LGBLA_NI_20150706_63•NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz - Änderung
LGBLA_NI_20150706_63NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz - ÄnderungGazette06.07.2015
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Mai 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz“ durch das Wort „Ausbringungsbeschränkungen“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Wort „Öffentlichkeit“ folgende Zeilen eingefügt:
„§ 5a Ausbringungsverbote
§ 5b Allgemeine Bestimmungen für Beschränkungen und Verbote“
Im Inhaltsverzeichnis wird die Abkürzung „EG“ durch die Abkürzung „EU“ ersetzt.
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) im Einklang mit dem Unionsrecht zu beschränken oder zu untersagen.“
In den §§ 1 Abs. 2 und 2 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 114/2012“ das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2015“.
§ 2 Z 6 entfällt. Im § 2 erhält die (bisherige) Ziffer 2 die Bezeichnung Z 6. § 2 Z 2 (neu) lautet:
Im § 2 Z 4 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge angefügt:
Die Überschrift des § 3 lautet:
„(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 2) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.“
Im § 4 Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
§ 5 Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung des § 5 Abs. 1 entfallen.
Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b samt Überschriften eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 2) mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die NÖ Landarbeiterkammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(1) Die Gründe für Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 5a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG (§ 11 Abs. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (§ 2 Z 4) nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(2) Nach Inkrafttreten der Regelungen sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (z. B. im Internet).“
Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort „GVO“ die Wortfolge „trotz eines Verbotes bzw.“ eingefügt.
§ 6 Abs. 1 Z 3 lautet:
Im § 9 erhalten die Ziffern 3 und 4 die Bezeichnungen Z 4 und 5. Z 3 (neu) lautet:
Im § 9 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „Abs. 1 Z 4“ das Zitat „Abs. 1 Z 5“.
§ 11 erhält die Überschrift: „Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren“
§ 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
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