[CELEX-Nr.: 31999L0092, 32014L0027]
Die NÖ Landesregierung hat am 24. Mai 2016 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2016, verordnet:
Änderung der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO)
Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. 9020/15, wird wie folgt geändert:
- § 2 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) § 1 Abs. 3, die §§ 2 bis 17, § 20 und der Anhang der VEXAT sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5 sowie die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und 14 Abs. 3.“
- § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Im § 11 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 3 und 3a ASchG“ das Zitat „§ 78n Abs. 4 NÖ Landarbeitsordnung 1973“.“
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Im § 2 erhält Abs. 8 die Bezeichnung Abs. 9.
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§ 2 Abs. 8 (neu) lautet:
„(8) Im Anhang der VEXAT sind die Punkte 21, 25 und 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle des Datums „1. März 2012“ das Datum „1. Juli 2016“ tritt.“
- § 2 Abs. 9 (neu) lautet:
„(9) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- § 5 lautet:
„§ 5
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: