LGBLA_NI_20150810_71•NÖ Mindestsicherungsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20150810_71NÖ Mindestsicherungsgesetz - ÄnderungGazette10.08.2015
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Juni 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:
„§ 13a Wiedereinsteigerbonus“
In § 6 Abs. 2a Z 2 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
In § 6 Abs. 2a werden nach Z 2 folgende Z 3 und Z 4 angefügt:
In § 6 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.“
„(2a) Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) findet für diesen Abs. 2 keine Anwendung.“
In § 9 Abs. 1 erhält Z 5 die Bezeichnung Z 6.
§ 9 Abs. 1 Z 5 (neu) lautet:
§ 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Anstelle von Geldleistungen nach Abs. 2 kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn im Rahmen einer Kontrolle (§ 24) festgestellt wird, dass die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat die Behörde anlässlich der dritten Antragstellung in Folge auf Sachleistungen umzustellen oder nach Abs. 5 vorzugehen.“
(1) Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Wiedereinsteigerbonus im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren.
(2) Übersteigt das Nettoeinkommen inklusive dem Wiedereinsteigerbonus 140 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, so ist der Wiedereinsteigerbonus in der Höhe von 140 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 abzüglich des Nettoeinkommens zu gewähren.
(3) Der Wiedereinsteigerbonus ist ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens 12 Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(4) Im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 hat die Behörde den Antrag auf den Wiedereinsteigerbonus abzuweisen oder die mit Bescheid zuerkannten Bonusleistungen mit Beginn des Monats, in dem die Meldung bei der Behörde hätte erfolgen sollen, einzustellen.
(5) Der Wiedereinsteigerbonus kann erst nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, auch wenn dieser nicht für 12 Monate bezogen wurde. Der Wiedereinsteigerbonus kann vor Ablauf von 5 Jahren dennoch gewährt werden, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere aus familiären Zwängen oder wegen Gefahren für die Gesundheit oder die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses von weniger als 12 Monaten erfolgte. Ist bei der vorangegangenen Gewährung aufgrund eines befristeten Dienstverhältnisses der Wiedereinsteigerbonus nicht für 12 Monate gewährt worden, so kann der Wiedereinsteigerbonus auch vor Ablauf von 5 Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gem. Abs. 3 gewährt werden.
(6) Der Wiedereinsteigerbonus gelangt für Hilfe suchende Personen im Sinne des § 6 Abs. 2a Z 3 und Z 4 nicht zur Anwendung.“
§ 18 Abs. 2 Z 7 lautet:
In § 24 wird im Abs. 1 folgender Satz angefügt:
„Dabei sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, der Personenstand, die Wohnverhältnisse sowie die Fähigkeit, die finanziellen Mittel entsprechend den wirtschaftlichen Prioritäten einzusetzen, zu beachten.“
„(3) Der den § 13a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 2a Z 2 bis Z 4 und Abs. 2b, § 8 Abs. 2a, § 9 Abs.1 Z 5 und Z 6 und Abs. 3, § 13a, § 18 Abs. 2 Z 7 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 71/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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