LGBLA_NI_20160530_30•NÖ Biber-Verordnung
LGBLA_NI_20160530_30NÖ Biber-VerordnungGazette30.05.2016
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}Die NÖ Landesregierung hat am 24. Mai 2016 aufgrund des § 20 Abs. 6 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 in der Fassung LGBl. Nr. 111/2015, verordnet:
Verordnung über Ausnahmen von Verboten für die besonders geschützte Art Biber (NÖ Biber-VO)
(1) Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Biber (Castor fiber) in den in Anlage 1 angeführten und in Anlage 2 als Übersicht dargestellten Gemeinden.
(2) Die Verordnung gilt nicht
(3) Ziel dieser Verordnung ist
(4) Maßnahmen dürfen gemäß folgender Hierarchie gesetzt werden:
(1) Gemäß den folgenden Bestimmungen dürfen
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind, sofern in diesen Bereichen ein Biberrevier etabliert ist, erlaubt im Bereich von
(3) Eingriffe in den Lebensraum und die Population dürfen nur nach Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 und 2 durch ein sachkundiges Organ des Landes oder der Städte mit eigenem Statut erfolgen.
(4) Zu Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist berechtigt, wer zur Instandhaltung der Anlagen verpflichtet ist. Zu Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 ist die Gemeinde berechtigt.
(5) Vor einem beabsichtigten Eingriff ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen.
(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fang gewährleisten.
(2) Aufgestellte Fallen sind in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen. Tiere, die nicht Ziel des Fangversuches waren, sind unverzüglich unversehrt frei zu lassen.
(3) Die Tötung hat rasch und schmerzfrei zu erfolgen und darf nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, vorgenommen werden.
(1) Die unmittelbare Tötung durch Schusswaffen hat weidgerecht in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Die unmittelbare Tötung durch Schusswaffen darf nur an Land außerhalb von Böschungsbereichen des jeweiligen Gewässers erfolgen.
(1) Die Tötung von Bibern ist binnen 48 Stunden der Landesregierung per E-Mail (post.ru5@noel.gv.at) bekannt zu geben; diese Frist verlängert sich an Wochenenden bis spätestens Montag, 9 Uhr. Dabei sind folgende Daten anzugeben:
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung auf Aufforderung die getöteten Biber binnen 48 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu stellen; diese Frist verlängert sich an Wochenenden bis spätestens Montag 9 Uhr.
(3) Jeder Berechtigte gemäß § 2 Abs. 4, der Biberdämme entfernt, hat einen Bericht über die im Zeitraum 1. April bis 31. März getroffenen Maßnahmen zu verfassen und der Landesregierung bis zum darauffolgenden 31. Mai vorzulegen. Diese Berichte müssen zumindest folgende Angaben zu jedem Eingriff enthalten:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.