LGBLA_NI_20150929_89•NÖ Bauordnung 2014 - Änderung
LGBLA_NI_20150929_89NÖ Bauordnung 2014 - ÄnderungGazette29.09.2015
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen:
Änderung der NÖ Bauordnung 2014
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 16 Meldepflichtige Vorhaben“ die Wortfolge „§ 16a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 2 Z 1 wird innerhalb der Klammer nach dem Wort „Schifffahrtsanlagen“ die Wortfolge „oder für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden“ eingefügt.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
(1) Das Land Niederösterreich hat die Errichtung von Betreuungseinrichtungen sowie die für diese Zwecke bestimmte Erweiterung und Abänderung bestehender Bauwerke und die Änderung des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn
(2) Betreuungseinrichtungen sind organisierte Unterkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 des NÖ Grundversorgungsgesetzes, LGBl. 9240.
(3) Der Meldung sind anzuschließen:
(4) Bei Vorhaben nach Abs. 1 gelten die Kriterien im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie die Erfordernisse des Abschnittes II. nicht.
(5) Nach dem Ablauf der nach Abs. 1 gemeldeten Dauer des Bedarfes, nach dem Ablauf der Vertragsdauer oder nach der vorzeitigen Auflösung oder Kündigung des Vertrages hat der Betreiber oder dessen Rechtsnachfolger die Betreuungseinrichtung aufzulassen und die baulichen Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten zu entfernen und im Falle von Änderungen bestehender Bauwerke deren letzten rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
(6) Das Land Niederösterreich hat den Ablauf der nach Abs. 1 gemeldeten Dauer des Bedarfes, den Ablauf der Vertragsdauer oder die vorzeitige Auflösung oder Kündigung des Vertrages nach Abs. 3 der Baubehörde zu melden.
(7) Meldungen nach Abs. 1 können bis 30. Juni 2017 eingebracht werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß gemeldeten Betreuungseinrichtungen dürfen auf die Dauer ihres gemeldeten Bedarfes bestehen bleiben und betrieben werden. Danach gilt Abs. 5.“
„(7) § 16a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. § 16a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2015 tritt mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.“
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