LGBLA_NI_20160530_31•Biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft
LGBLA_NI_20160530_31Biologische Arbeitsstoffe in der Land- und ForstwirtschaftGazette30.05.2016
Die NÖ Landesregierung hat am 24. Mai 2016 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2016, verordnet:
Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW BA-VO)
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 78n Abs. 1 und 6 NÖ LAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(3) Im Sinne des § 78n Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 NÖ LAO sind
(4) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(5) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 78o NÖ LAO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
(1) Hinsichtlich
(2) Die Anwendung der VbA erfolgt mit der Maßgabe, dass
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. 9020/5, außer Kraft.
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