Die NÖ Landesregierung hat am 24. Mai 2016 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2016, verordnet:
Änderung der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW GK-VO)
Die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. 9020/10, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung gilt für
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Im § 5 wird das Zitat „§ 78n Abs. 2 lit.b“ durch das Zitat „§ 78n Abs. 5“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 78n Abs. 2“ das Zitat „§ 78n Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5“.
Im § 10a erhalten die Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnung Abs. 1 und 2.
§ 10a Abs. 1 (neu) lautet:
„(1) Für die Einstufung fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe im Sinne des § 78n Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 der NÖ LAO gilt § 10a Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2011 sinngemäß.“
Im § 19 Z 10 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 10 folgende Z 11 angefügt: