die Änderung der Überschrift des § 48, § 48 Z 2 und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 58/2015, treten am 18. Juli 2015 in Kraft.“
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