Die NÖ Landesregierung hat am 24. Mai 2016 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2016, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW GÜ-VO)
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. 9020/13, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Im § 5 wird das Zitat „§ 92 Abs. 2 Z 8 NÖ Landarbeitsordnung 1973“ durch das Zitat „§ 92 Abs. 2 Z 7 NÖ Landarbeitsordnung 1973“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
Im § 10 Z 16 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 16 folgende Z 17 angefügt: