LGBLA_NI_20150819_82•NÖ Gemeindeordnung 1973 - Änderung
LGBLA_NI_20150819_82NÖ Gemeindeordnung 1973 - ÄnderungGazette19.08.2015
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt im I. Hauptstück, 2. Abschnitt, die Wortfolge „Neubildung und Aufteilung 10“.
§ 4 lautet:
(1) Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen. Es darf mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich sein. Das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen und die Verleihung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Festsetzung der Gemeindefarben obliegt dem Gemeinderat und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Gemeindefarben sind aus den Farben des Gemeindewappens abzuleiten.
(3) Das Gemeindewappen darf nur von Organen der Gemeinde geführt werden. Unter Führung des Gemeindewappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.
(4) Physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften kann die Bewilligung zum Führen des Gemeindewappen und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Gemeinde nachteiliger Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung kann auch auf bestimmte Zeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn vom Gemeindewappen ein für das Ansehen oder die Interessen der Gemeinde nachteiliger Gebrauch gemacht wird.
(5) Wer das Gemeindewappen oder verwechselbare Nachbildungen ohne Bewilligung oder in einer für das Ansehen oder die Interessen der Gemeinde nachteilige Art und Weise gebraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.“
„(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8) sowie die Trennung einer Gemeinde (§ 9).“
„(1) In den Fällen der §§ 8 und 9 sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden die Neuwahlen des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Gebietsänderung, nach Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden Landesgesetzes oder der diese verfügenden Verordnung auszuschreiben. In den Fällen des § 7 hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung die Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte bewirkt wird oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht.“
„Änderungen in den Grenzen der Gemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 bis 9 – der Zustimmung der Bundesregierung.“
„(3) Die Landesregierung hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Gebietsänderung in Kraft tritt.“
„Im Falle von Gebietsänderungen gemäß den §§ 7 bis 9 sind die Organe der neuen Gemeinde so rechtzeitig zu wählen, daß sie mit dem gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.“
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(2) Die Arten der Ehrungen und die damit verbundenen Ehrenzeichen können vom Gemeinderat mit Verordnung bestimmt werden.
(3) Die ausgezeichnete Person ist berechtigt, eine der jeweiligen Ehrung entsprechende Bezeichnung zu führen und verliehene Ehrenzeichen in der festgelegten Art zu tragen. Die Gemeinde kann von ihr ausgezeichnete Personen auch über deren Lebzeiten hinaus als Ehrenträger benennen. Andere Vorrechte sind mit Ehrungen durch die Gemeinde nicht verbunden.
(4) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Sie dürfen zu Lebzeiten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(5) Ehrungen können von der Gemeinde aberkannt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären oder die geehrte Person ein Verhalten setzt, das der Ehrung entgegenstünde. Die Ehrung gilt als aberkannt, wenn der Geehrte vom Wahlrecht nach § 19 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, ausgeschlossen ist. Die empfangenen Ehrenzeichen sind von der ausgezeichneten Person zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann eine Aberkennung erfolgen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Ehrung entgegengestanden wären. Eine Verpflichtung zur Rückgabe eines empfangenen Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Die Aberkennung bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.
(6) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überlässt oder wer sich unbefugt als ausgezeichnete Person bezeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.“
„Die einem Mitglied des Gemeinderates nach diesem Gesetz zukommenden Rechte können ab der Angelobung ausgeübt werden.“
„Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt oder die Akten in einer anderen technisch möglichen Weise zur Verfügung gestellt werden.“
§ 38 Abs. 1 Z 3 lautet:
Im § 47 erhält Abs. 6 die Bezeichnung Abs. 7. § 47 Abs. 6 (neu) lautet:
„(6) Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Gemeinde im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderats sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.“
„(2) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der erste Vizebürgermeister beitritt.“
Im § 72 Abs. 9 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.
Im § 74 entfällt die Wortfolge „im ersten Viertel des Haushaltsjahres“.
Verfassungsbestimmung:
§ 114 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 - 4 und 6 gelten für den Mandatsverzicht eines gewählten, aber noch nicht angelobten Gemeinderatsmitgliedes mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Abs. 3 genannte Frist vier Werktage beträgt und die Kundmachung des Mandatsverzichtes unterbleibt.“
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