LGBLA_NI_20150826_84•NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung
LGBLA_NI_20150826_84NÖ Jagdgesetz 1974 - ÄnderungGazette26.08.2015
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
Im Punkt I. des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile nach der Zahl „10“.
Im Punkt I. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „11“ folgende Zeile eingefügt:
„B. Bildung und Änderung von Jagdgebieten“
„Teilung von Eigenjagdgebieten, Wegfall von Eigenjagdflächen16a“
Im Punkt I. B. des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Zeile nach der Zahl „17“.
Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl „26a“ folgende Zeile eingefügt:
„Meldepflicht des Einzelpächters 26b“
Punkt I. G. des Inhaltsverzeichnisses entfällt.
Die Punkte X. und XI. des Inhaltsverzeichnisses lauten:
„X. Rechtsakte der Europäischen Union140
XI. Schlußbestimmungen
Inkrafttreten 141
Übergangsbestimmungen142
Außer Kraft tretende Vorschriften143“
Punkt XII. des Inhaltsverzeichnisses entfällt.
Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Iltis“ durch die Wortfolge „die Iltisse“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Fischotter“ das Wort „, Steppeniltis“ eingefügt.
Im § 3a erhält der Absatz 9 die Bezeichnung Abs. 12. § 3a Abs. 9, 10 und 11 (neu) lauten:
„(9) Einfriedungen von Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen, nachdem die Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich oder tierschutzrechtlich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind.
(10) Vor einer Entfernung der Einfriedungen ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Einfriedungen allenfalls gehaltenen landfremden oder in den umliegenden Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(11) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen. Die Verständigung hat die Art und Anzahl der gehaltenen Tiere zu beinhalten.“
Im § 7 Abs. 1 entfällt der dritte Satz.
Im § 7 Abs. 7 entfällt der zweite Satz.
Dem § 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Bei wiederholten schweren Verstößen gegen Bestimmungen betreffend die Wildhege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen der §§ 6 und 9 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(9) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind. § 3a Abs. 10 und 11 sind sinngemäß anzuwenden.“
Im § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt.“
Vor § 11 entfällt die Überschrift „B. Bildung von Jagdgebieten“.
§ 11 Abs. 1 entfällt. Im § 11 erhalten die (bisherigen) Absätze 2 und 3 die Bezeichnungen Abs. 1 und 2.
§ 11 Abs. 1 (neu) wird folgender Satz angefügt: „Der Beginn und das Ende der laufenden Jagdperiode sind im Internet zu veröffentlichen.“
Vor § 12 wird folgende Überschrift eingefügt: „B. Bildung und Änderung von Jagdgebieten“
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Ein Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in Form eines umfriedeten Eigenjagdgebietes (§ 7) ist für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und kann nur für Grundstücke gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu einem anerkannten umfriedeten Eigenjagdgebiet gehören. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten.“
„(2) Dem Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind beizulegen:
(3) Dem Antrag auf Erweiterung eines Eigenjagdgebietes (§ 6) sind beizulegen:
Im § 12 Abs. 5 (neu) wird die Wortfolge „Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen“ durch die Wortfolge „Nach Prüfung des Antrages hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere auszusprechen“ ersetzt, in der Z 1 nach dem Wort „welche“ das Wort „(zusätzlichen)“ eingefügt, der Punkt am Ende der Ziffer 2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 und 4 angefügt:
§ 12 Abs. 6 (neu) lautet:
„(6) Ein Verzicht des Eigenjagdberechtigten auf die anerkannte Eigenjagdbefugnis ist der Behörde mitzuteilen. Diese hat davon die Obmänner der betroffenen Jagdausschüsse zu informieren und die Flächen den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten mit Bescheid zuzuordnen, in dem nötigenfalls Maßnahmen nach den §§ 14 und 15 zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Zuordnung der Eigenjagdflächen zu den jeweiligen Genossenschaftsjagdgebieten beginnt mit Beginn des nächsten Jagdjahres.“
„(7) Im Verfahren zur Bildung und Änderung von Jagdgebieten haben neben den Grundeigentümern, die den Antrag gestellt haben, betroffene Eigenjagdberechtigte und Jagdgenossenschaften Parteistellung.“
„(1) Anläßlich der Feststellung von Jagdgebieten hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.“
„(7) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 kann von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.“
Im § 16 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Im § 16 Abs. 1 (neu) lautet der letzte Satz: „Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind nur im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 12 und 16a möglich.“
Dem § 16 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 14 Abs. 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen bzw. die nach § 13 Abs. 2 erforderliche Regelung zu treffen.“
(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches als Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges, der nicht älter als drei Monate sein darf, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid festzustellen, daß die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich jener Teile aufrecht bleibt, welche noch immer den Erfordernissen des §§ 6, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder umfriedetes Eigenjagdgebiet) zugeschlagen werden.
(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 14 eintretenden Vorpachtrechtes.
(3) Der Eigenjagdberechtigte hat eine beabsichtigte Teilung seines Eigenjagdgebietes bei der Behörde zu beantragen. Die Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Feststellung erst mit Beginn des Jagdjahres gilt, das dieser Feststellung folgt.
(4) Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der §§ 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.“
§ 17a samt Überschrift entfällt.
Im § 18 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 12 Abs. 3 Z 2“ das Zitat „§ 12 Abs. 5 Z 2“.
Im § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides“ durch die Wortfolge „der den Mandatsverlust feststellenden Entscheidung“ ersetzt.
§ 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verpachtung hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.“
Der Jagdpächter hat, sofern er nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften Vertreter zu bestellen und dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.“
„(9) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, seinen Hauptwohnsitz hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk mit Hauptwohnsitz wohnhaften gemeinsamen Vertreter zu bestellen und diesen dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.“
Im § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Für Vorpachtverträge unter 20 ha ist keine Kaution zu erlegen.“
Abschnitt G. (§§ 54, 54a, 55, 56 und 57) entfällt.
Im § 59 Abs. 5 wird das Wort „verweigern“ durch das Wort „untersagen“ ersetzt.
§ 68 Abs. 9 letztes Aufzählungszeichen lautet:
Im § 81 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.“
§ 84 Abs. 3 dritter Satz lautet: „Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen.“
§ 87 Abs. 5 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin vorliegen.“
Im § 87b Abs. 4 wird nach dem Wort „anzuordnen“ die Wortfolge „, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des § 99 zulässig sind“ eingefügt und lautet der letzte Satz: „§ 3a Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden.“
§ 87b Abs. 5 letzter Satz lautet: „§ 7 Abs. 9 erster Satz und § 3a Abs. 10 sind sinngemäß anzuwenden.“
§ 95a Abs. 5 erster Satz lautet: „In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden.“
Im § 95a Abs. 6 wird nach dem Wort „Aussetzen“ die Wortfolge „von Schwarzwild“, nach dem Wort „nicht“ die Wortfolge „im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz“ eingefügt und das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfallen der dritte Punkt sowie der letzte Satz.
Im § 95a erhalten die bisherigen Absätze 7 bis 9 die Bezeichnung Abs. 8 bis 10.
§ 95a Abs. 7 (neu) lautet:
„(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 5 das Aussetzen von Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – zu verbieten, wenn es nicht im Rahmen des § 7 Abs. 3 letzter Satz erforderlich ist,
Im § 95a Abs. 10 (neu) tritt anstelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 8“.
Im § 97 Abs. 3 wird nach dem Wort „Iltisse“ die Wortfolge „, mit Ausnahme der Steppeniltisse,“ eingefügt.
Im § 99 Abs. 9 lautet:
„(9) Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu entfernen, sofern sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften, insbesondere im Sinne des § 3a, zulässig sind.“
„(5) Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hierbei ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.“
„(1) Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 bis 11, 7 Abs. 9, 12 Abs. 6, 16a Abs.1, 26b, 68a und 135 Abs. 1 Z 30 nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im § 133a Abs. 1 genannten Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.“
§ 135 Abs. 1 Z 30 erhält die Bezeichnung Z 31. Z 30 (neu) lautet:
§ 135 Abs. 3a entfällt.
Im § 136 Abs. 1 wird nach dem Zitat „97 Abs. 3 und 4“ folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (§ 135 Abs. 1 Z 30)“
Im § 137 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „Abs. 2 bis 5“ das Zitat „Abs. 4 und 5“.
Abschnitt X. erhält die Überschrift: „Rechtsakte der Europäischen Union“
Im § 140 Abs. 1 wird folgende Ziffer 16 angefügt:
Dem § 140 wird folgender Abs. 3 (neu) angefügt:
„(3) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Verlautbarung in Kraft.
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015.
(2) § 95a Abs. 7 letzter Gedankenstrich, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig wird im ersten Gedankenstrich der Beistrich durch das Wort „oder“ und wird im zweiten Gedankenstrich das Wort „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten im Bundesland Niederösterreich außer Kraft:
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