Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 1 und 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23:
Kundmachung über die Genehmigung der Änderung des Namens der Gemeinde Weißenkirchen an der Perschling von „Weißenkirchen an der Perschling“ auf „Perschling“
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 10. Februar 2015, Zl. IVW3-M-3252802/002-2014, gemäß § 2 Abs. 1 und 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-23, die vom Gemeindevorstand der Gemeinde Weißenkirchen an der Perschling beschlossene Änderung des Gemeindenamens von „Weißenkirchen an der Perschling“ auf „Perschling“ genehmigt.