Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen:
Änderung des NÖ Kanalgesetzes 1977
Das NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, wird wie folgt geändert:
Im § 2 erhalten die bisherigen Absätze 3 bis 6 die Bezeichnung Abs. 4 bis 7.
§ 2 Abs. 3 (neu) lautet:
„(3) Für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ist eine Kanaleinmündungsabgabe nicht einzuheben.“
Nach dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21
Inkrafttreten
§ 2 Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.“